Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166441/2/Ki/Eg

Linz, 04.11.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vertreten durch Rechtsanwälte X, vom 24. Oktober 2011 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. Oktober 2011, VerkR96-43176-2010-Pos, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II.              Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

 

zu I:  §§ 24, 45 Abs. 1 Z. 1 und 51 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG.

zu II: § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 3. Oktober 2011, VerkR96-43176-2010/Pos, dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 7.9.2010, 05.02 Uhr, in der Gemeinde Pucking, Autobahn A8, Rampe 3, bei km 0,400 in Fahrtrichtung Linz, mit dem Fahrzeug "KZ. X, Pkw" die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 45 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

Gemäß § 99 Abs. 2d StVO 1960 wurde eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.      

1.2. Dagegen hat der Rechtmittelwerber am 24. Oktober 2011 Berufung erhoben, die mit der Begründung, er habe sich zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nachweisbar nicht in Österreich befunden. Er habe zur vorgeworfenen Tatzeit den Pkw seinem Sohn geliehen.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs. 1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung entfällt, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs. 2 Z. 1 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt.

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 18. Oktober 2010 zugrunde. Die Messung der vorgehaltenen Geschwindigkeit wurde mittels eines stationären Radargerätes (MUVR 6FA 2349) festgestellt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat gegen den Berufungswerber, welcher Zulassungsbesitzer (Halter) des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges ist, zunächst eine Strafverfügung (VerkR96-43176-2010 vom 4. November 2010) erlassen, welche beeinsprucht wurde.

 

Im Verfahrensakt findet sich ferner eine Kopie eines Radarfotos, aus dem jedoch nicht ersichtlich ist, wer tatsächlich das Fahrzeug gelenkt hat.

 

Nachdem der Berufungswerber auf eine Aufforderung zur Rechtfertigung hin nicht reagiert hat, hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Im vorliegenden Falle steht als Beweismittel lediglich eine Kopie eines Radarfotos zur Verfügung, aus diesem Foto kann jedoch keine Person erkannt werden, welche tatsächlich das Kraftfahrzeug gelenkt hätte.

 

Generell wird festgestellt, dass auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz "in dubio pro reo" anzuwenden ist, das heißt, dass, wenn dem Beschuldigten die Übertretung nicht nachgewiesen werden kann, eine Einstellung des Verfahrens zu verfügen ist.

 

Wohl hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zu Recht festgestellt, dass, wenn der Beschuldigte seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, dieser Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung ins Kalkül zu ziehen ist. Nunmehr hat der Berufungswerber jedoch schlüssig eine Rechtfertigung abgegeben, wonach er das Fahrzeug seinem Sohn überlassen habe bzw. er sich selbst zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt nicht in Österreich aufgehalten hat. Diese Argumentation kann nicht widerlegt werden, weitere Beweismittel stehen nicht zur Verfügung.

 

Aus diesem Grund war der Berufung – in dubio pro reo – Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

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