Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166298/5/Fra/Gr

Linz, 17.10.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. August 2011, VerkR96-10444-2010, betreffend Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die wegen des Faktums I (§ 52 lit.a Z.10a StVO 1960) verhängte Geldstrafe auf 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe zwölf Stunden) und die wegen des Faktums II (§ 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 KFG 1967) verhängte Geldstrafe auf 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe zwölf Stunden) herabgesetzt werden.

 

II. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kostenbeiträge zu entrichten. Die Kostenbeiträge für das erstinstanzliche Verfahren ermäßigen sich auf zehn Prozent der neu bemessenen Strafen (insgesamt sechs Euro).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat über die Berufungswerberin (Bw)

 

a. wegen Übertretung des § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 40 Euro (EFS 24 Stunden) und

 

b. wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit eine Geldstrafe von 50 Euro (EFS 24 Stunden) verhängt, weil sie

 

in der Gemeinde Ansfelden, Gemeindestraße Ortsgebiet, Haid bei Ansfelden, X (aus Richtung Zentrum Haid kommend), in Fahrtrichtung X, 200 m vor dem Objekt X

 

am 15. März 2010 um 14:45 Uhr

 

a. am angeführten Ort, welcher im Ortsgebiet liegt, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 22 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz zu ihren Gunsten abgezogen wurde,

 

b. obwohl es ihr zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das von ihr verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- u. betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass die Windschutzscheibe im Sichtbereich der linken Seite einen starken, verästelten Sprung aufwies.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von jeweils zehn Prozent der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bw bringt im Wesentlichen vor, die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht angezweifelt habe zu haben, sondern losgefahren sei, um Geld zu wechseln. Zum Faktum II vertritt die Bw die Auffassung, dass die Windschutzscheibe auf der rechten Seite, also auf der Beifahrerseite einen Sprung aufgewiesen habe. Möglicherweise habe der Polizeibeamte die Seiten verwechselt. Die ganze Geschichte sei ein Willkürakt. Es gehe nicht darum, das Recht zu wahren und zu schützen, sondern Macht, die Menschen sich unrechtmäßig angeeignet haben, zu demonstrieren. Die Geschwindigkeitsüberschreitung habe sie niemals angezweifelt. Sie sei bereit gewesen, 35 Euro zu bezahlen. Es sei nicht ihre Aufgabe, ein Geschäft zu suchen, um Geld zu wechseln, weil besagter Beamter kein Wechselgeld bei sich hatte. Die Bw fragt sich, welche Zustände das seien, moderne Wegelagerer ohne Wechselgeld loszuschicken. Nichtsdestotrotz sei sie bereit, 35 Euro zu bezahlen. Sie überweise dieses Geld, damit die Angelegenheit von der Behörde abgelegt werden könne.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51 c erster Satz VStG).

 

I.3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat stellte die Bw klar, hinsichtlich des Faktums I (Geschwindigkeitsüberschreitung) mit einer Geldstrafe von 33 Euro (inkl. Verfahrenskostenbeiträge) einverstanden zu sein. Hinsichtlich des Faktums II (Übertretung des KFG 1967) bleibe sie bei ihrer Behauptung, dass die Windschutzscheibe auf der rechten Seite gesprungen war, da sie aber nicht zu einer Anhörung nach Österreich fahren möchte, da diese Kosten 33 Euro überschreiten würden, sei sie auch hinsichtlich dieses Faktums bereit, diesen Betrage (inkl. Verfahrenskostenbeitrag) zu bezahlen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat wertet das Rechtsmittel aufgrund der o.a. Ausführungen als Berufung gegen das Strafausmaß.

 

Entsprechend den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG ist die Strafe unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Situation eines Beschuldigten tat- und schuldangemessen festzusetzen.

 

Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass die Bw lediglich monatlich 190 Euro Verletztenrente bezieht, für niemanden sorgepflichtig und vermögenlos ist. Die Bw ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fällt dieser Umstand als besonders mildernd ist Gewicht. Straferschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Die verhängten Strafen konnten daher auf das nunmehrige Ausmaß herabgesetzt werden, zumal sie insbesondere auch vom Aspekt der Spezialprävention ausreichend sind.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

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