Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222528/2/Bm/Sta

Linz, 28.10.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn B P, M,  K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 26.9.2011, Ge96-47-2011, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:

 

 

I.             Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.         Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 20 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

zu II.: § 64  VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 26.9.2011, Ge96-47-2011 wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z25 Gewerbeordnung 1994 iVm Auflagepunkt 4 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 6.6.1997, Zl. Ge20-27-1997, verhängt.

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

 

"Sie haben es als Gewerbeinhaber (Tischler) zu verantworten, dass am 10.3.2011 die Tischlereibetriebsanlage im Standort  K, M, betrieben wurde, wobei die Auflage unter Punkt 4 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 6.6.1997, Zl.: Ge20-27-1997-La/Au, nicht eingehalten wurde:

Die Auflage unter Punkt 4 des Bescheides der BH. Rohrbach vom 6.6.1997, Zl. Ge20-27-1997-La/Au, lautet:

"Die Umfassungsbauteile des Aufstellungsraumes der neuen Filteranlage und des Spänesilos sind brandbeständig und die Abschlüsse brandhemmend auszuführen. Bei Brandschutztüren ist die Schließvorrichtung zu aktivieren. In der Rückluftführung ist eine Brandschutzklappe K90 einzubauen. Wanddurchbrüche sind brandbeständig abzumauern. Für den Silo ist eine Trockenlöschleitung mit einem C-Rohranschluß zu installieren."

 

Die Filteranlage wurde zwar im Bereich des situierten Spänesilos angeordnet, jedoch verfügt diese Räumlichkeit lediglich an drei Seiten über brandbeständige Umfassungsbauteile. Richtung Hof wurde lediglich eine Metallwandkonstruktion mit darüber liegenden Fensteroberlichten vorgesehen."

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und in dieser im Wesentlichen ausgeführt, dass die Metallwand mit darüber liegender Fensteroberlichte brandhemmend verkleidet sei, ein Einmauern der Brikettierpresse sei nicht möglich. Die Schließvorrichtung bei den Brandschutztüren funktioniere und die Wanddurchbrüche seien brandbeständig abgemauert. Ein Spänesilo sei nicht vorhanden, weshalb sämtliche Auflagen, die sich auf einen Spänesilo beziehen, zu streichen seien.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsordnung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt, insbesondere in die Niederschrift vom 10.3.2011 über die durchgeführte Überprüfung der gegenständlichen Betriebsanlage. Da sich daraus bereits der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und keine Partei einen entsprechenden Antrag gestellt hat, konnte gemäß § 51e Abs.3 Z1 und 3 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Der Bw betreibt als Gewerbeinhaber im Standort K, M, eine Tischlereibetriebsanlage, für welche mehrere Betriebsanlagengenehmi­gungs­bescheide vorliegen.

So wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 6.6.1997, Ge20-27-1997, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage durch Einbau einer Spritzabsaugung und Späneabsauganlage erteilt und unter Auflagepunkt 4. Folgendes vorgeschrieben:

 

"Die Umfassungsbauteile des Aufstellungsraumes der neuen Filteranlage und des Spänesilos sind brandbeständig und die Abschlüsse brandhemmend auszuführen. Bei Brandschutztüren ist die Schließvorrichtung zu aktivieren. In der Rückluftführung ist eine Brandschutzklappe K90 einzubauen. Wanddurchbrüche sind brandbeständig abzumauern. Für den Silo ist eine Trockenlöschleitung mit einem C-Rohranschluss zu installieren."

 

Am 10.3.2011 wurde bei der gegenständlichen Tischlereibetriebsanlage durch die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach eine gewerbebehördliche Überprüfung im Beisein eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen durchgeführt.

 

Im Zuge dieser Überprüfung wurde festgestellt, dass dem Auflagepunkt 4. des Bescheides vom 6.6.1997 nicht entsprochen wurde.

 

Vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen wurde in der Niederschrift folgendes festgehalten: "... die Filteranlage wurde im Bereich des situierten Spänesilos angeordnet und verfügt diese Räumlichkeit zumindest an drei Seiten über brandbeständige Umfassungsbauteile. Auch die Deckenkonstruktion wurde als brandbeständige Massivdecke ausgebildet; Richtung Hof wurde lediglich eine Metallwandkonstruktion mit darüberliegenden Fensteroberlichten vorgesehen. Die Problematik des angetroffenen Zustandes ist darin zu sehen, dass im Falle einer Staubexplosion bei der Filteranlage in Ermangelung vorgesehener Druckentlastungsflächen zwangsläufig die hofseitigen Fenster bersten würden und diese zu einem Personenschaden führen könnten. Abschwächend zur Auflagenformulierung erscheine es sinnvoll, und dem derzeitigen Stand der Technik entsprechend, eine geeignete Entstaubungsanlage zu installieren.

