Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222511/4/Bm/Rd/Sta

Linz, 07.11.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn C M, G,  S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 27. Mai 2011, Ge96-34-2011/WIM, wegen Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wegen Verwaltungsübertretungen nach der Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung gegen die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27. Mai 2011, Ge96-34-2011/WIM, wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch des Bescheides anstelle des Wortes "zurückgewiesen" das Wort "abgewiesen" zu treten hat.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 und § 71 Abs.1  Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Strafverfügung vom 29. März 2011, Ge96-34-2010/WIM, hat die Bezirks­hauptmannschaft Wels-Land über den Berufungswerber Geldstrafen von jeweils 360 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 72 Stunden, wegen  Verwaltungs­über­tretungen gemäß § 366 Abs.1 Z2 GewO 1994 (Faktum 1) und § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 (Faktum 2) verhängt. Gegen diese Strafverfügung wurde vom Berufungswerber außerhalb der Rechtsmittelfrist Einspruch eingebracht.

 

Mit Bescheid vom 29. Mai 2011, Ge96-34-2011/WIM, hat die Bezirkshauptmann­schaft Wels-Land den Antrag des C M auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 29. März 2011, Ge96-34-2010/WIM, gemäß § 71 Abs.1 und Abs.4 AVG, zurückgewiesen.

 

Begründend wurde hiezu von der belangten Behörde ausgeführt, dass die Strafverfügung dem nunmehrigen Berufungswerber am 4. April 2011 an seiner Meldeadresse mittels postamtlicher Hinterlegung zugestellt worden sei. Da gegen die Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung kein Einspruch erhoben worden sei, sei diese mit Ablauf des 18. April 2011 in Rechtskraft erwachsen. Am 19. Mai 2011 sei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der belangten Behörde eingelangt, welcher jedoch keine Begründung im Sinne eines Wiedereinsetzungsantrages enthalten habe, da keine Beweise beigebracht oder zumindest der Behörde angeboten worden seien, aus denen auf ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis zu schließen gewesen wäre.

 

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht vom Berufungswerber am 21. Juni 2011 Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass er nachweislich arbeitsmäßig durch seine Arbeitszeiten verhindert war sich hinterlegte Schriftstücke abzuholen und es ihm auch nicht möglich war Stellung zu nehmen. Überdies seien auch die im Einspruch angeführten Zeugen nicht einvernommen worden.  

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte Abstand genommen werden, zumal sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid (Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat ist von nachstehendem Sachverhalt ausgegangen:

 

Von der belangten Behörde wurde eine Strafverfügung, datiert mit 29. März 2011, Ge96-34-2010/WIM, gegen den Berufungswerber verfasst, in welcher ihm Übertretungen nach der Gewerbeordnung 1994 zur Last gelegt wurden. Die Zustellung der Strafverfügung erfolgte mittels RSa-Briefes. Laut Zustellnachweis ist am 4. April 2011 der  Zustellversuch fehlgeschlagen, weshalb die Postsendung am 5. April 2011 beim Zustellpostamt L hinterlegt und zur Abholung bereit gehalten wurde. Am 27. April 2011 wurde die Postsendung - da diese vom Berufungswerber nicht behoben wurde - an die Bezirkshauptmann­schaft Wels-Land retourniert. Am 10. Mai 2011 erfolgte durch den Berufungs­werber eine Akteneinsichtnahme gemäß § 17 AVG. Laut hand­schriftlichem Vermerk des zuständigen Bearbeiters der belangten Behörde wurde vom Berufungswerber am 16. Mai 2011 das Schriftstück persönlich über­nommen.

In der Folge wurde vom Berufungswerber ein undatierter, bei der belangten Behörde persönlich am 19. Mai 2011 abgegebener, "Einspruch gegen das Strafverfügen vom 29.3.2010, sowie eine Zurücksetzung in den vorherigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens" gestellt. Als Begründung führte der Berufungswerber hiezu an, dass er kein Gewerbe am Standort  F O, betreibe, sondern Reparaturarbeiten an seinem Pkw durchführe, wie auch seine Freunde an deren Fahrzeugen. Er sei nicht Eigentümer auch nicht Mieter des genannten Objekts. Des Weiteren wurden Namen samt Adressen angeführt, die dies beweisen könnten.

Vom Berufungswerber wurden keinerlei Angaben dahingehend gemacht, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, die Rechtsmittelfrist einzuhalten.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 71 Abs.1 AVG ist die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1.      die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder    unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur   Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer   Grad des Versehens trifft, oder

2.      die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt, weil der Bescheid keine     Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe          enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

5.2. Vorweg ist festzuhalten, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist voraussetzt, dass die Frist gegenüber der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erlitten hat, zu laufen begonnen hat.

Dies ist gegenständlich aus nachfolgenden Gründen der Fall:

 

Wie bereits eingangs erwähnt, wurde von der belangten Behörde versucht, dem Berufungswerber die mit 29. März 2011 datierte Strafverfügung am 4. April 2011 zuzustellen. Da der Zustellversuch erfolglos geblieben ist, wurde die Strafver­fügung am 5. April 2011 bei der Zustellbasis  L hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten.

 

Vom Berufungswerber wurde die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom 27. Mai 2011 damit begründet, dass er nachweislich in der Zeit vom 31. März 2011 bis einschließlich 28. April 2011 in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr bei der Firma J B beschäftigt war, weshalb es ihm nicht möglich war, sich das hinterlegte Schriftstück abzuholen und eine Stellungnahme hiezu abzugeben.

 

Den Angaben des Berufungswerbers nach ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Zustellversuches am 4. April 2011 eine Ortsabwesenheit tagsüber vorgelegen ist, welche jedoch keine rechtsunwirksame Zustellung bewirkt hat, zumal wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, die berufliche Abwesenheit von der Wohnung während des Tages (vgl. VwGH 12.9.1985, Slg. 11850 A) ja während der Wochentage (sog. Pendler: VwGH 6.12.1977, 2359f, 2435f/77) keine vorübergehende Abwesenheit, also den regelmäßigen Aufenthalt nicht ausschließt. Der regelmäßige Aufenthalt ist jedoch für eine rechtmäßige bzw rechtswirksame Zustellung maßgeblich. Die Abwesenheit tagsüber zum Zwecke der Berufsausübung ist sohin nicht für eine Glaubhaftmachung eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses geeignet. Überdies kann davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber wohl Kenntnis von der Hinterlegung des Schriftstückes hatte, es jedoch verabsäumt hat, sich das hinterlegte Schriftstück bei der Zustellbasis abzuholen. Die mangelnde Abholung des Schriftstückes kann sohin den Berufungswerber nicht von seinem schuldhaften Verhalten befreien. Es lagen sohin gegenständlich die kumulativen Voraussetzungen des § 71 Abs.1 Z1 AVG nicht vor, weshalb der Berufung keine Folge gegeben und der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde bestätigt wird.          

 

6. Zur Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheides ist zu bemerken, dass die belangte Behörde mit ihrer Entscheidung einen vermeintlichen Wiedereinsetzungsgrund (rechtsrichtig) nicht als solchen qualifiziert hat, also eine inhaltliche Entscheidung getroffen wurde. In einem solchen Fall ist ein Antrag ab- und nicht zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

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