Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281306/6/Py/Hu

Linz, 12.10.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die auf die Strafhöhe eingeschränkte Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 27. Jänner 2011, GZ: Ge96-74-2010, wegen Übertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) zu Recht erkannt:

 

 

I.         Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.        Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 27. Jänner 2011, Ge96-74-2010, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw)  wegen Verwaltungsübertretung nach § 43 Abs.3 Arbeitsmittelverordnung, BGBl.Nr. 164/2010 iVm § 130 Abs.1 Z16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl.Nr. 450/1994 in der jeweils gültigen Fassung eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 50 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Der Beschuldigte, Herr x, geb. am x, x, hat es als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher unbeschränkt haftender Gesellschafter der x (Bäckerhandwerk im Standort x) zu verantworten, wie anlässlich einer Überprüfung durch ein Organ des Arbeitsinspektorates Linz am 30.11.2010 festgestellt wurde und wie aus der Anzeige des Arbeitsinspektorates Linz, Zl. 041-170/1-9/10, vom 13.12.2010 hervorgeht, dass am 30. November 2010 im Bäckereibetrieb in x, die Mehlsieb- und Bröselreibmaschine der Fa. x in der Backstube für die Verwendung durch die Arbeitnehmer bereitgehalten wurde, wobei die Gefahrenstellen nicht durch Schutzeinrichtungen (Verkleidungen oder Verdeckungen) gesichert waren, da über den Einfülltrichter ohne Hindernis auf den darunter liegenden, sich sehr schnell drehenden Rotor zugegriffen werden konnte, obwohl derartige Gefahrenstellen an Arbeitsmitteln durch Schutzeinrichtungen so zu verkleiden oder zu verdecken sind, dass ein Erreichen der Gefahrenstelle von allen Seiten sowie ein unbeabsichtigtes Berühren und Annähern an die Gefahrenstelle verhindert und somit ein möglichst wirksamer Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird."

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe der Rechtsgrundlagen und des Verfahrensganges aus, dass das Vorliegen eines rechtswidrigen Verhaltens vom Bw nicht bestritten wird. Die Verpflichtung, für die Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen Sorge zu tragen, trifft den Arbeitgeber. Im konkreten Fall hat es der Bw unterlassen, sich rechtzeitig um den Einbau der beanstandeten Sicherheitseinrichtung zu kümmern. Er wurde vom Arbeitsinspektorat bereits mit Schreiben vom 20. Mai 2005 aufgefordert, die Gefahrenstellen am gegenständlichen Arbeitsmittel abzusichern.

 

Zur verhängten Strafhöhe führt die belangte Behörde aus, dass das Fehlen von Schutzeinrichtungen an Arbeitsmitteln zu schweren Verletzungen bei den Arbeitnehmern führen kann. Erschwerungs- und Milderungsgründe wurden keine gefunden. Aufgrund der vom Bw angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, nämlich einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1.400 Euro, einem Wohnhaus mit Bäckereibetrieb und Sorgepflicht für zwei Kinder erscheint die festgelegte Strafhöhe als angemessen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw eingebrachte Berufung vom 16. Februar 2011. Darin bringt der Bw vor, dass die vom Arbeitsinspektorat geforderte Schutzeinrichtung nie am Einfülltrichter der Maschine vorhanden war. Der Bw habe bereits in seiner Rechtfertigung erklärt, dass bei der Verwendung eines Schutzgitters für das Reiben von Bröseln ein erheblicher Arbeitsmehraufwand erforderlich ist. Aufgrund der neuerlichen Beanstandung durch den Arbeitsinspektor wurde die Montage des Schutzgitters umgehend veranlasst. Zwar wurde nach der Aufforderung vom 20. Mai 2005 in Erwägung gezogen, ein Schutzgitter zu montieren, dies wurde jedoch nach Rücksprache mit den Angestellten, die mit dieser Maschine arbeiten, nicht gemacht, um eine effiziente Arbeit zu gewährleisten, zumal bei Arbeiten auch ein gewisser "Hausverstand" vorausgesetzt werden könne. Es wird daher ersucht, es bei einer Ermahnung zu belassen oder von einer Strafe abzusehen.  

 

3. Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist dieser zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

Mit Schreiben vom 4. März 2011 wurde die Berufung dem Arbeitsinspektorat Linz als am Verfahren beteiligte Organpartei zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 14. März 2011 führte das Arbeitsinspektorat Linz dazu aus, dass der Umstand, dass in der Vergangenheit das Arbeitsmittel ohne Schutzmaßnahmen betrieben wurde, keinen Strafausschließungsgrund darstellt bzw. nicht rechtfertigt, dass auch künftig keine Schutzmaßnahmen zu treffen wären. Wie in der gegenständlichen Anzeige dokumentiert ist, ist eine Schutzeinrichtung gemäß § 43 AM-VO zwingend erforderlich. Der Arbeitgeber gibt selbst an, dass er erst nach wiederholtem behördlichen Einschreiten eine entsprechende Schutzmaßnahme getroffen hat. Hinsichtlich der Strafbemessung wird auf die Stellungnahme vom 24. Jänner 2011 verwiesen, in der ausgeführt wird, dass das Fehlen von Schutzeinrichtungen an Arbeitsmitteln zu schweren Verletzungen führen kann und das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung als hoch einzustufen ist.

 

Mit Schreiben vom 15. März 2011 brachte der Unabhängige Verwaltungssenat dieses Schreiben des Arbeitsinspektorates dem Bw zur Kenntnis. Gleichzeitig wurde der Bw darauf hingewiesen, dass die von ihm vorgebrachte Rechtfertigung nicht als Strafmilderungsgrund gewertet werden kann. Eine Stellungnahme seitens des Bw erging dazu nicht.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Da sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

4.2. Gemäß § 35 Abs.1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl.Nr. 450/1994 idgF haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden:

 

  1. Arbeitsmittel dürfen nur für Arbeitsvorgänge und unter Bedingungen benützt werden, für die sie geeignet sind und für die sie nach den Angaben der Hersteller oder Inverkehrbringer vorgesehen sind.

 

  1. Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sind die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten.
  2. Arbeitsmittel dürfen nur mit den für die verschiedenen Verwendungszwecke vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen benutzt werden.
  3. Die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen sind bestimmungsgemäß zu verwenden.
  4. Arbeitsmittel dürfen nicht benutzt werden, wenn Beschädigungen festzustellen sind, die die Sicherheit beeinträchtigen können, oder die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen nicht funktionsfähig sind.

 

Gemäß § 39 Abs.1 Z1 ASchG hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales in Durchführung des dritten Abschnittes durch Verordnung die Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Arbeitsmittel sowie die erforderlichen Übergangsregeln für bereits in Verwendung stehende Arbeitsmittel näher zu regeln.

 

Gemäß § 43 Abs.3 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl.II 1964/2000 idgF sind Gefahrenstellen (an Arbeitsmitteln) durch Schutzeinrichtungen so zu sichern, dass ein möglichst wirksamer Schutz der Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen erreicht wird. Primär sind Gefahrenstellen durch Verkleidungen, Verdeckungen oder Umwehrungen zu sichern, die das Berühren der Gefahrenstelle verhindern:

 

1.       Verkleidungen müssen das Erreichen der Gefahrenstelle von allen Seiten verhindern und die Einhaltung des nach Anhang C erforderlichen Sicherheitsabstandes gewährleisten.

2.       Verdeckungen müssen das Berühren der Gefahrenstelle von jenen Seiten verhindern, die im Normalbetrieb von den vorgesehenen Stammplätzen aus, von anderen Arbeitsplätzen aus oder von Verkehrswegen aus zugänglich sind. Verdeckungen müssen die Einhaltung des nach Anhang C erforderlichen Sicherheitsabstands gewährleisten.

