Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281310/13/Py/Pe/Hu

Linz, 18.10.2011

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25. Jänner 2011, GZ 11181/2010, wegen Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), nach Durchführung einer öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 21. September 2011 zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herabgesetzt werden:

                                             Geldstrafe                        Ersatzfreiheitsstrafe

zu 1.a)                                     500 Euro                                  11 Stunden

zu 1.b)                                     400 Euro                                    9 Stunden

zu 2.                                        300 Euro                                    7 Stunden

zu 3.                                        200 Euro                                    5 Stunden

zu 4.a)                                     500 Euro                                  11 Stunden

zu 4.b)                                     200 Euro                                    5 Stunden

zu 5.                                        600 Euro                                  14 Stunden

zu 6.a)                                     500 Euro                                  11 Stunden

zu 6.b)                                     400 Euro                                    9 Stunden

zu 7.a)                                     300 Euro                                    7 Stunden

zu 7.b)                                     300 Euro                                    7 Stunden

zu 8.                                        300 Euro                                    7 Stunden

zu 9.a)                                     600 Euro                                  14 Stunden

zu 9.b)                                     400 Euro                                    9 Stunden

zu 10.                                      300 Euro                                    7 Stunden

zu 11.                                      200 Euro                                    4 Stunden

Gesamt                                6.000 Euro                                137 Stunden

 

 

II.     Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafen, das sind insgesamt 600 Euro. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25. Jänner 2011, GZ 11181/2010, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs.1 Z15 ASchG iVm 1.a) und 10: § 20 Abs.1 Z2 Arbeitsstättenverordnung (AStV), 1.b) und 11): § 20 Abs.1 Z3 AStV, 2., 3., 4.b), 5., 6.b), 7.b), 8. 9.b): § 19 Abs.1 Z3 AStV, 4.a), 6.a) 7.a), 9.a): § 19 Abs.1 Z2 AStV Geldstrafen zu 1.a), 1.b), 3., 4.a), 4.b), 6.a), 6.b) in der Höhe von je 800 Euro, zu 2., 7.a), 7.b), 8., 10., 11. in der Höhe von je 500 Euro und zu 5., 9.a), 9.b) in der Höhe von je 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen zu 1.a), 1.b), 3., 4.a), 4.b), 6.a), 6.b) von je 18 Stunden, zu 2., 7.a), 7.b), 8., 10., 11. von je 11 Stunden und zu 5., 9.a), 9.b) von je 23 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 1.160 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

„Der Beschuldigte, Herr x, geboren am x, wohnhaft: x, hat folgende Verwaltungsübertretungen als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der x mit dem Sitz in x, zu vertreten:

Die x hat als Arbeitgeberin am 15.2.2010 in der Arbeitsstätte ‚x’ in x nicht dafür gesorgt, dass die für Notausgänge und Fluchtwege erforderlichen Anforderungen erfüllt waren:

 

1. Der Notausgang im Bereich der Achsen 5-6/K-L mit einer Breite von 1,80 m war um 10:37 Uhr

a) auf eine Breite von 0,90 m eingeengt, obwohl 149 Personen auf diesen Notausgang (Mindestbreite 1,49 m) angewiesen sind und

b) von Gegenständen begrenzt, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können,

da auf rechten Seite zwei Plattformwagen (auf denen sich zum Teil Kartonagen befanden) und zwei hintereinander befindliche Stapeln mit fünf bzw. sechs leeren Getränkekisten und auf der linken Seite zwei übereinander gestapelte Getränkedosen und eine dahinter befindliche Bierkiste abgestellt waren.

 

2. Der Fluchtgang im Bereich der Achsen 13-14/J-K war um 10:39 Uhr mit einem Einkaufswagen und einem Salzstreugerät begrenzt, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können.

 

3. Der Fluchtgang im Bereich der Achsen 13-14/A-E war um 10:48 Uhr mit nebeneinander gestellten Einkaufswagen begrenzt, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können.

 

4. Der Stiegenabgang zum Fluchttunnel (Fluchtweg) im Bereich der Achsen 6-7/D-E war um 14:26 Uhr auf der linken Seite mit einem Einkaufswagen und einem am Boden gelagerten leeren Karton

a) auf eine Breite von 1,0 m eingeengt, obwohl 149 Personen auf diesen Fluchtgang angewiesen sind (erforderliche Mindestbreite 1,49 m) und

b) von Gegenständen begrenzt, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können.

 

5. Der Fluchtgang im Kellergeschoss von den Achsen 6-12/D-E war um 14:31 Uhr mit übereinander gestapelten leeren Kartons, Fahrrädern, diversen Werbematerialien (Schirmständer mit Werbeschirmen, Litfasssäulen, etc.), am Boden liegenden Metallteilen für Regale sowie Metallstangen begrenzt, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können.

 

6. Der Fluchtgang zum Notausgang im Bereich der Achsen 1/F-G mit einer Breite von 1,80 m war um 14:34 Uhr auf der linken Seite mit zwei Sesseln und auf der rechten Seite mit einem Einkaufswagen

a) auf eine Breite von 1,15 m eingeengt, obwohl 143 Personen auf diesen Fluchtgang (Mindestbreite 1,43 m) angewiesen sind und

b) von Gegenständen begrenzt, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können.

 

7. Der Fluchtgang im Bereich der Achsen 21-24/P-Q mit einer Breite von 2,50 m war um 14:55 Uhr auf der rechten Seite mit Korbsesseln, einem Korbtisch und einer Corlette

a) auf eine Breite von 1,38 m eingeengt, obwohl 150 Personen auf diesen Fluchtgang (Mindestbreite 1,50 m)angewiesen sind, und

b) von Gegenständen begrenzt, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können.

 

8. Der Fluchtgang im Bereich der Achsen 21-24/K-L mit einer Breite von 2,50 m war um 15:01 Uhr auf der rechten Seite mit zwei Einkaufswagen und diversen darauf gelagerten Metallteilen und auf der linken Seite mit einer liegenden Alu-Stehleiter von Gegenständen begrenzt, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können.

 

9. Der Fluchtgang im Bereich der Achsen 22-24/F-G mit einer Breite von 2,50 m war um 15:06 Uhr auf der rechten Seite mit verpackten Sportgeräten und seitlich daneben abgestellten Fahrrädern und auf der linken Seite mit einer liegenden dreiteiligen Alu-Leiter

a) auf eine Breite von 0,74 m, eingeengt obwohl eine Mindestbreite von 1,20 m gegeben sein muss und

b) von Gegenständen begrenzt, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können.

 

10. Der Notausgang vom nördlichen in den südlichen Werkstättenraum der Sportabteilung im Bereich der Achsen C-D war um 15:09 Uhr mit einem verfahrbaren Schiständer auf eine Breite von 0,70 m eingeengt, obwohl eine erforderliche nutzbare Mindestbreite von 0,80 m gegeben sein muss.

 

11. Der Notausgang im Bereich der Achsen 21-22/C-D war um 15:10 Uhr mit einem Einkaufswagen begrenzt, der leicht umgestoßen oder verschoben werden kann.“

 

2. Dagegen hat der Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen, in eventu von der Verhängung einer Verwaltungsstrafe abzusehen, in eventu die verhängte Geldstrafe auf das gesetzliche Mindestmaß herabzusetzen.

Begründend wurde ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, das vorgebrachte Kontrollsystem zu überprüfen. Wäre dies geschehen, so hätte festgestellt werden müssen, dass jeder Abteilungsleiter im Unternehmen angewiesen sei, die Mitarbeiter seiner Abteilung hinsichtlich der maßgeblichen Schutzbestimmungen zu unterweisen und auch die Aufsicht darüber auszuüben. Jeder Abteilungsleiter wiederum sei den Zentrumsleitern, dem Hausinspektor und dem Bw selbst verantwortlich und befände sich der Bw täglich im Unternehmen. Nach Bekanntwerden der angeblichen Verstöße sei vom Bw eine zusätzliche Aufsichtsebene eingeführt worden und sei in sämtlichen Standorten der Unternehmensgruppe explizit eine Arbeitskraft dafür verantwortlich, täglich während der Geschäftszeiten die Fluchtwege und Notausgänge zu kontrollieren und zu beaufsichtigen. Bei einem Sorgfaltsverstoß sei eine sofortige Meldung an die Abteilungsleiter und den Bw zu erstatten. Da der Bw ein Kontrollsystem mit mehreren Kontrollebenen eingerichtet habe, welches sich seit mehr als 35 Jahren bestens bewährte, fehle es diesem am zur Verwirklichung des Tatbestandes nötigen Verschuldens.

Weiters liege auch inhaltliche Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses vor, da es die belangte Behörde unterlassen habe, das eingeführte Kontrollsystem mit dem Bw zu erörtern. Für den Bw sei es weiters völlig unklar, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse und zu welchem Zweck die belangte Behröde die unterschiedlich festgestellten und im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Personenanzahlen, die auf diesen Fluchtweg angewiesen seien, errechne, weshalb ebenfalls inhaltliche Rechtswidrigkeit vorliege. Darüber hinaus hätte mit der Anwendung der §§ 20 und 21 VStG vorgegangen werden können.

 

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 21. September 2011, an welcher der Bw mit seinem Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin des Magistrates der Landeshauptstadt Linz und Vertreter des Arbeitsinspektorates Wels teilgenommen haben. Weiters wurde Arbeitsinspektor x zeugenschaftlich einvernommen.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Da die Berufung anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf die Strafhöhe eingeschränkt wurde, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 Z15 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 idgF begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von    145 € bis 7.260 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 € bis 14.530 € zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtung betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

5.3. Im angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Bw insgesamt elf Geldstrafen verhängt. Die Strafbemessung erfolgte nach den Bestimmungen des § 19 VStG. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden im angefochtenen Straferkenntnis mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.200 Euro, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen zugrunde gelegt.

 

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der Bw vor, dass inzwischen eine Systemumstellung zur Sicherung der Fluchtwege erfolgt ist, indem nunmehr der Hausinspektor für die gesamten Fluchtwege des Hauses zuständig ist und diese Verantwortung nicht mehr an die an Fluchtwege angrenzenden Geschäftbereiche verteilt ist. Diese eindeutig zugewiesene Verantwortlichkeit habe zur Folge, dass dieses neue System funktioniert und die Fluchtwege freigehalten werden. Der als Zeuge einvernommene Arbeitsinspektor bestätigte, dass nach dem gegenständlichen Tatzeitpunkt Kontrollen in der Arbeitsstätte „x“ durchgeführt wurden und keine weiteren Beanstandung der Fluchtwege erfolgten.

 

Im Hinblick auf das Tatsachengeständnis des Bw, seine konstruktive Mitwirkung im Verfahren zur Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes sowie aufgrund des Umstandes, dass der Bw inzwischen eine Systemumstellung mit eindeutigen Verantwortungsbereichen zur Sicherung der Fluchtwege installiert hat, erscheint eine Herabsetzung der von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen gerechtfertigt. Überdies hat auch der Vertreter des Arbeits­inspektorates aufgrund des Wohlverhaltens des Bw nach der Tat einer Reduktion der von der Erstbehörde verhängten Strafhöhe zugestimmt.

 

Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenat sind die nunmehr verhängten Geldstrafen sowohl tat- als auch schuldangemessen und geeignet, den Bw künftighin von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten, wobei der Bw darauf hingewiesen wird, dass bei weiteren Übertretungen mit der Verhängung empfindlich höherer Geldstrafen zu rechnen ist.

 

Von einer weiteren Herabsetzung bzw. Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 21 VStG war abzusehen, zumal die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

 

Entsprechend der Herabsetzung der Geldstrafen waren gemäß § 16 VStG auch die Ersatzfreiheitsstrafen herabzusetzen.

 

6. Gemäß § 64 war der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafe mit 10 % der verhängten Strafhöhe neu festzusetzen. Da die Berufung hinsichtlich des Strafausmaßes Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG nicht zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

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