Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522924/12/Zo/Gr

Linz, 11.10.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gottfried Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, vertreten durch die Rechtsanwälte X, vom 21. Juli 2011 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 7. Juli 2011, Zahl: VerkR21-175-2011 wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 28. September 2011 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d AVG iVm §§ 24 Abs.1, 3 Abs.1 Z.3, 25 Abs.2, 32 Abs.1 und 30 Abs.1 FSG sowie § 14 Abs.4 FSG - GV

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Berufungswerber die von der BPD Linz zu Zahl: X für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung entzogen sowie das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten. Die Dauer dieser Entziehung bzw. der Fahrverbote wurde für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung, gerechnet ab Bescheidzustellung, festgesetzt. Für denselben Zeitraum wurde ihm auch das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen. Einer allfällig eingebrachten Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber zusammengefasst geltend, dass das amtsärztliche Gutachten nicht schlüssig nachvollziehbar sei. Es sei nicht ausreichend präzisiert, wie lange Benzodiazepine im Harn nachweisbar seien. Weiters sei unklar, auf welche positiven Harntests sich das Gutachten beziehe. Es könne daher dem Bescheid nicht zugrunde gelegt werden. Der Berufungswerber habe im vorliegenden Verfahren jedes Mal dann, wenn ein angeblicher positiver Test der Behörde vorlag, binnen 24 Stunden von einem unabhängigen Labor einen negativen Test beigebracht.

 

Auch der von der Behörde zugrunde gelegte Sachverhalt sei nicht richtig. Er befinde sich zwar in einem Drogenersatzprogramm (Opiate) dennoch liege bei fehlendem Beikonsum grundsätzlich eine Fahrtauglichkeit vor.

 

Er habe am 16. Juni 2011 um 09:00 Uhr Herrn X aufgesucht, um sich ein Suchtgiftrezept ausstellen zu lassen. Dabei wurde auch ein Urlaubsansuchen für ihn verfasst, und er ist mit diesen Unterlagen zur Sanitätsabteilung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gegangen. Dort wurde ihm mitgeteilt, dass dieser "Urlaub" nur dann bewilligt werde, wenn kein Beikonsum festgestellt wird. Es wurde dann ein Harntest durchgeführt, wobei er seinen Harn in ein unbeschriftetes Gefäß gab. Die Mitarbeiterin des Sanitätsdienstes habe dieses in ihr Büro verbracht und ihm eine halbe Stunde später mitgeteilt, dass der Harntest positiv sei. Dieses Ergebnis sei ihm völlig unerklärlich gewesen, da er seit Monaten keine Benzodiazepine eingenommen habe. Er habe daher noch am selben Tag um ca. 15:12 Uhr in Labor X einen neuerlichen Harntest absolviert, der negativ war. Aufgrund dieses negativen Tests wurde er neuerlich in die Sanitätsabteilung bestellt und hat dort am 17. Juni 2011 nochmals einen Harntest absolviert. Dieser sei negativ gewesen und es sei ihm dann die Urlaubsbestätigung unterfertigt worden. Diese Bewilligung des Urlaubes sei nur deshalb erfolgt, weil der Harntest vom 17. Juni 2011 negativ gewesen sei.

 

Es sei ihm jedoch in der Zwischenzeit von der Behörde mehrfach mitgeteilt worden, dass der negative Test vom 17. Juni 2011 im Akt nicht aufscheine. Insgesamt sei es merkwürdig, dass bei der Behörde ausschließlich positive Tests aufliegen würden, nicht jedoch die negativen. Daraus könne nur geschlossen werden, dass der positive Test vom 16. Juni 2011 entweder vertauscht oder sonst unrichtig durchgeführt worden sei. Immerhin habe ca. fünf Stunden später ein unabhängiges Labor einen negativen Befund erstellt. Innerhalb so kurzer Zeit könne jedoch der Abbau von Benzodiazepinen nicht stattgefunden haben.

 

Dennoch gehe das amtsärztliche Gutachten vom 5. Juli 2011 davon aus, dass angeblich "mehrere Harntests, zuletzt am 16. Juni 2011, positiv gewesen wären, weshalb dieser Umstand wesentlich und das Gutachten nicht schlüssig sei.

