Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166102/6/Sch/Eg

Linz, 20.10.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn W. D., geb. x, vom 25. Mai 2011 und vom 16. Juni 2011 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 6. Mai 2011, Zl. VerkR96-2019-2011-Dg, in der Form des Berichtigungsbescheides vom 26. Mai 2011, gleiche Zl., wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 19. Oktober 2011 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es hinsichtlich Faktum 2. bei der Tatzeitangabe zu heißen hat: "9.3.2011, kurz vor 1:15 Uhr".

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 336 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 6. Mai 2011, Zl. VerkR96-2019-2011-Dg in der Form des Berichtigungsbescheides vom 26. Mai 2011, gleiche Zl., wurden über Herrn W. D., geb. x, wegen zweier Verwaltungsübertretungen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.  Es wurde ihm folgendes zur Last gelegt:
1.) Der Berufungswerber habe sich am 6.3.2011 (richtiggestellt: 9.3.2011) um 1:15 Uhr in 5261 Uttendorf, bei Strkm. 2,7 der L1039 (Höhe Ortschaft Ort) nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass er in der Gemeinde Helpfau-Uttendorf, L 1039 bei Strkm. 2700, zum angeführten Zeitpunkt das Fahrzeug Kz. x, PKW, x, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Daher habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 StVO iVm § 99 Abs. 1 lit. b begangen, weshalb eine Geldstrafe von 1600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage) verhängt wurde.      
2.) Er habe am 9.3.2011, 01:15 Uhr, auf der B 147 von Strkm. 19,0 bis Strkm. 20,6 und weiter auf der W.straße der C.straße bis St. Florian, sodann auf der S.straße bis zu seinem Wohnhaus, einem Einsatzfahrzeug, welches sich im Einsatz befand, nicht Platz gemacht und aufgrund seiner unsicheren Fahrweise sei für den Lenker des Einsatzfahrzeuges ein gefahrloses Überholen nicht möglich gewesen, weshalb er eine Übertretung des § 26 Abs. 5 StVO iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO begangen habe. Es wurde eine Geldstrafe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 168 Euro verpflichtet.

 

Bei Faktum 1. des angefochtenen Straferkenntnisses findet sich neben der zutreffenden Tatzeit 9. März 2011 auch die unrichtige Angabe 6. März 2011. Mit Berichtigungsbescheid der Erstbehörde vom 26. Mai 2011 wurde klargestellt, dass der Tattag der 9. März 2011 war.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis in der Form des Berichtigungsbescheides hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegten Übertretungen im wesentlichen mit dem Hinweis auf den unzutreffenden Tattag 6. März 2011, der auf einem offenkundigen Versehen in der zugrunde liegenden Polizeianzeige beruht. Dieser Umstand wurde von der Erstbehörde aber innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG längst richtig gestellt, sodass sich ein Eingehen darauf von vornherein erübrigt.

 

Auch der Umstand, dass in der Berufungsschrift darauf hingewiesen wird, der Berufungswerber habe noch nie einen blauen (laut Zulassungsschein ist das Kfz braun) PKW gefahren, wie in der Anzeige angeführt, konnte dem Rechtsmittel zu keinem Erfolg verhelfen, da es auf die Farbe des gelenkten PKW bei Übertretungen von Verkehrsvorschriften überhaupt nicht ankommt, noch dazu, wo diese eindeutig bei der Nachfahrt festgestellt wurden bzw. es zu einer entsprechenden Amtshandlung im Hinblick auf die Überprüfung der Atemluft des Berufungswerbers auf Alkoholgehalt gekommen ist.

 

Im Einzelnen ist zu den beiden Tatvorwürfen festzuhalten:

 

Sogar der Berufungswerber selbst hat bei der Berufungsverhandlung konzediert, dass er nach einem abgelegten Alkovortest nicht mehr bereit war, eine Atemluftalkoholuntersuchung mittels Alkomaten durchführen zu lassen. Er begründete dies damit, dass er nicht belehrt worden sei, welche Folgen eine solche Verweigerung nach sich ziehen würde.

 

Abgesehen davon, dass von jedem Inhaber einer Lenkberechtigung von vornherein erwartet werden muss, dass er die einschlägigen Bestimmungen kennt, hat der Meldungsleger, welcher bei der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich befragt wurde, glaubwürdig und nachvollziehbar angegeben, dass es sehr wohl zu solchen Belehrungen gekommen ist. Der Meldungsleger hat es auch nicht bei einer Aufforderung belassen, sondern dahingehend insistiert, der Berufungswerber möge angesichts der drohenden beträchtlichen Folgen einer Verweigerung, doch die Beatmung des Alkomaten durchführen. Trotz mehrfacher in diese Richtung erfolgter Aufforderung bzw. Ermahnung blieb der Rechtsmittelwerber bei seiner beharrlichen Verweigerung der Untersuchung. In der Folge wurde vom Meldungsleger die Amtshandlung für beendet erklärt, somit hatte der Berufungswerber zu diesem Zeitpunkt eine Verweigerung der Alkomatuntersuchung begangen und damit eine Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 zu verantworten.

