Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231273/20/Gf/Mu

Linz, 31.10.2011

 

 

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof aus Anlass der Berufung des x gegen das wegen zwei Übertretungen des Sicherheitspolizei­gesetzes ergangene Straferkenntnis des Polizeidirektors von Wels vom 1. September 2011, Zl. 2-S-24311/10/S, nach der am 25. Oktober 2011 durchgeführten öffentlichen Verhandlung beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig – weil verspätet - zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Straferkenntnis des Polizeidirektors von Wels vom 1. September 2011, Zl. 2-S-24311/10/S, wurden über den Beschwerdeführer zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 24 Stunden; Verfahrens­kostenbeitrag: insgesamt 10 Euro) verhängt, weil er am 16. November 2010 in der Polizeiinspektion X einerseits um 10.00 Uhr mehrfach lautstark herumgeschrien und durch dieses besonders rücksichtloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört und sich anderseits um 10.03 Uhr trotz Abmahnung gegen einen Beamten aggressiv verhalten und dadurch die Amtshandlung behindert habe, indem er wild mit den Händen gestikuliert und sich mit Einsatz seines Körpers geweigert habe, die Polizeiinspektion zu verlassen. Dadurch habe er einerseits eine Übertretung des § 81 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.Nr. 566/1991, in der hier maßgeb­lichen Fassung BGBl.Nr. I 133/2009 (im Folgenden: SPG), und anderseits eine Übertretung des § 82 Abs. 1 SPG begangen, weshalb er jeweils nach diesen Bestimmungen zu bestrafen
gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der dem Rechtsmittelwerber angelastete Sachverhalt auf Grund der dienstlichen Wahrnehmungen der einschreitenden Sicherheitsbeamten und des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzu­sehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervorgekommen.

 

2. Gegen dieses ihm am 2. September 2011 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 19. September 2011 persönlich bei der belangten
Behörde eingebrachte Berufung.

 

3. Gemäß § 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 5 AVG beträgt die Berufungsfrist zwei
Wochen.

 

In diesem Zusammenhang hat sich im gegenständlichen Fall im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat ergeben, dass dem Rechtsmittelwerber das angefochtene Straferkenntnis zweifelsfrei am 2. September 2011 mittels eines RSa-Briefes zu eigenen Handen zugestellt wurde.

 

Davon ausgehend endete die 14-tägige Rechtsmittelfrist des § 63 Abs. 5 AVG mit dem Ablauf des 16. September 2011.

 

Die Berufung wurde vom Beschwerdeführer jedoch – wie sich in der Verhandlung ebenfalls zweifelsfrei erwiesen hat – erst am 19. September 2011, und damit nach Fristablauf, persönlich bei der belangten Behörde abgegeben.

 

Sie erweist sich somit als verspätet.

 

4. Die gegenständliche Berufung war daher schon aus diesem Grund gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass auf das Sachvorbringen des Rechtsmittelwerbers eingegangen werden konnte.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

 

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