 

Er sei nicht von Benzodiazepinen abhängig. Dazu erkläre sich auch bereit, monatliche Tests durchzuführen, welche ausreichend seien, da Benzodiazepine im Harn ca. sechs bis acht Wochen nachweisbar seien. Weiters sei er auch bereit, ein neuerliches psychiatrisches Gutachten vorzulegen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, Einholung weiterer beim Sanitätsdienst der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land aufliegender Harntests sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 28. September 2011. An dieser haben der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der Erstinstanz teilgenommen und es wurden die Zeugen X, X, X sowie Primaria Dr. X einvernommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber war bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B. Er befindet sich seit Jänner 2010 wegen einer Opiatabhängigkeit in einem Drogenersatzprogramm, wobei er täglich 600 mg Substitol einnimmt. Im Dezember 2010 ist ihm von seinem Hausarzt Halcion verordnet worden, jedenfalls ab März 2011 nimmt er nach seinen eigenen Angaben keinerlei benzodiazepinhältige Produkte ein.

 

Bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land scheinen über den Berufungswerber folgende Ergebnisse von Drogenbefunden auf:

März 2010 Benzodiazepine stark positiv

Mai 2010 Benzodiazepine negativ

Dezember 2010 Benzodiazepine stark positiv

März 2011 Benzodiazepine stark positiv

April 2011 Benzodiazepine stark positiv

16. Juni 2011, Untersuchungszeit 11:29 Uhr Benzodiazepine stark positiv

19. September 2011 Benzodiazepine negativ.

 

Alle diese Untersuchungen stammen von der Landesnervenklinik Linz-Wagner-Jauregg. Weiters sind ein auf Benzodiazepine positiver Drogenschnelltest vom 17. Juni 2011 sowie ein auf Benzodiazepine negativer Schnelltest vom 18. August 2011 aktenkundig.

 

Am 16. Juni 2011 hat der Berufungswerber um 12:18 Uhr im Labor Dr. X einen Harntest abgegeben, welcher für Benzodiazepine einen Wert von 0,11 Mykrogramm pro Milliliter ergeben hat. Ein neuerlicher Harntest am 16. Juni 2011 um 15:12 Uhr im Labor Dr. X war negativ.

 

Zur Abklärung dieser unterschiedlichen Untersuchungsergebnisse wurde am 28. September 2011 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. Diese ergab zusammengefasst, dass es sich bei allen drei Harnproben um Harn des Berufungswerbers gehandelt. Die Abgabe erfolgte unter Aufsicht und in keinem der drei Fälle wurde eine Manipulation des Berufungswerbers festgestellt. Zu der Vormittags stattgefundenen Harnabgabe bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ist anzuführen, dass die Zeugin X nachvollziehbar und glaubhaft versichert hat, dass eine Verwechslung mit einem anderen Harn ausgeschlossen werden kann, weil die Harnabgabe beim Berufungswerber erst durchgeführt wurde, nachdem kein weiterer Harn eines anderen Probanden mehr in ihrem Büro vorhanden war. Weiters haben sowohl Prof. X als auch Primaria X nachvollziehbar dargelegt, dass das Ergebnis dieser Harnuntersuchung mit dem am Nachmittag erzielten Untersuchungsergebnis im Labor X durchaus übereinstimmt.

 

Zu den Untersuchungen auf Benzodiazepine haben Prof. X und Primaria X übereinstimmend und schlüssig angegeben, dass es sich bei Benzodiazepinen um einen Sammelbegriff für unterschiedliche Wirkstoffe handelt, welche in verschiedenen Medikamenten enthalten sind. Die konkrete Nachweisbarkeit der Einnahme eines derartigen Produktes hängt vom jeweiligen Medikament und dem Zeitpunkt der letzten Einnahme sowie der dabei eingenommenen Dosis ab.

