Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166215/7/Fra/Gr

Linz, 18.10.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, vertreten durch die X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 5. Juli 2011, VerkR96-4657-2011-Wid, betreffend Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 17. Oktober 2011, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 die Geldstrafe auf 1000 Euro herabgesetzt wird. Falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen festgesetzt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 Prozent der neu bemessenen Strafe (100 Euro)

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1b leg.cit eine Geldstrafe von 1300 Euro (EFS elf Tage) verhängt, weil er am 27. Mai 2011 um 21:15 Uhr im Gemeindegebiet Braunau am Inn, Kreuzungsbereich Bahnhofsstraße mit Linzer Straße in Fahrtrichtung stadteinwärts, das Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW, X, X, in einem durch alkoholbeeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,50 mg/l.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von zehn Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51 c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Bei der Berufungsverhandlung am 17. Oktober 2011, bei der im Wesentlichen die Frage eines Nachtrunks zu klären war, schränkte der Bw nach zeugenschaftlicher Aussage des Meldungsleger GI X X am Inn sowie nach seiner Befragung sein Rechtsmittel auf das Strafausmaß ein.

 

Da sohin der Schulspruch in Rechtskraft erwachsen ist, entfällt diesbezüglich eine Berufungsentscheidung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat demnach zu überprüfen, ob die Strafe – gemessen an den Kriterien des § 19 VStG – allenfalls herabgesetzt werden kann. Dies ist aus folgenden Gründen der Fall:

 

Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

 

Der Meldungsleger sagte aus, dass von einem etwaigen Nachtrunk bei der gesamten Amtshandlung nie die Rede war. Der Berufungswerber behauptet zwar einen Nachtrunk, räumte jedoch bei der Berufungsverhandlung ein, diesen Nachtrunk gegenüber dem Meldungsleger nicht erwähnt zu haben. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge der solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen. Im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunks ist dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat, wobei in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes davon auszugehen ist, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit von sich aus –im gegenständlichen Fall bei der Amtshandlung – hingewiesen wird. Möglicherweise hat der Bw tatsächlich nach dem Verkehrsunfall – dies ereignete sich um 21:15 Uhr, die Polizei erschien an der Unfallstelle jedoch erst um 22:30 Uhr –nach dem Verkehrsunfall Alkohol konsumiert. Er hat darüber den Meldungsleger jedoch nicht informiert. Dieser Umstand ändert nichts an der Schuldfrage, wird jedoch bei der Strafbemessung berücksichtigt.

 

Der Strafbemessung wurden die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw zugrunde gelegt, wobei seitens der belangten Behörde –mangels Mitwirkung des Bw – von einem monatlichen Einkommen in Höhe von 1500 Euro netto, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen wurde. Der Bw hat im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat dieser Einschätzung nicht widersprochen, weshalb auch der Oö. Verwaltungssenat diese Verhältnisse der Strafbemessung zugrunde legte.

 

Eine weitere Herabsetzung der Strafe kann aus folgenden Gründen nicht in Erwägung gezogen werden:

 

Vorerst ist auf den hohen Unrechtsgehalt der Alkoholdelikte im Straßenverkehr hinzuweisen. Alkoholbeeinträchtigte Lenker stellen eine hohe potenzielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs und für die Gesundheit und das Leben anderer Menschen dar. Es ist eine offenkundige Tatsache, dass zahlreiche folgenschwere Verkehrsunfälle auf Trunkenheit im Straßenverkehr zurückzuführen sind. Der Schutzzweck der Bestimmung des § 5 Abs.1 StVO 1960 liegt daher in der Verkehrssicherheit begründet und dient der Vermeidung von Gefahren durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker und damit dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer.

 

Der Bw hat diesem Schutzzweck durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges in durch alkoholbeeinträchtigtem Zustand zuwidergehandelt. Weiters ist daraufhin zu weisen, dass der Bw eine einschlägige Vormerkung, rechtkräftig seit 20. September 2010, aufweist. Diese Übertretung wurde mit 800 Euro Geldstrafe geahndet. Es verbietet daher auch der Aspekt der Spezialprävention eine weitere Strafreduzierung.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

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