Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200388/2/Kü/Ba VwSen-200389/2/Kü/Ba

Linz, 28.10.2011

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung von Herrn X X, X, X, vom 19. Jänner 2011 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 11. Jänner 2011, Agrar96-2-2009 und Agrar96-3-2009, wegen Übertretungen des Pflanzenschutzmittel­gesetzes 1997 zu Recht erkannt:

 

 

I.         Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanz­lichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 60 Euro (2 x 30 Euro) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 11. Jänner 2011, Agrar96-2-2009 und Agrar96-3-2009, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 34 Abs.1 Z 1 lit.a iVm § 3 Abs.1 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zwei
Geldstrafen in Höhe von jeweils 150 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit jeweils Ersatzfreiheitsstrafen von 18 Stunden verhängt.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Am 26.01. und 27.01.2009 wurde von einem Kontrollorgan des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (AGES) anlässlich einer Kontrolle nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz in Ihren Betriebs- und Lagerräumen in X, X, festgestellt und haben Sie zu verantworten, dass die nachstehend angeführten Pflanzenschutzmittel durch das Lagern und Vorrätig­halten zum Zwecke des Verkaufes oder der sonstigen Abgabe an andere, in Verkehr gebracht wurden, indem

 

1.      das Pflanzenschutzmittel 'Substral Moosvernichter plus Rasendünger', Pflanzenschutzmittelregisternummer 2782, in einer Menge von 1 mal 8,75 kg sowie 7 mal zu je 3,5 kg im Pflanzenschutzmittelkellerlagerraum lagernd vorgefunden wurde, obwohl die Zulassung dieses Mittels mit 31.12.2007 aufgehoben wurde und die Abverkaufsfrist mit 31.12.2008 endete und

2.      das Pflanzenschutzmittel 'Decis', Pflanzenschutzmittelregisternummer 2111, in einer Menge von 12 Behältern zu je 0,25 Liter im Pflanzenschutz­mittelkellerlagerraum lagernd vorgefunden wurde, obwohl die Zulassung dieses Mittels per 31.10.2007 aufgehoben wurde und die Abverkaufsfrist am 31.10.2008 endete.

 

Bei den unter Punkt 1. und 2. angeführten Pflanzenschutzmitteln handelt es sich um nicht gemäß § 3 Abs. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 i.d.g.F. zugelassene Pflanzenschutzmittel, welche Sie durch das Lagern und Vorrätig­halten zum Zwecke des Verkaufes oder der sonstigen Abgabe an andere, in Verkehr gebracht haben, obwohl nur Pflanzenschutzmittel, die nach diesem Bundesgesetz zugelassen sind, in Verkehr gebracht werden dürfen."

 

Dem Bw wurde weiters neben den Verfahrenskosten gemäß § 64 VStG der Gebührenersatz gemäß § 6 Abs.6 Gesundheits- und Ernährungssicherheits­gesetz (Gebühren für die Tätigkeiten anlässlich der Kontrolle des Bundesamtes für Ernährungssicherheit gemäß Kontrollgebührentarif 2009) vorgeschrieben. Der zu zahlende Gesamtbetrag (zusammengesetzt aus Strafbetrag und Barauslagen) beträgt 2.068,04 Euro.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw eingebrachte Berufung, mit der die Einstellung des Verfahrens beantragt wird.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass der Bw noch nie davon gehört habe, dass Produkte, die unter das Pflanzenschutzmittelgesetz fallen würden, so etwas wie ein Ablaufdatum besitzen würden. Soweit er sich erinnern könne, sei er noch nie von irgendeiner Institution darüber informiert worden, dass Artikel, welche unter die Gattung PSM fallen würden, nur bis zu einem gewissen Datum genehmigt seien bzw. zum Verkauf zugelassen seien. Des weiteren sei festzuhalten, dass sich auch auf den einzelnen Produkten keine Kennzeichnungen (Ablaufdatum, etc. ...) befinden würden, die auf ein Ende einer gesetzlichen Abverkaufsfrist hinweisen würden. Woher sollten er und seine Angestellten also wissen, wann bei einzelnen PSM-Produkten die Zulassung aufgehoben sei bzw. die vorgegebene Abverkaufsfrist enden würde.

 

Zu seiner Verteidigung müsse er sagen, dass er und seine Mitarbeiter aus den angeführten Gründen nicht in der Lage seien, abgelaufene Produkte überhaupt zu erkennen bzw. kennzeichnen zu können. Dass sich neben den beschlagnahmten Produkten auch solche befunden hätten, bei denen die gesetz­liche Abverkaufsfrist noch nicht überschritten gewesen sei, sei für ihn ebenfalls nicht zu erkennen gewesen, weil sich aufgrund mangelnder Kennzeichnung kein Unterschied habe feststellen lassen.

 

Fest stehe auch, dass er und seine Mitarbeiter bis jetzt sehr, sehr wenig mit dem Verkauf von PSM zu tun gehabt hätten, weil eine Nachfrage an solchen Produkten seit längerer Zeit so gut wie gar nicht vorhanden gewesen sei und sie sich ganz einfach um andere Angelegenheiten in ihrem täglichen Geschäftsbetrieb zu kümmern hätten. Durch dieses Unwissen und den Mangel an Informationen, um solche Situationen vermeiden zu können, sehe er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung keinesfalls als fahrlässig an.

 

Die PSM, welche von dem Kontrollorgan am 26. und 27. Jänner 2009 als abgelaufen gekennzeichnet und beschlagnahmt worden seien, hätten sich zu diesem Zeitpunkt in einem Kellerraum befunden, der in keinster Weise als Lagerraum bzw. Geschäftsraum anzusehen sei. Es handle sich bei diesem Raum um einen privaten Kellerraum, der lediglich als Abstellkammer zu sehen sei. Dieser Raum sei von außen hin gut ersichtlich mit einem Schild mit der Aufschrift "PRIVAT" gekennzeichnet. In diesem Raum würde unter anderem die Buchhal­tung der vergangenen Jahre archiviert, weiters würden sich in diesem Raum verschiedene Sachen des persönlichen Bedarfs befinden.

 

In diesem Raum würden sich neben den besagten PSM auch einige Relikte an diversen Produkten (Reinigungsmittel, Farbprodukte, Steinpflegeprodukte ...) aus früheren Jahrzehnten in ein und demselben Regal befinden. Dass diese Produkte ebenfalls (teilweise schon vor mindestens 10) Jahren aus dem aktiven Geschäfts­betrieb entfernt worden seien, zeige sich auf den ersten Blick ganz einfach bei genauerer Betrachtung der Verpackungseinheiten dieser Sachen.

 

Insgesamt sei der Handel mit sämtlichen Landesprodukten (unter anderem auch diverser Pflanzenschutzmittel) nach und nach immer weniger betrieben worden, und vor einigen Jahren dann komplett aufgelassen worden. Durch diese Änderung der Geschäftstätigkeit seien die PSM, um die es in dieser Angelegenheit gehe, vor einigen Jahren in den besagten Kellerraum gebracht worden, weil sie schlicht und einfach nicht mehr gebraucht worden seien. Seiner Ansicht nach könne man hierbei keineswegs von einer Lagerung zum Zwecke des weiteren Verkaufes sprechen. Diese PSM sollten ohnehin irgendwann entsorgt werden. Aber aufgrund der Tatsache, dass es sich bei dem besagten Raum lediglich um einen Abstellraum handle, welcher nur ganz selten betreten würde, sei auf die sich in diesem Raum befindlichen PSM ganz einfach vergessen worden.

 

Mittlerweile habe er mit dem Verkauf von PSM zur Gänze aufgehört. Es würden sich in seiner Firma keine Produkte mehr befinden, welche unter diese Rubrik fallen würden. In Anbetracht dieser Tatsache könne er versichern, dass es sicherlich nicht mehr zu einem solchen Vorfall kommen würde.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 1. Februar 2011 vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten der Bezirkshauptmannschaft Braunau, Agrar96-2-2009 und Agrar96-3-2009. Da sich bereits aus diesen Verwaltungsakten der ent­scheidungsrelevante Sachverhalt klären ließ, dieser vom Bw auch im Berufungs­vorbringen nicht in Frage gestellt wurde, zudem keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG von der Durchführung einer solchen abgesehen werden.

 

4.1. Aus den vorgelegten Verfahrensakten ergibt sich folgender Sachverhalt:

Am 26. und 27. Jänner 2009 wurde der Betrieb des Bw "X X, Landesprodukte und Baustoffe" am Standort X, X, von einem Organ des Bundesamtes für Ernährungssicherheit einer Kontrolle unter­zogen. Bei dieser Kontrolle wurden in einem Kellerlagerraum unter dem Geschäftslokal neben anderen Handelsprodukten auch diverse Pflanzenschutz­mittel-Handelsprodukte gelagert vorgefunden. Vom Kontrollorgan wurde in diesem Lagerraum das Pflanzenschutzmittel "Substral Moosvernichter plus Rasendünger", und zwar einmal 8,75 kg und siebenmal 3,5 kg vorgefunden. Die Zulassung dieses Pflanzenschutzmittels Substral Moosvernichter plus Rasendünger, Pflanzenschutzmittelregisternummer 2782, wurde mit 31.12.2007 aufgehoben. Die Abverkaufsfrist endete mit 31.12.2008. Weiters wurde vom Kontrollorgan in diesem Lagerraum das Pflanzenschutzmittel "Decis" in 12 Gebinden zu je 0,25 Liter vorgefunden. Die Zulassung des Pflanzenschutzmittels Decis, Pflanzenschutzmittelregisternummer 2111, wurde mit 31.10.2007 aufge­hoben. Die Abverkaufsfrist endete am 31.10.2008.

