Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100917/8/Bi/Fb

Linz, 10.12.1992

VwSen - 100917/8/Bi/Fb Linz, am 10. Dezember 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des G A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G H, vom 19. Oktober 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 1. Oktober 1992, VerkR96/7110/1992/Li, aufgrund des Ergebnisses der am 10. Oktober 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.1 VStG, § 4 Abs.5 i.V.m. § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960. zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 1. Oktober 1992, VerkR96/7110/1991/Li, über Herrn Georg Albrecht wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs.5 i.V.m. § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen verhängt, weil er am 18. März 1992 um ca. 7.00 Uhr den Omnibus auf der M Bezirksstraße von O kommend in Richtung G gelenkt und es nach dem bei km 5,4 verursachten Verkehrsunfall mit Sachschaden, an dem er ursächlich beteiligt war, unterlassen hat, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen. Gleichzeitig wurde er zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages von 250 S verpflichtet.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz dem unabhängigen Verwaltungssenat ohne Berufungsvorentscheidung vorgelegt wurde, sodaß dessen Zuständigkeit ausgelöst wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Am 10. Oktober 1992 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt, bei der jedoch weder der ordnungsgemäß geladene Zeuge D M, noch der Rechtsmittelwerber selbst erschienen sind.

3. Der Rechtsmittelwerber macht in der Berufung geltend, ihm sei in keiner Weise bekannt gewesen, daß der Außenspiegel des Fahrzeuges der Firma R beschädigt wurde, oder durch den Verkehrsunfall andere Schäden eingetreten seien. Seine Aussage vor der Gendarmerie habe sich vielmehr darauf bezogen, daß er erkannt habe, daß sein eigener Außenspiegel beschädigt war. Der Unfallgegner habe die Unfallstelle verlassen, ohne sich in irgendeinerweise um die Sache zu kümmern, sodaß er selbst davon ausgehen konnte, daß am LKW kein Schaden entstanden sei. Aus diesem Grund sei die Anzeige an die nächste Gendarmeriedienststelle unterblieben. Er habe nach dem Unfall seinen Omnibus gewendet und versucht, den Unfallgegener zu finden, was ihm nicht gelungen sei. Er beantrage daher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu Herabsetzung der Geldstrafe.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes ist davon auszugehen, daß es am 18. März 1992 um ca. 7.00 Uhr im Bereich des Strkm. 5,4 der M Bezirksstraße zu einer Streifung des vom Rechtsmittelwerber gelenkten Omnibusses mit dem entgegenkommenden vom Zeugen D M gelenkten LKW kam, wobei der linke Außenspiegel und die Windschutzscheibe des Omnibusses, sowie der linke Außenspiegel und die Scheibe der Fahrertür beim LKW beschädigt wurden. D M zeigte den Verkehrsunfall beim Gendarmerieposten Braunau/Inn um 7.10 Uhr des Unfalltages an und gab an, der Unfallgegner habe die Fahrt fortgesetzt. Gleiches hat der Zeuge auch am 30. Juni 1992 vor der Bundespolizeidirektion Salzburg bestätigt. Der Rechtsmittelwerber verantwortete sich während des gesamten Verfahrens dahingehend, der LKW-Lenker sei nicht mehr zu sehen gewesen, obwohl er den Bus gewendet und ihm ein Stück nachgefahren sei; aber es komme öfters vor, daß sich ein Lenker nach der Beschädigung des Außenspiegels nicht mehr weiter um die Sache sorge. Den Zulassungsbesitzer des Omnibusses habe er nicht verständigen können, da dieser bei seinem Eintreffen in der Firma nicht anwesend gewesen sei.

Seitens der Erstinstanz wurden die mit dem Vorfall in Zusammenhang stehenden Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 7 Abs.2 und § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 gemäß § 45 Abs.1 Z.1 VStG "im Zweifel für den Beschuldigten" eingestellt.

Da zur mündlichen Verhandlung weder der Zeuge D M, noch der Rechtsmittelwerber - ohne Angabe von Gründen erschienen sind, nicht geklärt werden konnte, ob der Rechtsmittelwerber oder der Zeuge D M nach dem Unfall die Fahrt fortgesetzt hat, und somit auch nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, daß dem Rechtsmittelwerber der Eintritt eines Schadens am LKW des Unfallgegeners auffallen bzw. bekannt werden mußte, war auch das gegenständliche Strafverfahren "in dubio pro reo" einzustellen.

Eine Verständigungspflicht im Hinblick auf den am Omnibus, dessen Zulassungsbesitzer der Arbeitgeber des Rechtsmittelwerbers, die Firma W, ist, entstandenen Schaden ist deshalb nicht anzunehmen, weil Zweck der Bestimmung des § 4 Abs.5 StVO die Feststellung der Identität des Lenkers ist (der Geschädigte muß sich über den Adressaten eventueller Schadenersatzforderungen Klarheit verschaffen können), und dem Zulassungsbesitzer der Lenker des Omnibusses zur Unfallzeit bekannt war.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Entfall der Verfahrenskosten stützt sich auf die zitierte Gesetzesbestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum