Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-130752/2/WEI/Ba

Linz, 08.11.2011

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des W W, geb. , F,  R, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 15. Februar 2011, Zl. FD-STV-410028-2010, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Parkgebührengesetz (LGBl Nr. 28/1988 idF LGBl Nr. 84/2009) zu Recht erkannt:

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

II.     Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG; § 66 Abs 1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels wurde der Berufungswerber (in der Folge: Bw) wie folgt für schuldig befunden:

 

"Sie haben als auskunftspflichtige Person auf das schriftliche Verlangen des Magistrates der Stadt Wels nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilt, welcher Person Sie das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen x, Marke BMW, am 22.04.2010 bis mindestens 10:42 Uhr zur Verwendung überlassen haben."

 

Die belangte Behörde erachtete dadurch "§ 2 Abs. 2 Oö. Parkgebührengesetz idgF in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels 2001idgF" als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte "gemäß § 6 Abs. 1 lit. b Oö. Parkgebührengesetz i.V.m. § 9 Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels 2001 – idgF"  über den Bw eine Geld­strafe in Höhe von 43 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde gemäß § 64 VStG der Betrag von 4,30 Euro (10 % der Geldstrafe) vorgeschrieben.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das am 18. Februar 2011 (Beginn der Abholfrist) beim Postamt x hinterlegt wurde, richtet sich die per E-Mail vom 3. März 2011 rechtzeitig eingebrachte Berufung, welche inhaltlich wie folgt lautet:

 

"Gegen das Straferkenntnis erhebe ich Berufung. Ich verweise auf meine bisherigen Angaben, womit ich den Angaben meines Bruders B W, dass das gegenständliche KFZ zur fraglichen Zeit in meiner Verwendung gestanden wäre, widersprochen habe. Die Einvernahme des Genannten ist entgegen der Ansicht der belangten Behörde erforderlich. Eine – wie hier – falsche Lenkerauskunft vermag nämlich selbstverständlich keine Auskunftspflicht iSd Oö. Parkgebührengesetzes der unrichtigerweise angeführten Person auszulösen! Davon abgeleitet kann die Nichtbeantwortung einer entsprechenden Lenkeranfrage keine Strafbarkeit nach sich ziehen! Die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses zum Ausdruck gebrachte Annahme der belangten Behörde, dass ich das gegenständliche KFZ – wenn es mir zur fraglichen Zeit überlassen gewesen wäre – einer (dritten) Person zur Verwendung überlassen hätte, ist nicht nachvollziehbar. Ich stelle den Antrag, eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen, den oben Genannten als Zeugen zu dieser Verhandlung zu laden, meiner Berufung Folge zu geben und das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. W W"

 

1.3. Mit Schreiben vom 7. März 2011 hat die belangte Behörde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ihren Verwaltungsstrafakt und die Berufung kommentarlos zur Entscheidung vorgelegt.

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich im Wesentlichen der folgende Gang des Verfahrens und S a c h v e r h a l t :

 

2.1. Das mehrspurige Kraftfahrzeug der Marke BMW mit dem polizeilichen Kennzeichen x war am 22. April 2010 um 10:42 Uhr in W, R, innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt. Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeugs war zum Tatzeitpunkt B W, der Bruder des Bw.

 

Da die Organstrafverfügung nicht bezahlt worden war, hatte die belangte Behörde X als Zulassungsbesitzer mit Schreiben vom 1. Juli 2010 gemäß § 2 Abs 2 Oö. Parkgebührengesetz aufgefordert, binnen 2 Wochen bekannt zu geben, wer das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt (Tatzeitpunkt) am bezeichneten Ort (Tatort) abgestellt hat oder ein Person zu benennen, in deren Verwendung das Kraftfahrzeug stand oder die darüber Auskünfte erteilen kann.

 

Mit E-Mail vom 9. Juli 2010 beantwortete der Zulassungsbesitzer B W die Lenkeranfrage wie folgt:

 

"Das KFZ stand in Verwendung von W W, F, R."

 

2.2. Nach dieser Auskunft des Zulassungsbesitzers hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 3. August 2010 (Hinterlegung am 06.08.2010) eine Lenkererhebung an den Bw abgefertigt und einleitend darauf hingewiesen, dass nach den bei ihr aufliegenden Informationen das gegenständliche Kraftfahrzeug am 22. April 2010 in seiner Verwendung gestanden wäre und er darüber Auskunft erteilen könnte, wer das Fahrzeug zum Strafzeitpunkt in W abgestellt hat. Der Bw wurde aufgefordert, binnen 2 Wochen anher bekannt zu geben, wer das Fahrzeug innerhalb der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in W zu dem unten (unter "Erfassungsmerkmale:") angegebenen Zeitpunkt (Tatzeitpunkt) am bezeichneten Ort (Tatort) abgestellt hat.

 

Da der Bw auf dieses Schreiben nicht reagierte, erließ die belangte Behörde gegen den Bw die Strafverfügung vom 2. September 2010, mit der die unbeantwortet gebliebene Lenkererhebung vom 3. August 2010 angelastet wird.

 

Gegen die Strafverfügung erhob der Bw per E-Mail vom 6. September 2010 rechtzeitig folgenden Einspruch:

 

"Gegen die Strafverfügung vom 2.9.2010, FD-StV-410028-2010 erhebe ich Einspruch. Die Verwaltungsübertretung habe ich nicht begangen. Das KFZ stand zur fraglichen Zeit nicht in meiner Verwendung. Ich beantrage diesbezüglich die Einvernahme des B W, F,  R. als Zeugen. W W"

 

2.3. Im ordentlichen Ermittlungsverfahren ersuchte die belangte Behörde den Bw mit Schreiben vom 6. Oktober 2010 um Bekanntgabe seiner Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse und teilte für den Fall der Nichtbekanntgabe die Annahme eines monatlichen Nettoeinkommens von 1.500 Euro bei fehlenden Sorgepflichten und Vermögenslosigkeit mit. Der Bw reagierte auf diese Erhebung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht.

 

Die belangte Behörde hat in der Folge keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt und schließlich gegen den Bw das angefochtene Straferkenntnis vom 15. Februar 2011 erlassen.

 

Begründend ging sie davon aus, dass der Bw der Lenkererhebung vom 6. August 2010 nicht Folge leistete, weil die zweiwöchige Frist für die Lenkerbekanntgabe am 20. August 2010 ungenützt verstrichen war. Die vom Bw beantragte Zeugeneinvernahme des B W hielt die belangte Behörde für entbehrlich, weil Gegenstand des Strafverfahrens nur die Nichterteilung der rechtzeitigen Lenkerauskunft gewesen sei. Zwecks Überprüfung der Angaben des B W sei die Lenkererhebung an den Bw übermittelt und dabei auf die Strafbarkeit des Unterlassens der Auskunftserteilung hingewiesen worden.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in den vorgelegten Verfahrensakt und die Berufung festgestellt, dass der Sachverhalt unstrittig erscheint und im Wesentlichen nur Rechtsfragen zu lösen sind.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 6 Abs 1 lit b Oö. Parkgebührengesetz  begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen,

 

wer den Geboten des § 2 Abs 2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.

 

Bis zum 31. August 2009 lautete § 2 Abs 2 Oö. Parkgebührengesetz noch wie folgt:

 

                "(2) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat, ist verpflichtet, darüber auf Verlangen der Behörde Auskunft zu erteilen, sofern dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr gebührenpflichtig abgestellt war. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen und muß den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."

 

Mit der am 31. August 2009 kundgemachten Oö. Parkgebührengesetz-Novelle 2009 (LGBl Nr. 84/2009) wurde diese Vorschrift geändert. Das Inkrafttreten erfolgte mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt (vgl Art II dieser Novelle). Danach wurde der § 2 Abs 2 Oö. Parkgebührengesetz mit Wirksamkeit vom 1. September 2009 wie folgt novelliert:

 

"§ 2 Abs. 2 lautet:

 

                "(2) Die Abgabenbehörde und jene Behörde, die zur Ahndung einer Verwaltungsübertretung nach § 6 zuständig ist, können Auskünfte verlangen, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt und in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone oder auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer, wenn dieser geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter, oder jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeugs überlässt, zu erteilen. Können diese Personen die Auskunft nicht erteilen, haben sie die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten scheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung innerhalb von zwei Wochen nach deren Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind Aufzeichnungen zu führen."

 

Das Motiv für die Neufassung war die Beseitigung der in der Rechtsprechung festgestellten Unbestimmtheit. Der Landesgesetzgeber (vgl AB Oö. Parkgebührengesetz-Novelle 2009, Beilage 1885/2009 Oö. LT, 26. GP, Punkt A.I.) begründete den Anlass der Änderung des § 2 Abs 2 Oö. Parkgebührengesetz wie folgt:

 

"In einem Erkenntnis (VwSen-130527/2/Gf/Mu/Ga vom 21. Mai 2007) hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ein Straferkenntnis aufgehoben, in welchem ein Beschuldigter wegen Verweigerung der Auskunftspflicht nach dem Oö. Parkgebührengesetz (Übertretung des § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Oö. Parkgebührengesetzes) bestraft wurde. In der Begründung wurde ausgeführt, dass weder der Inhalt noch der Gegenstand des Auskunftsbegehrens bzw. der Auskunftsverpflichtung im § 2 Abs. 2 Oö. Parkgebührengesetz genügend determiniert sei. So werde auch den Anforderungen des Art 7 Abs. 1 EMRK nicht Genüge getan, wonach eine Straftat im Gesetz klar umrissen sein müsse. Diesem Anspruch werde § 2 Abs. 2 Oö. Parkgebührengesetz nicht gerecht, da eben zweifelhaft sei, was den eigentlichen Inhalt bzw. Gegenstand des Auskunftsverlangens bilde, insbesondere, ob dieses sowohl das Abstellen als auch das Lenken umfasse und ob eine derartige Pflicht den Zulassungsbesitzer und den Überlasser in gleicher Intensität treffe etc.

 

4.2. Die belangte Behörde hatte im Zeitpunkt ihrer Auskunftsersuchen vom 1. Juli 2010 und vom 3. August 2010 jeweils die Neufassung des § 2 Abs 2 Oö. Parkgebührengesetz idF LGBl Nr. 84/2009 anzuwenden.

 

Danach konnte die belangte Behörde von B W als Zulassungsbesitzer die Auskunft verlangen, "wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt (Anm.: Tatzeitpunkt) gelenkt und in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone oder auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt hat." Die gleiche Auskunft konnte sie nach dem 2. Satz des § 2 Abs 2 Oö. Parkgebührengesetz auch vom Bw als Nichtzulassungsbesitzer verlangen, wenn er als jemand anzusehen war, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeugs überlassen hatte.

 

Tatsächlich hat die belangte Behörde schon nicht genau die gesetzliche Formulierung zur Lenkerauskunft gewählt und unzutreffend auf den Tatzeitpunkt selbst (arg.: "zum angegebenen Zeitpunkt") und damit auf den Zeitpunkt des vom Parkaufsichtsorgan festgestellten Zustandes und nicht auf einen Vorgang davor abgestellt. Das Kraftfahrzeug wurde nämlich sachlogisch vor dem Tatzeitpunkt gelenkt und abgestellt. Es lag demnach keine der gesetzlichen Ermächtigung entsprechende Lenkeranfrage vor. Schon aus diesem Grund konnte die Nichtbeantwortung des verfehlten Auskunftsverlangens nicht strafbar sein.

 

Außerdem ist auch für den erkennenden Verwaltungssenat aus der Aktenlage nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zur Annahme gelangen konnte, der Bw hätte seinerseits das gegenständliche Kraftfahrzeug einem Dritten zur Verwendung überlassen. Aus der Beantwortung der Lenkererhebung vom 1. Juli 2010 durch den Zulassungsbesitzer B W lässt sich für diese Annahme nichts gewinnen. Eine Weitergabe an einen Dritten konnte die belangte Behörde weder nach der ihr vorliegenden Aktenlage, noch nach der Einlassung des Bw im Einspruch gegen die ergangene Strafverfügung annehmen. Im Einspruch bestritt der Bw, dass das Kraftfahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt in seiner Verwendung stand. Wie auch aus der Berufung hervorgeht, wollte der Bw damit die Lenkerauskunft seines Bruders als unrichtig darstellen.

 

Die gesetzliche Auskunftspflicht des Bw hätte jedenfalls nur für den Fall der Weitergabe des Kraftfahrzeuges an einen Dritten bestanden. Da dies aktenkundig nicht der Fall war, bestand keine Auskunftspflicht des Bw und die Nichtbeantwortung der Anfrage der belangten Behörde konnte keine Sanktion auslösen.

 

4.3. Abgesehen von den bisherigen Ausführungen zur Frage der gesetzlichen Auskunftspflicht, besteht inhaltliche Rechtswidrigkeit, weil im angefochtenen Straferkenntnis eine von der aktuellen Gesetzesfassung abweichende Anlastung in Anlehnung an die seit 1. September 2009 nicht mehr anzuwendende Altfassung des § 2 Abs 2 Oö. Parkgebührengesetz gewählt wurde. Denn es ist davon die Rede, welcher Person das näher bezeichnete Kraftfahrzeug im Tatzeitpunkt zur Verwendung überlassen wurde. Darauf kommt es aber nicht an. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entspricht damit nicht der geltenden Rechtslage und ist daher auch nicht den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG entsprechend bestimmt und konkretisiert.

 

Die gewählte Fragestellung, Auskunft darüber zu erteilen, wem die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen wurde, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ident mit jener, wer ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt oder geparkt hat, muss doch nicht zwingend jene Person, der ein Fahrzeug überlassen wurde, dieses auch tatsächlich gelenkt bzw geparkt haben (vgl VwGH 12.10.2005, Zlen. 2005/17/0226, 0227; VwGH 12.8.1997, Zl. 96/17/0355).

 

Da der im Straferkenntnis erhobene Tatvorwurf schon der geltenden Fassung des § 2 Abs 2 Oö. Parkgebührengesetz widerspricht, konnte der Bw die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen haben. Das Straferkenntnis war auch aus diesem Grund rechtswidrig und aufzuheben.

 

5. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die belangte Behörde die Rechtslage mehrfach verkannte und eine dem Gesetz nicht entsprechende Auskunft vom Bw verlangte. Der Berufung war daher Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG mangels einer Verwaltungsübertretung einzustellen.

 

Bei diesem Ergebnis entfällt auch gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

D r. W e i ß

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum