Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100916/16/Br/La

Linz, 10.12.1992

VwSen - 100916/16/Br/La Linz, am 10. Dezember 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn H H, vom 27. Oktober 1992, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. Juli 1992, VerkR96/1098/1992 zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Zi.2 VStG eingestellt.

II. Für das Berufungsverfahren entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 14 Abs. 3, § 4 Abs.5 iVm. § 99 Abs.3b der Straßenverkehrsordnung 1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 615/1991 - StVO 1960; § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51/1991 - AVG, iVm. § 19, § 24, § 45 Abs.1 Zi.2, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52/1991 VStG.

Zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 28. Juli 1992 über den Berufungswerber wegen der Übertretungen nach § 14 Abs.3, § 4 Abs.1 lit.c und § 4 Abs.5 StVO 1960 Geldstrafen von 1) 500 S, 2) 1.500 S und 3) 1.000 S und für den Nichteinbringungsfall 1) 24 Stunden, 2) 48 Stunden und 3) 24 Stunden, Ersatzfreiheitsstrafen verhängt, weil er am 14.1.1992 um 08.00 Uhr den LKW, Kz.: auf dem Parkplatz vor dem Haus P Straße Nr. in L, rückwärts gelenkt und sich dabei 1) keines Einweisers bedient habe, weil er beim Reversieren mit einem anderen KFZ zusammengestoßen (gemeint wohl: an dieses angestoßen) sei, 2) habe er nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, 3) habe er es nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Namen und Anschrift mit dem Unfallbeteiligten (Geschädigten) unterblieben sei.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde aus, daß auf Grund der Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Leonding der Sachverhalt dem Berufungswerber zur Last gelegt worden sei. Dieser habe dem Beschuldigtenladungsbescheid unbegründet keine Folge geleistet. Da die Behörde von der Richtigkeit der Anzeigeangaben der Gendarmerie keine Bedenken gehabt habe, wäre spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Bei der Strafzumessung sei die Erstbehörde von einem Einkommen von 5.000 S bis 6.000 S, keinem Vermögen und der Sorgepflicht für zwei Kinder ausgegangen.

2. Dagegen wendet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung. Darin wird sinngemäß ausgeführt, daß es dem Berufungswerber schleierhaft sei, daß er eine Beschädigung dieser Art gemacht haben sollte. Er hätte diesbezüglich nach der Polizeiaufnahme mit "Mitarbeitern" gesprochen und habe er feststellen müssen, daß die Beschädigung nicht von ihm, sondern von einem ihm Bekannten stammte. Dieser hätte ihm an diesem Tag aushilfsweise ein paar Stunden bei der Arbeit helfen sollen. Es handle sich um R K, Er ersuche daher um Verfahrenseinstellung.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstbehörde, Zl.: VerkR-96/1098/92 - Han/K, sowie durch Vornahme eines Ortsaugenscheines zur Klärung der Frage, ob auf dieser Verkehrsfläche die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 Anwendung zu finden haben. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.12.1992 wurde Beweis aufgenommen durch die Vernehmung der Zeugen Z D und M D.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Das Beweisverfahren brachte durch die Aussage der Augenzeugin M D hervor, daß nicht H der Lenker des Fahrzeuges zur Tatzeit gewesen ist, sondern ein Arbeiter von ihm. Herr H wohnt auch im Haus der Zeugin, war aber laut Zeugin mit Sicherheit nicht der Fahrzeuglenker zur Tatzeit. Dieser Umstand sei laut Ansicht der Zeugin auch bei der Gendarmerie zum Ausdruck gebracht worden. Die Angaben der Zeugin waren glaubwürdig. Da der Berufungswerber und die Zeugin im selben Haus wohnen, ist davon auszugehen, daß ein Irrtum in der Person des Lenkers ausgeschlossen werden kann. Die Zeugenaussage deckt sich auch mit der Verantwortung des Berufungswerbers. Dieser ist wohl zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen, brachte aber in seiner Berufung schon vor, nicht der Fahrzeuglenker zur Tatzeit gewesen zu sein. Auch die Erstbehörde war nicht vertreten und nahm auch zum Berufungsvorbringen nicht gesondert Stellung. Im Lichte der Aussage der Zeugin war daher der Verantwortung des Berufungswerbers zu folgen und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Ungeklärt bleibt in diesem Zusammenhang, warum in der Anzeige der Berufungswerber als Lenker bezeichnet wurde.

5. Der Ausspruch über die Kostenentscheidung gründet in der unter II. bezogenen Gesetzesstelle.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.Ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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