3.       Umwehrungen müssen ein unbeabsichtigtes Annähern an die Gefahrenstelle verhindern und die Einhaltung des nach Anhang C erforderlichen Sicherheitsabstandes gewährleisten.

 

Gemäß § 130 Abs.1 Z16 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 Euro bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtung betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

4.3. Über den Bw wurde von der belangten Behörde eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt, mildernde bzw. erschwerende Umstände wurden nicht gewertet. Zwar kommt dem Bw sein Geständnis als Milderungsgrund zugute, jedoch rechtfertigt dieser Umstand eine Herabsetzung der von der belangten Behörde verhängten Strafe nicht, zumal auch die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit beim Bw nicht vorliegt. Die Rechtfertigung des Bw, es sei ursprünglich an dem Betriebsmittel keine Schutzeinrichtung vorgesehen gewesen, kann nicht als mildernd gewertet werden. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass unter "vorgesehenen" Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen im Sinn des § 35 Abs.1 Z3 ASchG notwendige Vorrichtungen im Sinn von "gesetzlich vorgeschrieben" zu verstehen sind, nicht jedoch im Sinn von "vorhandenen" Schutzvorrichtungen. Würde man § 35 Abs.1 Z3 ASchG im Sinn von "vorhandenen" Schutzvorrichtungen verstehen, so würde ein Arbeitgeber, der nicht vorgeschriebene Schutzmaßnahmen nicht installieren würde, nicht rechtswidrig handeln, hingegen ein Arbeitgeber, der nicht vorgeschriebene Schutzmaßnahmen installieren würde und sie im Einzelfall nicht einsetzen würde oder ganz außer Kraft setzen würde, rechtswidrig handeln. Ein derartiges Auslegungsergebnis kann vom Gesetzgeber nicht gewollt sein und würde auch ein gleichheitswidriges Ergebnis darstellen.

 

Auch das Berufungsvorbringen, die Anbringung eines Schutzgitters würde einem effizienten Arbeitsablauf entgegenstehen, bildet im Hinblick auf das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der Gesundheit der Arbeitnehmer keinen Milderungsgrund. Ebenso wenig kommt dem Bw sein Vorbringen, auch die Mitarbeiter hätten sich gegen die Anbringung der Schutzvorrichtung ausgesprochen, als strafmildernd entgegen. Adressat des ASchG ist prinzipiell der Arbeitgeber, der die entsprechenden Maßnahmen zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften setzen muss. Er kann sich grundsätzlich nicht darauf berufen, dass die Durchführung von Arbeitnehmerschutzvorschriften an der Weigerung der Arbeitnehmer gescheitert ist und er somit keine strafbare Handlung zu verantworten habe. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es vielmehr Sache des Arbeitgebers, alle im Hinblick auf den konkreten betrieblichen Einsatz erforderlichen Schutzmaßnahmen bei Arbeitsmitteln zu treffen. Aufgrund des Berufungsvorbringens ist vielmehr erkennbar, dass sich der Bw bewusst gegen die bereits im Jahr 2005 vom Arbeitsinspektorat aufgezeigte Notwendigkeit zur Anbringung der Schutzeinrichtung am gegenständlichen Arbeitsmittel entschieden hat. Es kann daher auch nicht bloß von geringfügigem Verschulden ausgegangen werden.

Die von der belangten Behörde verhängte Strafhöhe beträgt 7 % der im Gesetz vorgesehenen Höchststrafe in Geld. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates erscheint diese Strafe als gerechtfertigt und geeignet, dem Bw die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens eindringlich vor Augen zu führen und ihn künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten. Eine Anwendung des § 21 VStG und Ausspruch einer Ermahnung scheidet aus, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen (geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen) nicht vorliegen.

 

5. Da der Berufung keine Folge gegeben wurde, ist gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Ausmaß von 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

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