 

Gemäß dieser Bestimmung reicht der Strafrahmen von 1.600 Euro bis 5.900 Euro. Gegenständlich wurde mit dem Strafbetrag von 1600 Euro also die gesetzliche Mindeststrafe festgesetzt. Eine Unterschreitung von gesetzlichen Mindeststrafen ist nur dann möglich, wenn ein Anwendungsfall des § 20 VStG gegeben wäre. Davon kann gegenständlich aber keinesfalls die Rede sein. Selbst wenn man dem Berufungswerber den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute hält, reicht dieser alleine nicht aus, um von der erwähnten Bestimmung Gebrauch machen zu dürfen. Im anderen Fall käme jedem Ersttäter ein Anspruch auf Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe zu, wovon naturgemäß nicht ausgegangen werden kann.

 

Zum zweiten Tatvorwurf, nämlich, dass der Berufungswerber einem nachfahrenden Einsatzfahrzeug nicht Platz gemacht habe, ist auf die Ausführungen des Meldungslegers bei der Berufungsverhandlung zu verweisen. Demnach betrug die Nachfahrt mit Blaulicht hinter dem Fahrzeug des Berufungswerbers eine Wegstrecke von etwa 6 Kilometern. Es ist völlig unnachvollziehbar, nehme man an, dass auf dieser langen Strecke dem Berufungswerber keine Möglichkeit zur Verfügung gestanden wäre, dem Einsatzfahrzeug Platz zu machen. Ein Teil der Nachfahrtstrecke bestand keinesfalls aus schmalen, untergeordneten Flächen, vielmehr fand diese auch auf wesentlich breiteren Straßen statt. Es kann also davon ausgegangen werden, dass es der Berufungswerber bei seiner Fahrweise, die in der Einhaltung einer Fahrlinie in der Weise bestand, dass ein Überholen für das Polizeifahrzeug nicht möglich war, gerade darauf angelegt hatte. Durchaus lebensnah (Alkovortestergebnis 0,98 mg/l Atemluftalkoholgehalt) kann auch eine Alkoholbeeinträchtigung Grund für den erwähnten Fahrstil gewesen sein.

 

Die von der Erstbehörde für dieses Delikt festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro entspricht durchaus dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden des Täters. Der Sinn der Bestimmung des § 26 Abs. 5 StVO 1960, nämlich dass Fahrzeuglenker Einsatzfahrzeugen Platz zu machen haben, liegt auf der Hand. Es sollen dadurch Einsatzfahrten nach Möglichkeit zügig abgewickelt und nicht durch andere Verkehrsteilnehmer unnötigerweise behindert werden. Der Berufungswerber hat bei der Verhandlung selbst angegeben, das Blaulicht sehr wohl bemerkt zu haben, mangels geeigneter Fahrbahnverhältnisse aber nicht  habe Platz machen können.

 

Das Vorbringen im Hinblick auf die Platzverhältnisse entspricht, wie schon oben erwähnt, weitgehend nicht den Tatsachen. Der Berufungswerber hat also offenkundig bewusst in Kauf genommen, dass er mit seiner Fahrweise das nachfolgende Fahrzeug behinderte.

 

Auch wenn die finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers laut Aktenlage als eingeschränkt angesehen werden müssen, kann dies an der Strafbemessung nichts ändern.

 

Im Falle eines begründeten Antrages kann die Erstbehörde die Bezahlung der Verwaltungsstrafen im Ratenwege bewilligen.

 

Die geringfügige Spruchänderung hinsichtlich Faktum 2. des Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde ist darin begründet, dass zu dem von der Behörde angegebenen Zeitpunkt 1:15 Uhr die Amtshandlung hinsichtlich der Alkomatuntersuchung abgeschlossen war, die Nachfahrt also zeitlich kurz vor diesem Zeitpunkt gewesen sein musste.

Diese Korrektur konnte ohne weiteres verfügt werden (vgl. hiezu die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Tatkonkretisierung im Sinne des § 44a Z. 1 VStG, etwa das richtungsweisende Erkenntnis vom 13.10.1985, Slg 11894A).

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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