Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166363/8/Ki/Eg

Linz, 04.11.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vom 28. September 2011, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 19. September 2011, VerkR96-2009-2011-Mg/Pü, wegen Übertretungen des KFG 1967 und der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 3. November 2011 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

I.                  Hinsichtlich Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wird festgestellt, dass der Berufungswerber seine Berufung im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung zurück gezogen hat und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich daher hinsichtlich Schuldspruch, Strafbemessung und Verfahrenskosten (5 Euro) in Rechtskraft erwachsen ist.   

Hinsichtlich Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung Folge gegeben, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II.              Bezüglich Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

 

zu I:  §§ 24, 45 Abs. 1 Z. 1 und 51 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG.

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 19. September 2011, VerkR96-209-2011-Mg/Pü, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe in Linz, Florianerstraße – Kreuzung mit der Wienerstraße stadteinwärts fahrend am 16.5.2011, 17.10 Uhr, mit dem Fahrzeug X      
"1. als Lenker eines Kraftfahrzeuges während des Fahrens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung telefoniert, wie dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO festgestellt wurde

2. als Lenker eines Kraftfahrzeuges das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten wurde."

 

Er habe dadurch

1.     § 102 Abs. 3 5. Satz Kraftfahrgesetz (KFG),

2.     § 38 Abs. 5 i.V.m. § 38 Abs. 1 lit. a StVO 1960 verletzt.

 

Gemäß § 134 Abs. 3c KFG 1967 wurde hinsichtlich Punkt 1 eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) und gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 hinsichtlich Punkt 2 eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt.

 

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages von insgesamt 20 Euro (10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

 

1.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 28. September 2011 Berufung erhoben und in beiden Punkten die Tatvorwürfe bestritten.

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs. 1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 3. November 2011. An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber sowie ein Vertreter der Erstbehörde teil, als Zeugen wurden die beiden Polizeibeamten X sowie X einvernommen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Laut Anzeige der Polizeiinspektion Ebelsberg (Stadtpolizeikommando Linz) vom 17. Mai 2011 (Meldungslegerin X) fuhr am 16. Mai 2011 um 17.10 Uhr die Besatzung von EB1 (X und ML) mit geringer Geschwindigkeit auf der Florianerstraße Richtung stadtauswärts. Im stadteinwärts fließenden Gegenverkehr sahen sie den Pkw, X, dessen Lenker eindeutig ohne Freisprecheinrichtung mit dem Handy telefonierte. Er hielt das Handy mit der Hand am linken Ohr. Sie konnten sogar feststellen, dass die Rückseite des Handys rot oder orange war.

 

Während X den Funkwagen wendete, beobachtete die Meldungslegerin das Fahrzeug weiter und stellte fest, dass der Lenker, welcher aufgrund der vor ihm fahrenden Fahrzeuge und der vor ihm liegenden Kreuzung mit der Wienerstraße mit geringer Geschwindigkeit fuhr. Er missachtete in weiterer Folge das Rotlicht an der Kreuzung Florianerstraße mit der Wienerstraße und setzte seine Fahrt auf der Wienerstraße stadtauswärts fort. Es machte den Anschein, als wäre der Lenker entweder abgelenkt bzw. als ob er kurz überlegen würde, bevor er seine Fahrt dann trotz Rotlicht fortsetzte. Die Übertretung wurde auch von X wahrgenommen.

 

Ergänzend wurde noch unter anderem angegeben, der Beschuldigte habe sich gerechtfertigt, er habe nicht telefoniert.

 

Die nach dem Tatort zuständige Bundespolizeidirektion Linz hat zunächst gegen den Berufungswerber Strafverfügungen (AZ S 0025054/LZ/11/4) erlassen, welche vom Rechtsmittelwerber beeinsprucht wurden.

 

In der Folge wurde das Verfahren von der Bundespolizeidirektion Linz an die nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständige Bezirkshauptmannschaft Eferding gemäß § 29a VStG abgetreten, welche nach Durchführung weiterer Ermittlungen das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen hat.

 

Bei ihrer Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigten beide Polizeibeamten ausdrücklich, dass sie, wie in der Anzeige festgestellt wurde, beobachten konnten, dass der Berufungswerber mit dem Handy telefonierte ohne Freisprecheinrichtung, er habe das Handy an das linke Ohr gehalten.

 

Hinsichtlich des Tatvorwurfes, er habe das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet hingegen, gaben die Polizeibeamten übereinstimmend an, sie seien nicht sicher, ob der Berufungswerber tatsächlich bei Rotlicht die Haltelinie bereits überfahren hat.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass hinsichtlich Faktum 1 die Angaben der Meldungsleger schlüssig und glaubhaft sind. Dies wurde dem Berufungswerber mitgeteilt, worauf dieser seine Berufung in diesem Punkt ausdrücklich zurück gezogen hat.

 

Bezüglich Faktum 2 stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass nach den Angaben der Zeugen im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung nicht erwiesen werden kann, dass tatsächlich die Haltelinie bei Rotlicht überfahren wurde.  

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen.     

3.1. In Anbetracht dessen, dass der Berufungswerber hinsichtlich Punkt 1 des Straferkenntnisses seine Berufung zurück gezogen hat, ist dieser Punkt in Rechtskraft erwachsen.

 

3.2. Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Wie auch im Strafverfahren, so gilt auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz "in dubio pro reo". Da, wie oben bereits dargelegt wurde, von den Zeugen nicht mehr mit absoluter Sicherheit angegeben werden konnte, dass der Berufungswerber tatsächlich bei Rotlicht die Haltelinie überfahren hat, kann nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit die vorgeworfene Verwaltungsübertretung bestätigt werden. Es war daher in diesem Punkt der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

 

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