 

Im Labor Dr. X wird eine immunologische Untersuchungsmethode (Produktname X) verwendet. Diese Untersuchungsmethode misst nur die Reinsubstanz von Benzodiazepinnen, aber keine Abbauprodukte. Im Wagner-Jauregg-Krankenhaus wird ebenfalls eine immunologische Untersuchungsmethode (Produktname "X") verwendet, diese misst jedoch nicht nur die Reinsubstanz sondern auch die Abbauprodukte von Benzodiazepinen, weshalb bei dieser Untersuchungsmethode die Verwendung von Benzodiazepinen länger nachgewiesen werden kann. Jede der beiden Untersuchungsmethoden erkennt – abhängig von den jeweiligen Wirkstoffen – manche Medikamente besser und andere schlechter. Die Nachweisbarkeitsdauer ist jedoch im Allgemeinen beim Produkt "X" länger, weil bei dieser Untersuchungsmethode auch Abbauprodukte erkannt werden.

 

Bei beiden Untersuchungsmethoden sind auch sogenannte "Kreuzreaktionen" mit anderen Substanzen möglich, sodass es auch zu falschen positiven Messergebnissen kommen kann. Da der Berufungswerber jedoch ausdrücklich erklärt hatte, im relevanten Zeitraum vor dem 16. Juni 2011 keine sonstigen Medikamente eingenommen zu habe, können in diesem Fall Kreuzreaktionen ausgeschlossen werden. Aufgrund der stark abweichenden Untersuchungsergebnisse vom 16. Juni (Wagner-Jauregg-Krankenhaus am Vormittag mehr als 5000 Nanogramm pro Milliliter bei einem Creatininwert von >300 bzw. Labor X 110 Nanogramm pro Milliliter bei einem Creatininwert von 97 um 12:18 Uhr sowie nicht mehr nachweisbare Benzodiazepine bei einem Creatininwert von 56 um 15:12 Uhr) wurde jener Harn, den der Berufungswerber am Vormittag beim Sanitätsdienst der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abgegeben hatte und welcher um 11:19 Uhr vom Wagner-Jauregg-Krankenhaus analysiert wurde, am nächsten Tag vom Labor X nochmals analysiert. Dabei wurde für diesen Harn auch im Labor X ein Benzodiazepinwert von 270 Nanogramm pro Milliliter bei einem Creatininwert von 330 festgestellt.

 

Dazu erläuterten Prof. X und Primaria X, dass sich die unterschiedlichen Messergebnisse (einerseits mehr als 5000 Nanogramm, andererseits nur 270 Nanogramm) eben aufgrund der unterschiedlichen angewendeten Untersuchungsmethoden ergeben. Auch der im Labor X festgestellte Wert von 270 Nanogramm ist jedoch ein eindeutiger Nachweis der Verwendung von Benzodiazepinen. Die unterschiedlichen Ergebnisse im Labor X (270 Nanogramm bei einem Creatininwert von 330 um 11:21 Uhr) bzw. 110 Nanogramm bei einem Creatininwert von 97 um 12:18 Uhr sind nach der Ausführung der beiden Zeugen wie folgt erklärbar:

 

Aus dem Creatininwert ergibt sich, dass der Harn ca. um. das Dreifache verdünnt wurde, weshalb es durchaus logisch ist, dass auch das Messergebnis bei den Benzodiazepinen in etwa um ein Drittel herabgesunken ist.

 

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die scheinbaren Widersprüche bei den Messergebnissen vom 16. Juni 2011 durch die Aussagen der beiden Zeugen aufgeklärt werden konnten und die Untersuchung des bereits am Vormittag abgegebenen Harns auch im Labor X eindeutig den Nachweis der Verwendung von Benzodiazepinen erbracht hat. Dieses Ergebnis wird auch noch dadurch erhärtet, dass der Berufungswerber am nächsten Tag wiederum einen Harn abgegeben hat, bei welchem ein Drogenschnelltest auf Benzodiazepine ebenfalls positiv war. Unter Berücksichtigung dieser Untersuchungsergebnisse ist es daher als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber im Jahr 2010 mehrmals sowie im Jahr 2011 im März, im April sowie im Juni positiv auf Benzodiazepine getestet wurde. Andererseits scheinen im August und im September 2011 zwei negative Untersuchungsergebnisse auf Benzodiazepine auf. Insgesamt ist zu allen Untersuchungsergebnisse zu berücksichtigen, dass manche Produkte sehr rasch abgebaut werden, weshalb jene Untersuchungen, welche der Berufungswerber freiwillig zu einem von ihm selbst bestimmten Zeitpunkt durchführen lässt, eine geringere Aussagekraft haben als jene, welche für den Berufungswerber überraschend zu einem ihm im vornhinein nicht bekannten Zeitpunkt durchgeführt werden.

