Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100918/4/Fra/Ri

Linz, 22.03.1993

VwSen - 100918/4/Fra/Ri Linz, am 22. März 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr.Fragner über die Berufung des H M, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 14. Oktober 1992, Zl. St 3908/92, betreffend Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

I.: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. §§ 19, 24 und 51 VStG.

II.: Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 2.000 S, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit Straferkenntnis vom 14. Oktober 1992, Zl. St 3908/92, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs.1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt, weil er am 23. August 1992 um 20.10 Uhr in S, E - B - P bis zum Haus Nr. den PKW gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitze der erforderlichen Lenkerberechtigung war. Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren erster Instanz in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe verpflichtet.

I.2. Gegen das unter Ziffer I.1. angeführte Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung des Beschuldigten. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Sie hat das Rechtsmittel samt Verfahrensakt dem O.ö.Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Dieser entscheidet, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war im Grunde des § 51e Abs.2 VStG nicht anzuberaumen.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Unstrittig steht fest, daß der Beschuldigte am 23. August 1992 um 20.10 Uhr in S, E - B - P zum Hause Nr. den PKW , gelenkt hat. Dies wurde im Zuge einer Lenkerbzw. Fahrzeugkontrolle durch Rev. Insp. G G festgestellt. Weiters ist unstrittig, daß der Berufungswerber nicht im Besitze einer österreichischen Lenkerberechtigung ist.

I.3.2. Der Berufungswerber führt in seinem Rechtsmittel aus, daß er einen Führerschein - wörtliches Zitat: "Beglaubigte Übersetzung aus Serbisch- Vordruck Albanisch / Serbisch Reg.Nr. 370, vom 29.8.1980" - besitze. Er sei anerkannter politischer Flüchtling und könne deshalb den Original-Führerschein nicht vorlegen. Im Sinne dieses Dokumentes (Kopie) habe er einen zwischenstaatlichen Führerschein bekommen und sei ein Jahr damit gefahren. Ihm sei dieser Führerschein von der Bundespolizeidirektion Steyr 1989/1990 abgenommen worden. Er berufe sich daher auf seinen Original-Führerschein und den zwischenstaatlichen Führerschein, bis er den österreichischen Führerschein erhalte.

I.3.3. Dieses Vorbringen vermag den Beschuldigten jedoch aus folgenden Gründen nicht zu entlasten: Gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur auf Grund einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung zulässig. Wie bereits oben ausgeführt wurde, besitzt der Berufungswerber keine österreichische Lenkerberechtigung. Gemäß § 64 Abs.5 KFG 1967 ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Grund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit dem ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet zulässig, wenn seit der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist. § 79 Abs.3 bleibt unberührt. § 84 und § 86 Abs.1a und Abs.2 zweiter Satz gelten sinngemäß.

Der Berufungswerber begründete laut Bericht der BPD Steyr vom 18. Dezember 1992 im September 1984 seinen Wohnsitz in Österreich. Seit 16. Juni 1989 liegt sein Lebensmittelpunkt in Steyr. Am 9. Juli 1989 wurde dem Berufungswerber ein internationaler Führerschein ausgestellt. Dieser wurde ihm am 20. Oktober 1990 wieder abgenommen, weil die Gültigkeit am 10. Juli 1990 abgelaufen war.

Für das gegenständliche Verfahren kann es dahingestellt bleiben, ob die Ausstellung dieses Führerscheines zu Recht oder zu Unrecht erfolgte, da gemäß § 81 Abs.3 KFG 1967 die Gültigkeit dieses Führerscheines ohnehin nur ein Jahr beträgt und daher die Gültigkeit dieses Führerscheines längst vor dem gegenständlichen Vorfallszeitpunkt erloschen ist. Wenn sich daher der Berufungswerber auf diesen Führerschein sowie auf seinen Originalführerschein beruft, kann er aufgrund der oben dargestellten Rechtslage für sein eingebrachtes Rechtsmittel keinen Erfolg relevieren.

Zur Strafbemessung: Vorerst ist festzustellen, daß die gegenständliche Übertretung zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrgesetz zählt, weil sie geeignet ist, das Leben und die Gesundheit von Menschen zu gefährden. Die Erstbehörde hat als erschwerend bei der Strafbemessung das Vorliegen einschlägiger Vormerkungen gewertet und als mildernd keinen Umstand in Betracht gezogen. Weiters hat sie auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers (monatliche Arbeitslosenunterstützung von 10.000 S, Sorgepflicht für Ehefrau und drei Kinder) bei der Strafbemessung Bedacht genommen. Wenn die Erstbehörde eine Strafe verhängt hat, mit welcher sie lediglich ein Drittel des gesetzlichen Strafrahmens ausgeschöpft hat, kann dies angesichts des erheblichen Unrechtsgehaltes sowie des Umstandes, daß aufgrund der einschlägigen Vorstrafen von keinem geringfügigen Verschulden auszugehen ist, wohl nur auf die Tatsache der eher tristen wirtschaftlichen und sozialen Situation des Beschuldigten zurückzuführen sein. Eine Herabsetzung der verhängten Strafe ist aufgrund der oben angeführten Gründe sowie aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II: Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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