 

Vom Kontrollorgan konnte festgestellt werden, dass sich in dem Kellerlagerraum neben den nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln auch zugelassene, verkehrs­­fähige Pflanzenschutzmittel befunden haben. Weder an den Produkten selbst noch am Auffindungsort an den Regalen war eine Kennzeichnung ange­bracht, die auf eine andere Verwendung als das Lagern und Vorrätighalten zum Zweck des Verkaufs in Österreich hinweisen würden.

 

Im Betrieb des Bw ist jeder Mitarbeiter für sämtliche Aufgaben zuständig und erfolgt keine besondere Zuordnung. Der Kellerraum wird grundsätzlich als Archivraum verwendet, jedoch waren zum Kontrollzeitpunkt auch Produkte gelagert, die zum Verkauf gestanden sind. Der Bw hat den Mitarbeitern nur teilweise mitgeteilt, welche Produkte verkaufsfähig sind und welche der im Kellerraum gelagerten Produkte zu entsorgen sind. Aufgrund der mangelnden Kennzeichnung der zu entsorgenden Produkte war das Personal des Bw nicht in der Lage zu erkennen, welche Produkte nicht mehr verkauft werden dürfen.

 

4.2. Vom Bw wird grundsätzlich nicht bestritten, dass im Kellerraum unter seinem Geschäftslokal die nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittel vom Kontroll­organ aufgefunden wurden. Die vom Kontrollorgan aufgenommenen Lichtbilder verdeutlichen die Angaben in der Anzeige des Bundesamtes für Ernährungs­sicherheit, wonach die nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittel gemeinsam mit zugelassenen, verkehrsfähigen Pflanzenschutzmitteln gelagert wurden. Die Feststellungen hinsichtlich der fehlenden Kennzeichnung der Produkte, die zu entsorgen gewesen sind, gründen sich auf die zeugenschaftlichen Aussagen der Mitarbeiterinnen des Bw. Beide geben übereinstimmend an, dass die zu ent­sorgenden Produkte nicht gekennzeichnet waren und sie daher nicht erkennen konnten, welche Produkte nicht mehr verkauft werden durften. Dieser Sachver­halt wurde vom Bw dem Grunde nach nicht bestritten.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 2 Abs.1 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl I Nr. 60/1997 idF. BGBl I Nr. 55/2007, sind „Pflanzenschutzmittel” Wirkstoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind,

1.      Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder ihrer Einwirkung vorzubeugen,

2.      in einer anderen Weise als ein Nährstoff die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen (zB Wachstumsregler),

3.      unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen.

 

Gemäß § 2 Abs.10 leg. cit. ist „Inverkehrbringen” das Lagern und Vorrätighalten zum Zwecke des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an andere, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen an andere - insbesondere auch die Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder - sowie die Einfuhr aus Drittländern.

 

Nach § 3 Abs.1 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 dürfen nur die Pflanzen­schutzmittel, die nach diesem Bundesgesetz zugelassen sind, in Verkehr gebracht werden.

 

Nicht einer Zulassung bedürfen nach § 3 Abs.2 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997

1.      die nachweisliche Abgabe zur Lagerung mit anschließender Ausfuhr aus dem Gebiet der Gemeinschaft und

2.      die Lagerung und der Verkehr von Pflanzenschutzmitteln, die nachweislich zur Anwendung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und dort zugelassen sind.

 

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht gemäß § 34 Abs.1 Z1 lit.a Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Wiederholungsfall bis 29 070 € zu bestrafen, wer Pflanzenschutzmittel entgegen § 3 Abs. 1, 2 oder 4 in Verkehr bringt.

 

5.2. Mit Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl.I Nr. 55/2007 (ausgegeben am 31.7.2007), wurde die Begriffsbestimmung des § 2 Abs.10 PMG 1997 insofern geändert, als auch die Aufnahme des "Lagerns" in die Begriffs­bestimmung erfolgte und auf diese Weise jede Art der Lagerung, Innehabung von Pflanzenschutzmitteln, die weder Herstellung oder Verwendung darstellt noch bereits durch den spezifischen Tatbestand des § 2 Abs.10 erfasst ist, geregelt werden sollte. Im Sinne der Erläuternden Bemerkungen (Nr. 37 der Beilagen XXIII. GP-Regierungsvorlage – Vorblatt und Erläuterungen) zur besagten Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 versteht der Gesetzgeber unter dem Begriff "Lagern" insbesondere auch die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln, die zur Entsorgung oder Rückgabe an den Abgeber bestimmt sind.

 

Vom Bw selbst wird im Berufungsvorbringen festgehalten, dass er sich aufgrund der Änderung der Geschäftstätigkeit grundsätzlich um die im Kellerraum gelagerten Pflanzenschutzmittel nicht mehr gekümmert hat und diese schlicht und einfach nicht mehr gebraucht hat. Außerdem führt der Bw an, dass diese Pflanzenschutzmittel ohnehin entsorgt werden sollten. Unbestritten ist, dass die zum Zeitpunkt der Kontrolle und somit zum Tatzeitpunkt im Kellerraum gelagerten Pflanzenschutzmittel "Substral Moosvernichter plus Rasendünger" sowie "Decis" in den jeweils genannten Gebinden nicht mehr zugelassen waren, zumal die Zulassungen mit 31.12.2007 und die Abverkaufsfrist mit 31.12.2008 betreffend Substral Moosvernichter plus Rasendünger sowie die Zulassung bezüglich des Pflanzenschutzmittels Decis mit 31.10.2007 aufgehoben wurde und die Abverkaufsfrist mit 31.10.2008 geendet hat. Diese Daten sowie die Tat­sache der Lagerung im Kellerraum neben zugelassenen Pflanzenschutzmitteln wurde vom Bw nicht bestritten. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass vom Bw nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 2 Abs.10 PMG 1997 gelagert wurden, da diese im Kellerraum aufbewahrt wurden, um sie einer späteren Entsorgung zuzuführen. Dem Bw ist daher die Erfüllung des objektiven Tatbestandes anzulasten.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Der Bw verantwortet sich damit, dass durch sein Unwissen und den Mangel an Informationen, um solche Situationen vermeiden zu können, ihm keinesfalls Fahrlässigkeit vorgehalten werden kann. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass dem Bw als Unternehmer, der mit Pflanzenschutzmitteln auch wenn in geringem Umfang Handel betreibt, zugemutet werden kann, sich mit den Vor­schriften des Pflanzenschutzmittelgesetzes bei gehöriger Aufmerksamkeit so vertraut zu machen, dass nur zugelassene Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden dürfen. Sofern der Bw auf seine Unkenntnis verweist, ist ihm anzulasten, nicht von sich aus für die notwendigen Informationen Sorge getragen zu haben. Insbesondere ist es einem Unternehmer zumutbar, sich mit den zuständigen Stellen in Verbindung zu setzen, um die Gesetzmäßigkeit seines Handelns in Erfahrung zu bringen. Der Bw behauptet allerdings nicht, aktiv ent­sprechende Informationen über die Handhabung von Pflanzenschutzmitteln eingeholt zu haben, sondern verweist darauf, dass er nie von irgendeiner Institution darüber informiert worden sei, dass Pflanzenschutzmittel ein Ablauf­datum haben würden. Mit dem Hinweis auf die Unkenntnis der Rechtsvorschrift und den Mangel an Informationen kann sich daher der Bw nicht entlasten, weshalb ihm die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar sind.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Hinsichtlich der von der Erstinstanz vorgenommenen Strafbemessung basierend auf den Einkommensverhältnissen des Bw sowie dem Umstand der fehlenden einschlägigen Vorbelastung können vom Unabhängigen Verwaltungssenat nicht als rechtswidrig erkannt werden. Zudem ist der Bw der verhängten Strafe, die sich um untersten Bereich des vorgesehenen Strafrahmens bewegt, nicht entgegengetreten. Die verhängten Strafen sind geeignet, dem Bw das Unerlaubte seines Verhaltens vor Augen zu führen und wird ihn in Hinkunft zu gesetzeskonformem Verhalten veranlassen. Insofern waren die verhängten Strafen zu bestätigen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Bw gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten. Die weiters vorgeschriebenen Verfahrenskosten, und zwar die Gebühren für Tätig­keiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit anlässlich der Kontrolle sowie der abgegebenen Stellungnahmen gründen sich auf § 6 Abs.6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

VwSen-200388/2/Kü/Ba vom 28. Oktober 2011

VwSen-200389/2/Kü/Ba vom 28. Oktober 2011

 

Erkenntnis

 

Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 §2 Abs10;

Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 §3 Abs1

 

Auch die Lagerung von nicht mehr zugelassenen Pflanzenschutzmitteln in einem Kellerraum unter dem Geschäftslokal stellt ein Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln iSd § 2 Abs10 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 dar, zumal durch die Aufnahme des "Lagerns" in die Begriffsbestimmungen durch die Novelle des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl I 55/2007, jede Art von Lagerung und Innehabung von Pflanzenschutzmitteln erfasst werden sollte. ISd Erläuternden Bemerkungen des Gesetzgebers ist unter dem Begriff "Lagern" insbesondere auch die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln, die zur Entsorgung oder Rückgabe an den Abgeber bestimmt sind, zu verstehen.

 

 

 

 

 

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