 

Dem negativen amtsärztlichen Gutachten vom 5. Juli 2011 liegt die fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vom 23. Mai 2011, ergänzt am 5. Juli 2011 von Dr. X zugrunde. Entsprechend dieser fachärztlichen Stellungnahme besteht bei regelmäßiger Einnahme von Opiaten im Rahmen eines Substitutionsprogrammes grundsätzlich eine Fahrtauglichkeit. Dies setzt aber ein langwirksames Opiat, eine zeitlich regelmäßige Einnahme und eine konstante Dosierung voraus. Weiters ist Voraussetzung, dass keine anderen psychotropen Substanzen konsumiert werden. In der Stellungnahme vom 23. Mai 2011 kam Dr. X unter Berücksichtigung der Behauptung des Berufungswerbers, dass er im Dezember 2010 zuletzt Benzodiazepine konsumiert habe, zu einer eingeschränkten Eignung. Am 4. Juli 2011 änderte er diese Einschätzung - nach Kenntnis des nachgewiesenen Benzodiazepinkonsums durch den Berufungswerber – dahingehend ab, dass der Berufungswerber derzeit nicht fahrtauglich sei. Voraussetzung für eine Fahrtauglichkeit sei eine etwa sechsmonatige Abstinenz von Benzodiazepinen, wobei in dieser Zeit unregelmäßige Harnkontrollen empfohlen wurden.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.      die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.      die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z.3 FSG die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

 

Gemäß § 25 Abs.2 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung aufgrund des gemäß § 24 Abs.4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

 

In § 30 Abs.1 FSG ist vorgesehen, dass Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden kann, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht iSd § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1.   ausdrücklich zu verbieten,

2.   nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden oder

3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

Gemäß § 14 Abs.4 FSG–GV darf Personen die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden.

 

5.2. Der Berufungswerber befindet sich in einem Substitutionsprogramm wegen Opiatabhängigkeit. Seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ist daher gemäß § 14 Abs.4 FSG–GV zu beurteilen. Aus der vom Berufungswerber vorgelegten fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme und deren Ergänzung ergibt sich nachvollziehbar und schlüssig, dass bei Personen, welche sich in einem Drogenersatzprogramm befinden, die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ganz wesentlich davon abhängt, dass sie außer der medizinisch verordneten Drogen keine weiteren psychotropen Substanzen zu sich nehmen. Diese Forderung ist schon deshalb verständlich, weil allgemein bekannt ist, dass es bei der Einnahme unterschiedlicher Drogen zu gegenseitigen Wechselwirkungen kommen kann, welche die Fahrtauglichkeit massiv beeinträchtigen. Beim Berufungswerber wurde zwischen März 2010 und Juni 2011 insgesamt fünf Mal die Einnahme von Benzodiazepinen nachgewiesen. In diesem Zeitraum ist lediglich ein negativer Harntest aktenkundig. Lediglich im August und im September 2011 gibt es negative Harntests. Aus der fachärztlichen psychatrischen Stellungnahme, welche von der Amtsärztin übernommen wurde, ergibt sich auch schlüssig, dass aufgrund der häufigen nachgewiesenen Einnahme benzodiazepinhältiger Medikamente diesbezüglich eine sechsmonatige Abstinenz nachgewiesen werden muss und anschließend eine neuerliche Begutachtung erforderlich ist. Dieser sechsmonatige Zeitraum ist derzeit noch bei weitem nicht erreicht, weshalb der Berufungswerber derzeit nicht gesundheitlich geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen ist. Seine Berufung war daher abzuweisen.

 

Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen weiteren Fahrverbote sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung ergeben sich aus den jeweils angeführten gesetzlichen Bestimmungen und der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Rechtssprechung.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 31,90 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried Zöbl

 

 

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