Sofern keine derartige Entstaubungsanlage vorgesehen wird, wäre durch ein Dokument einer befugten Person der Nachweis zu erbringen, dass auf Grund der Art der Ausführung bzw. der Verwendung der installierten Filteranlage die Bildung eines explosionsfähigen Luft-, Staub-Gemisches ausgeschlossen werden kann."

 

Im Grunde dieser Ausführungen wurde vom Bw noch in der Überprüfungsverhandlung ein Antrag gemäß § 79c GewO 1994 auf Aufhebung des Auflagenpunktes 4. des Bescheides vom 6.6.1997 gestellt und dieser damit begründet, dass er im Sinne der vom Sachverständigen formulierten Alternativlösung das eingeforderte Dokument (Explosionsschutzdokument gemäß VEXAT) gegebenenfalls nachreichen werde.

 

Am 23.9.2011 wurde vom Bw ein VEXAT-Dokument, datiert mit 4.7.2011, vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass bezüglich der Absaug- und Filteranlage wesentliche Mängel vorliegen.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs.1 oder § 84d Abs.7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

 

5.2. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der im Genehmigungsbescheid vom 6.6.1997 vorgeschriebene Auflagepunkt 4. vom Bw zum Tatzeitpunkt nicht eingehalten wurde.

 

Soweit vom Bw erstmalig in der Berufung vorgebracht wird, dass die Metallwand mit darüber liegender Fensterlichte brandhemmend verkleidet sei, so widerspricht dies dem eindeutigen Ergebnis der Überprüfungsverhandlung vom 10.3.2011.

Vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen wurde in der Niederschrift ausführlich dargelegt, dass durch die Ausführung einer Wand des Aufstellungsraumes in Metallkonstruktion mit darüber liegenden Fensteroberlichten dem Auflagepunkt 4 nicht Rechnung getragen wird; gleichzeitig wird vom Amtssachverständigen auch erklärt, mit welchen Folgen durch diese, dem Auflagepunkt 4 nicht entsprechende, Ausführung zu rechnen ist.

 

Dem Vorbringen des Bw, Auflagepunkt 4 sei nicht erforderlich, ist entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Frage der Rechtmäßigkeit der in einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid enthaltenen Auflage im Verwaltungsstrafverfahren nicht mehr zu überprüfen ist.

Vom Bw wurde der im Genehmigungsbescheid vom 6.6.1997 enthaltene Auflagepunkt nicht bekämpft, weshalb diese Auflage auch in Rechtskraft erwachsen ist und vom jeweiligen Anlageninhaber demgemäß auch einzuhalten ist.

Für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Vorschreibung einer Auflage nicht (mehr) vorliegen,  sieht die Gewerbeordnung eben das Verfahren nach § 79c GewO 1994 vor, welches auf Antrag des Anlagenbetreibers einzuleiten ist. Erst nach bescheidmäßiger Aufhebung einer Auflage entfällt auch die Verpflichtung zur Einhaltung für den Anlagenbetreiber.

 

Da im angeführten Tatzeitraum Auflagepunkt 4. noch dem Rechtsbestand angehörte, ist die Nichteinhaltung des Auflagenpunktes strafbar.

 

Da im gegenständlichen Fall zum Tatzeitpunkt Auflagepunkt 4. nicht eingehalten wurde und auch kein Bescheid nach § 79c GewO 1994 vorgelegen ist, hat der Bw als Anlagenbetreiber die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu vertreten.

 

5.3. Hinsichtlich des Verschuldens ist festzustellen, dass die dem Beschuldigten angelastete Tat ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG darstellt, zu dessen Strafbarkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, Fahrlässigkeit genügt. Fahrlässigkeit ist nach der zitierten Gesetzesstelle bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft machen kann, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein solcher Entlastungsbeweis ist vom Bw nicht geführt worden.

 

6. Zur Strafhöhe ist festzustellen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 100 Euro bei einem Strafrahmen bis zu 2.180 Euro über den Bw verhängt.

Bei der Strafbemessung ging die Behörde von einem jährlichen Nettoeinkommen von ca. 6.500 Euro, dem Vorhandensein eines Einfamilienhauses und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten aus. Weder mildernde noch erschwerende Umstände waren zu berücksichtigen.

Die verhängte Geldstrafe ist im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden des Bw angemessen. Durch Tat wird das durch die gesetzliche Vorschrift geschützte Interesse an der Einhaltung von Bescheidauflagen für gewerbliche Betriebanlagen, die ein gefahrloses Betreiben der Betriebsanlage gewährleisten sollen, gefährdet.

Insbesondere ist im vorliegenden Fall durch die Nichterfüllung des Auflagenpunktes im Falle eines Brandes mit nicht unerheblichen nachteiligen Auswirkungen zu rechnen.

 

Im vorliegenden Fall ist die Verhängung einer Geldstrafe, die sich ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens befindet, auch erforderlich, um den Bw künftighin von der Begehung gleichartiger Straftaten abzuhalten.

 

Zu II.: Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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