Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102505/2/Gf/Km

Linz, 23.01.1995

VwSen-102505/2/Gf/Km Linz, am 23. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des M.

M., ......, ........., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von ........ vom 26. September 1994, Zl.

VerkR96-10954-1994, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von insgesamt 600 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von ........

vom 26. September 1994, Zl. VerkR96-10954-1994, wurde über den Rechtsmittelwerber einerseits eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) sowie andererseits eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt, weil er am 14. Mai 1994 auf der .....

Bundesstraße nach einem Verkehrsunfall zunächst nicht sofort angehalten und weiters nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Sicherheitsdienststelle verständigt habe; dadurch habe er einerseits eine Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. a der Straßenverkehrsordnung, BGBl.Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 522/1993 (im folgenden: StVO), und andererseits eine Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO begangen, weshalb er gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO sowie nach § 99 Abs. 3 lit. b StVO zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 29. September 1994 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 11. Oktober 1994 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde u.a. begründend aus, daß die dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen aufgrund der von diesem unbestritten belassenen Anzeige des GPK B. S. vom 12.

Juni 1994, Zl. P-488/94, als erwiesen anzusehen sei. Danach sei er auf die linke Fahrbahnseite geraten, weshalb der entgegenkommende PKW über das Straßenbankett auf die Böschung habe ausweichen müssen, wodurch an jenem Fahrzeug der Spoiler, der Auspuff und beide Vorderradreifen beschädigt worden seien.

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien. Da der Rechtsmittelwerber einer entsprechenden Aufforderung um Bekanntgabe nicht nachgekommen sei, sei dessen monatliches Einkommen mit 8.000 S zu schätzen sowie im übrigen von Vermögenslosigkeit und keinen Sorgepflichten auszugehen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, infolge einer kurzen Unaufmerksamkeit beim Zigarettenausdämpfen auf die Gegenfahrbahn gekommen zu sein, weshalb das entgegenkommende Fahrzeug leicht auf das Straßenbankett hätte ausweichen müssen. Da er im Rückspiegel gesehen habe, daß nichts weiter passiert sei, habe er seine Fahrt fortgesetzt. Nach etwa 5 Minuten sei er von einem hinter ihm fahrenden KFZ-Lenker angehupt und beschimpft worden; da er seine Frau und seine beiden Kinder mitgeführt habe und sich nur schlecht verständigen könne, sei er jedoch nicht stehengeblieben.

Weiters führt der Rechtsmittelwerber ins Treffen, daß er bosnischer Flüchtling sei, von 6.000 S monatlicher Caritashilfe lebe und für seine Frau und seine beiden Kinder sorgepflichtig sei.

Daher wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu eine Herabsetzung der Strafe beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH ........ zu Zl.

VerkR96-10954-1994; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit der vorliegenden Berufung ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 99 Abs. 2 lit. a i.V.m. § 4 Abs. 1 lit. a StVO begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 S bis zu 30.000 S zu bestrafen, der als Fahrzeuglenker, dessen Verhalten mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, nicht sofort anhält.

Nach § 99 Abs. 3 lit. b i.V.m. § 4 Abs. 5 StVO begeht u.a.

derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen, der als Fahrzeuglenker nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Sicherheitsdienststelle von einem Verkehrsunfall verständigt, es sei denn, daß sich die Unfallbeteiligten oder Geschädigten gegenseitig ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

4.2. Als Verkehrsunfall gilt jedes plötzliche Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr, das einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat; Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht (§ 4 Abs. 1 StVO). Da der Berufungswerber infolge einer Unachtsamkeit beim Zigarettenausdämpfen auf die linke Fahrbahnseite geriet und so den entgegenkommenden Fahrzeuglenker dazu zwang, auf das Straßenbankett und die Böschung auszuweichen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden, wobei an dessen Fahrzeug der Spoiler, der Auspuff und die Vorderreifen beschädigt wurden, hat der Rechtsmittelwerber offensichtlich eine kausale Handlung für einen Verkehrsunfall mit Sachschaden gesetzt.

Im gegenständlichen Fall steht nun - auch vom Berufungswerber unbestritten - fest, daß dieser als Fahrzeuglenker weder am Unfallsort angehalten noch ohne unnötigen Aufschub die nächste Sicherheitsdienststelle verständigt hat; auch ein gegenseitiger Nachweis von Namen und Anschriften der Unfallbeteiligten ist daher nicht erfolgt.

Der Rechtsmittelwerber, der mit seinem Einwand übersieht, daß er ohnehin nicht (zusätzlich) wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot (§ 7 Abs. 1 StVO) bestraft wurde, hat somit jeweils tatbestandsmäßig im Sinne der Tatvorwürfe gehandelt.

4.3. Wenn es dem Beschwerdeführer schon nicht möglich ist, während des Fahrzeuglenkens auf das Rauchen gänzlich zu verzichten, so hat er sich zumindest darüber im Klaren zu sein, daß die Fahrkonzentration durch das Zigarettenausdämpfen wesentlich leidet. Derart ablenkende Handlungen sind daher tunlichst so bzw. an einer Stelle vorzunehmen, wo andere Straßenbenützer nicht gefährdet werden können, keinesfalls jedoch in einem solchen Augenblick, wo ein anderer KFZ-Lenker entgegenkommt. Indem der Berufungswerber im gegenständlichen Fall somit einfachste, jedermann einleuchtende Verhaltensgrundsätze mißachtet hat, hat er grob fahrlässig und damit auch schuldhaft gehandelt. Nur der Geistesgegenwart des entgegenkommenden Lenkers war es im gegenständlichen Fall nämlich zu verdanken, daß schwerwiegendere Unfallfolgen vermieden werden konnten. Daß sich der Berufungswerber bloß durch einen Blick in den Rückspiegel davon überzeugte, daß scheinbar - "nichts passiert war, zeigt ebenso wie der Umstand, daß er selbst dann noch nicht anhielt, als ihn sein Unfallgegner zu stellen versuchte, die völlige Fehleinschätzung des Sachverhaltes im gegenständlichen Fall und vermag sein Verhalten keinesfalls zu entschuldigen, weil er das strafrechtliche Risiko einer derartigen Fehldeutung selbst zu tragen hat.

4.4. Angesichts des gravierenden Verschuldens scheidet eine Heranziehung des § 21 Abs. 1 VStG (Absehen von der Strafe) von vornherein aus; die Strafbarkeit des Berufungswerbers ist daher gegeben.

4.5. Die belangte Behörde hat den Umstand der bisherigen Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers zutreffend als strafmildernd gewertet. Andere Milderungsgründe sind auch im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat nicht hervorgekommen, sodaß eine Heranziehung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG nicht in Betracht kommt.

Soweit der Beschwerdeführer der von der belangten Behörde angenommenen Schätzung seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse entgegentritt, ist dieser Einwand im Ergebnis aber nicht geeignet, seiner Berufung zum Erfolg zu verhelfen, weil sich die Höhe der verhängten Geldstrafen ohnedies nur im untersten Fünfzehntel bzw. Zehntel des gesetzlichen Strafrahmens bewegt und deren weitere Herabsetzung angesichts des gravierenden Verschuldens aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar ist.

All dies berücksichtigend kann der Oö. Verwaltungssenat daher nicht finden, daß die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung gemäß § 19 VStG zustehende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hat.

4.6. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde auch noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö.

Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafen, d.s. insgesamt 600 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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