Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252913/5/Py/Pe

Linz, 23.08.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung der Frau x, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wels vom 3. Mai 2011, BZ-Pol-77018-2011, wegen Verwaltungsübertretung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iZm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bürgermeister des Magistrates der Stadt Wels hat mit Straferkenntnis vom 3. Mai 2011, BZ-Pol-77018-2011, über Frau x wegen einer Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 4. Mai 2011 von der Berufungswerberin persönlich übernommen. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 18. Mai 2011. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 20. Mai 2011 persönlich beim Magistrat Wels eingebracht.

 

Mit Schreiben vom 19. Juli 2011 wurde Parteiengehör gewahrt und der Berufungswerberin die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben. Dazu führte die Berufungswerberin mit Schreiben vom 27. Juli 2011 aus, dass sie die Berufung aufrecht erhalte.

 

Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für die Berufungswerberin wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag auch eine allenfalls mündlich erteilte unrichtige Rechtsauskunft seitens der belangten Behörde im Hinblick auf die im Straferkenntnis der Berufungswerberin durch die Behörde ordnungsgemäß erteilten Rechtsmittelbelehrung keine Erstreckung der Berufungsfrist zu erwirken (vgl. VwGH vom 16.9.1968, Zl. 526/68).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

 

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