Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165982/8/Fra/Gr

Linz, 10.10.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner, über die Berufung des Herrn X gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 5. April 2011, AZ: S-/1473/11-3, betreffend Übertretungen der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 19. September 2011, zu Recht erkannt:

 

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.              Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafen (26 Euro) zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

 

a. Wegen Übertretung des § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 50 Euro (EFS 23 Stunden) und

 

b. Wegen Übertretung des § 18 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 80 Euro (EFS 37 Stunden) verhängt, weil er

 

a. am 30. September 2010 um 06:56 Uhr in Ansfelden auf der A1, bei Kilometer 173,500, Richtungsfahrbahn Salzburg, das KFZ mit dem Kennzeichen: X gelenkt und die durch deutlich sichtbar angebrachte Verbotszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten hat, da die Fahrgeschwindigkeit 123 km/h betrug, wie mit einem Messgerät festgestellt wurde. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde in Abzug gebracht,

 

b. am 30. September 2010 um 06:57 Uhr in Pucking auf der A25 bei Kilometer 0,700, Richtungsfahrbahn Suben, das KFZ mit dem Kennzeichen X gelenkt und dabei zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten hat, der ein rechtzeitiges Anhalten ermöglicht hätte, wenn dieses plötzlich abgebremst worden wäre, da er bei einer Geschwindigkeit von 116 km/h einen Abstand von nur 17,4 m – dass sind 0,54 Sekunden - eingehalten hat.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Prozent der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz- als nunmehr belangte Behörde – zog eine Berufungsvorentscheidung nach Plausibilitätserklärung nicht in Erwägung und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vor, der, weil jeweils 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat. (§ 51 c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Bw die ihm zu Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen hat. Der Unabhängige Verwaltungssenat folgt insoweit den zeugenschaftlichen Aussagen sowie den aktenkundigen Dokumentationen des Meldungslegers GI X, LVA Oberösterreich. Nach der Anzeige vom 19. Oktober 2010, GZ: A1/0000043675/01/2010, wurden die Verwaltungsübertretungen durch GI X und GI X im Zuge des Zivilstreifendienstes mit dem Dienst-Kfz, Kennzeichen: X, festgestellt. Die Auswertung der Geschwindigkeit und des Sicherheitsabstandes wurde von einem besonders geschulten Organ, BezInsp. X, auf der stationären VKS-Anlage durchgeführt. Es erfolgte mit dem Messgerät: Multavision, Nr. 213676, eine Videoaufzeichnung. Bei der Berufungsverhandlung führte der Meldungsleger zeugenschaftlich aus, sich an die Messung deshalb noch erinnern zu können, weil man nicht so oft ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen: X sieht. Er und sein Kollege seien von der A7 gekommen und auf die A1 aufgefahren. In diesem Moment habe sie Lenker des PKWs, X, auf dem dritten Fahrstreifen überholt und er war augenscheinlich zu schnell. Sie haben daraufhin die Nachfahrt mit eingeschalteter Multavisionvideoanlage begonnen. Die Auswertung der Aufzeichnungen durch BI X habe die vorgeworfenen Werte ergeben. Gemessen wurde eine Geschwindigkeit von 130 km/h, abzüglich der Messtoleranz ergibt dies eine Geschwindigkeit von 123 km/h. Der ausgewertete Sicherheitsabstand ergab 0,54 Sekunden bei einer Geschwindigkeit von 116 km/h.

 

Bereits im erstinstanzlichen Verfahren wurde der Eichschein betreffend das gegenständliche Messgerät sowie die Auswertung der Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 23 km/h sowie der Sicherheitsabstand von 0,54 Sekunden (Fotos) vorgelegt. Der Meldungsleger stellte ebenso fest, dass die Verwendungungs- und von Eichbestimmungen eingehalten wurden und die in der Anzeige angeführten Angaben vollinhaltlich aufrecht erhalten werden.

 

Der Amtssachverständige für Verkehrstechnik Dipl-HTL.Ing. X führte bei der Berufungsverhandlung gutachtlich unter Zugrundelegung der Angaben des Meldungslegers sowie der weiteren vorgelegten Unterlagen u.a. aus, dass er sich aufgrund der Anzeige von der Polizei das Orginalvideoband besorgt und auf dem amtseigenen Auswertesystem unabhängig vom Messsystem der Polizei ausgewertet habe. Er halte fest, dass zum Zeitpunkt der gegenständlichen Nachfahrt das verwendete Messsystem gültig geeicht war und dass die am Fahrzeug montierte Reifendimension mit der am Eichschein angegebenen Reifendimension übereinstimme. Die messtechnische Auswertung habe ergeben, dass am 30. September 2010 um ca. 06:56 das Fahrzeug des Bw auf der A1 im Bereich Straßenkilometer 173,5 bei einer erlaubten Geschwindigkeit von 100 km/h mit zumindest 123 km/h unterwegs gewesen ist. Im Hinblick auf die Geschwindigkeitsmessung halte er fest, dass alle Toleranzen und Unsicherheiten im Sinne des Bws berücksichtigt worden sind, sodass es sich bei der vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung bzw. beim festgestellten Messwert von 123 km/h um die minimale Geschwindigkeit handelt, die messtechnisch erfasst werden konnte.

 

Im Hinblick auf den Vorwurf des Nichteinhaltens eines ausreichenden Sicherheitsabstandes halte er fest, dass er auch diese Situation messtechnisch ausgewertet habe. Der Tiefenabstand zwischen Polizeifahrzeug und dem Fahrzeug des Bw reduzierte sich um 7,2 m, das heißt das Polizeifahrzeug hat aufgeholt und war daher etwas schneller unterwegs, als das Fahrzeug des Bw. Dieser Aufholweg wurde im Sinne des Bw berücksichtigt. Weiters wurden alle messtechnischen Toleranzen und Unsicherheiten im Sinne des Bw berücksichtigt. Unter Zugrundelegung der eichtechnischen Toleranzen und des Aufholweges sowie Messungenauigkeiten ergibt sich eine Fahrgeschwindigkeit von 116,85 km/h – abgerundet sohin 116 km/h. Bei dieser Geschwindigkeit betrug der Tiefenabstand zum unmittelbar vorausfahrenden Fahrzeug 17,3 m, im Bezug auf eine Geschwindigkeit von abgerundet 116 km/h, sodass sich im Sinne des Bw ein Sekundenabstand von 0,5368 ergibt. Von der Polizei wurde der Wert aufgerundet und im Sinne des Bw wurde ihm ein Sekundenabstand von 0,54 Sekunden vorgeworfen.

 

Zusammenfassend stellte der Sachverständige fest, dass die vorgeworfenen Werte korrekt ermittelt werden. Alle Toleranzen und Unsicherheiten wurden im Sinne des Bw ermittelt. Bei der vorgeworfenen Geschwindigkeit handelt es sich um eine Mindestgeschwindigkeit. Dass der Bw schneller gefahren ist, kann er nicht ausschließen und im Hinblick auf den Sekundenabstand handelt es sich um den größten Sekundenabstand von 0,54 Sekunden. In diesem Fall kann er auch nicht ausschließen, dass der tatsächliche Sekundenabstand noch etwas kleiner war.

 

Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichthofes ist das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen mit dem damit ausgestatten Tachometers grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrtgeschwindigkeit.

 

Es ist nicht zuerkennen, warum diese Grundsätze nicht auch für den hier vorliegenden Fall gelten sollten, indem noch zusätzlich das mit einem die eingehaltene Durchschnittsgeschwindigkeit ermittelnde Videogerät ausgestattete Dienstfahrzeug dem beobachtenden Fahrzeug über eine entsprechende Strecke nachgefahren ist.

 

BI X, der als Organ der Straßenaufsicht u.a. mit der Handhabung von diesen Messgeräten befasst ist, hinterließ bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung einen kompetenten und glaubwürdigen Eintritt. Aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung muss ihm zugebilligt werden, dass er sich über Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs ein richtiges Urteil bilden kann, also befähigt ist, über Verkehrsvorgänge richtig Wahrnehmungen zu machen. Es kann von ihm als Straßenaufsichtsorgan ebenso erwartet werden, dass er über die in Ausübung des Dienstes gemachten Wahrnehmungen richtige Angaben macht. Dazu kommt, dass er im Falle einer falschen Zeugenaussage besonderen dienstrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt ist.

 

Auch das Gutachten des Sachverständigen für Verkehrstechnik Dipl-HTL-Ing. X ist schlüssig und nachvollziehbar. Es widerspricht weder den Erfahrungen des Lebens noch den Denkgesetzen und gelangt zum Ergebnis, dass das verwendete Messgerät ordnungsgemäß verwendet wurde und von einer korrekten und gültigen Messung auszugehen ist.

 

Es liegt sohin eindeutiges Beweisergebnis hinsichtlich der dem Bw vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen vor. Der Bw hat mit keinem einzigen substanziellen Argument die ihm zu Last gelegten Übertretungen in Frage stellen können. Er hat lediglich verlangt, von seinem Recht Gebrauch zu machen, Akteneinsicht zu nehmen und Beweismittel geltend zu machen. Es ist daher unverständlich, weshalb er nicht zur öffentlichen mündlichen Verhandlung erschienen ist, wo er diese Möglichkeit gehabt hätte. Weiters hätte er Fragen an den Meldungsleger und an den Sachverständigen stellen können.

 

Da es dem Bw sohin nicht gelungen ist, die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG zu entkräften, hat er die ihm zu Last gelegten Verwaltungsübertretungen auch zu verantworten.

 

Strafbemessung:

 

Die Strafe ist nach den Kriterien des § 19 VStG zu bemessen.

 

§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 sieht für Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art eine Geldstrafe bis zu 726 Euro (EFS zwei Wochen) vor.

 

Die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit bzw. der Einhaltung des Sicherheitsabstandes dienen der Sicherung des Straßenverkehrs. Die Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art erhöhen generell die Gefahren des Straßenverkehrs, stellen potenzielle Gefährdungen des Lebens und der Gesundheit von Menschen dar und sind häufig Ursachen für schwere Unfälle.

 

Zum Schutze von Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer sind der Geschwindigkeitsüberschreitungen und die nicht ausreichende Einhaltung des Sicherheitsabstandes aus generalpräventiven Gründen grundsätzlich streng zu bestrafen. Dazu kommen noch spezialpräventive Aspekte, nämlich, dem Beschuldigten soll das Unrechtsmäßige seines Verhaltens durch eine entsprechende Bestrafung spürbar vor Augen geführt werden, um ihn von der Begehung weiterer Übertretungen abzuhalten.

 

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wurde um 23 Prozent überschritten. Der gesetzliche Strafrahmen wurde lediglich zu 6,9 Prozent ausgeschöpft. Hinsichtlich der Übertretung des mangelnden Sicherheitsabstandes (0,54 Sekunden) bei einer Geschwindigkeit von 116 km/h wurde der gesetzliche Strafrahmen ebenso lediglich zu 11 Prozent ausgeschöpft.

 

Gemäß den Schätzungen der Bundespolizeidirektion Linz bezieht der Bw ein monatliches Einkommen von 1000 Euro, hat kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Diesen Annahmen ist der Bw nicht entgegen getreten, sodass diese auch von der Berufungsinstanz bei der Bemessung der Strafe herangezogen und der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

Der Bw weist einschlägige Vormerkungen auf, welche als erschwerend zu werten sind. Mildernde Umstände sind nicht hervorgekommen.

 

Die Strafe ist sohin unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw tat- und schuld angemessen festgesetzt.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

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