Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522977/2/Sch/Eg

Linz, 27.10.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn W. D., geb. x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 15. September 2011, Zl. GZ 11/345267, wegen Erteilung einer befristeten Lenkberechtigung unter Auflagen zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Bescheid vom 18. März 2011, Zl. VerkR21-118-2011/BR, dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab 6. März 2011 (mit Berichtigungsbescheid vom 12. April 2011 richtig gestellt auf 9. März 2011) gemäß §§ 25 Abs. 1 und 3 sowie 26 Abs. 2 Z. 1 für die Dauer von 6 Monaten entzogen. Der Bescheid enthält noch weitere Verfügungen, die für die gegenständliche Berufungsentscheidung nicht von Relevanz sind.

 

Hervorzuheben ist, dass der erwähnte Bescheid laut Aktenlage mangels Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen ist.      

 

Nach Ablauf der Entziehungsdauer und Absolvierung der geforderten begleitenden Maßnahmen wurde dem Berufungswerber mit Bescheid vom 15. September 2011 die oben angeführte Lenkberechtigung unter Setzung einer Befristung sowie Verfügung von Auflagen wiederum erteilt.        

 
2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung eingebracht und als Begründung angeführt, er habe gegen die Bescheide vom 18. März und vom 12. April 2011 fristgerecht Einspruch erhoben. Weitere Ausführungen enthält die Berufungsschrift nicht.   
Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Den Berufungswerber wurde anlässlich der Berufungsverhandlung vom 19. Oktober 2011 – diese fand im Rahmen des Berufungsverfahrens im Zusammenhang mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 6. Mai 2011, VerkR96-2019-2011-Dg, statt, aufgrund der von der Erstbehörde inzwischen vorgelegten Berufung auch im Führerscheinverfahren wurde diese Angelegenheit miteinbezogen befragt, wie denn seine Berufung zu verstehen sei, wo doch nach der Aktenlage der ursprüngliche Entziehungsbescheid unbekämpft geblieben ist.

 

Dazu konnte oder wollte der Berufungswerber keine schlüssigen Angaben machen, er zog sich auf die allgemeine Aussage zurück, das ganze Verfahren sei "von Anfang an schief gelaufen".

 

Es ist daher davon auszugehen, dass der Berufungswerber dem Umstand, dass der Entziehungsbescheid rechtskräftig geworden ist, nichts Essentielles entgegen zu setzen hatte.

 

Abgesehen davon fußt der angefochtene Bescheid auf einem schlüssigen Gutachten der Amtsärztin der Erstbehörde, welches – von einer hier nicht relevanten Ausnahme abgesehen – Eingang in den Spruch des Bescheides gefunden hat. Die Berufungsbehörde vermag nicht zu erkennen, aus welchen Gründen von einem "schief gelaufenen Verfahren" oder gar von einem gänzlich oder in Teilen rechtswidrigen Bescheid, mit welchem dem Berufungswerber die Lenkberechtigung unter Setzung einer Befristung sowie unter Auflagen erteilt wurde, gesprochen werden könnte.

 

Nicht einmal der Berufungswerber selbst hatte an dem Bescheid bei der Berufungsverhandlung dem Grunde nach etwas auszusetzen, nach seinen Angaben bei der Verhandlung seien die Auflagen und die Befristung im Bescheid nicht das Thema. Er müsse damit leben.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage mit der Abweisung der Berufung vorzugehen war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

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