Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100921/8/Br/La

Linz, 15.01.1993

VwSen - 100921/8/Br/La Linz, am 15. Jänner 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn W I, wh. Sstraße , Braunau/Inn, vertreten durch Rechtsanwalt DDr. K R H, S ,, vom 16. Oktober 1992, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 18. September 1992, Zl.: VerkR96/1868/1991/Ga, zu Recht:

I. Der Berufung wird zu Punkt 1. keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird in diesem Punkt vollinhaltlich bestätigt. Zu Punkt 2. wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Strafe auf 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt wird.

Rechtsgrundlage: § 20 Abs.2, § 52 lit.a Z.10a i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a der Straßenverkehrsordnung 1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 615/1991 - StVO 1960, § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, i.V.m. § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52.

II. Zu Punkt 1. werden als Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren 260 S (20 % der verhängten Strafe) auferlegt. Zu Punkt 2. ermäßigen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf 200 S. Für das Berufungsverfahren werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

Rechtsgrundlage: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft B hat mit Straferkenntnis vom 18. September 1992 über den Berufungswerber wegen 1.) § 20 Abs.2 und 2.) § 52 lit.a Z.10a i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 zu 1.) 1.300 S, im Nichteinbringungsfall 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, 2.) 3.000 S, im Nichteinbringungsfall 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 23. April 1991 um 11.15 Uhr den PKW O im Gemeindegebiet von B auf der B in Richtung St. bis Kilometer (Lhöhe) 1.) mit dem PKW zwischen Kilometer und die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um ca. 35 km/h überschritten habe, 2.) die durch Vorschriftszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h zwischen Kilometer und um ca. 55 km/h überschritten habe.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde im wesentlichen aus, daß die Verwaltungsübertretung auf Grund der Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Braunau am Inn vom 29. April 1991, GZP-861/91-K, sowie der Zeugenaussagen von Insp. K und Rev.Insp. D vom 25. Juli 1991 erwiesen sei. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei durch Nachfahren im gleichen Abstand und Ablesen des Tachos festgestellt worden. Diese Art der Geschwindigkeitsfeststellung sei auch laut Judikatur ein taugliches Beweismittel. Die verhängten Strafen entsprächen dem Unrechtsgehalt der Übertretung und seien schuldangemessen.

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führt der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter sinngemäß aus:

2.1. Im Mittelpunkt des gegenständlichen Verfahrens stehe die Frage der Beweiswürdigung. Es gäbe keine konkreten Anhaltspunkte dafür, daß der Berufungswerber die ihm zur Last liegende Übertretung begangen habe, weil sich der Schuldspruch nur auf die Aussagen der die Anzeige erstattenden Gendarmeriebeamten stütze. Diese Angaben seien eben der Beweiswürdigung zu unterziehen. Es sei daher zu prüfen, ob diese der Anzeige zugrundeliegenden Anhaltspunkte frei von jedem Zweifel seien und diese eine sichere und taugliche Grundlage eines Schuldspruchs bilden könnten.

2.1.1. Rechtlich wäre einzuwenden, daß nicht eine Bestrafung wegen zweifacher Übertretung der Straßenverkehrsordnung möglich sei. Der Berufungswerber habe nämlich während der Fahrt weder sein Fahrzeug angehalten, noch habe er die Fahrt unterbrochen. Er könne daher nur einmal wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung bestraft werden. Ferner stehe die Straftat zu Punkt 2. des Straferkenntnisses in keinem Rechtswidrigkeitszusammenhang. Die Geschwindigkeitsbeschränkung an der fraglichen Stelle sei nur deshalb angebracht worden, weil Bauarbeiten stattgefunden gehabt hätten. Da zur Tatzeit keine Arbeiten stattgefunden hatten, sei der Geschwindigkeitsbeschränkung die Rechtsgrundlage entzogen gewesen.

Zuletzt wendet der Berufungswerber in seinen Ausführungen noch Verfahrensmängel ein.

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Es ist somit die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Da mit der Berufung sowohl die Schuld- als auch die Straffrage bekämpft wird, war eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen (§ 51e Abs.1 VStG).

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft B Zl. VerkR96/1868/91/Ga, sowie durch Beweisaufnahme in der gemäß § 51e Z.1 VStG anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung durch die Vernehmung der Zeugen Insp. K und Rev.Insp. D, sowie durch Vornahme eines Ortsaugenscheines in Form des Durchfahrens der fraglichen Wegstrecke (diesbezüglich wurde eine Videoaufzeichnung gemacht). Beigeschafft und Einsicht genommen wurde auch in den Verordnungsakt der Bezirkshauptmannschaft B vom 18.10.1990, Zl. VerkR-100305-122, betreffend die Anordnung einer "Geschwindigkeitsbeschränkung" auf 30 km/h für die Zeit vom 18. Oktober 1990 bis 31. Juli 1991.

Die Verkündungstagsatzung war für den 15. Jänner 1993, 10.00 Uhr, anberaumt und wurde dies den Parteien zur Kenntnis gebracht (Verhandlungsprotokoll Seite 5 unten).

4. Folgender Sachverhalt gilt als erwiesen:

4.1. Der Berufungswerber lenkte sein Fahrzeug von der Auffahrt B in Richtung St.. Nach der Auffahrt beschleunigte er sein Fahrzeug und erreichte dabei bei Kilometer eine Fahrgeschwindigkeit von 135 km/h. Diese Geschwindigkeit wurde bis Kilometer, also 500 Meter weit, eingehalten. Im Zuge der Annäherung an die damals in Renovierung bzw. Sanierung befindlichen M ließ der Berufungswerber sein Fahrzeug ausrollen und verlangsamte hiedurch die Fahrgeschwindigkeit, wobei er im Bereich der Brücke, vor der "30 km/h-Beschränkung" eine kurze Bremsung durchführen mußte. Der Bereich der 30 km/h-Beschränkung wurde schließlich mit 85 km/h befahren. Bei Kilometer bis fuhr der Berufungswerber in einem Abstand von ca. 10 Meter hinter einem vor ihm fahrenden PKW und hielt dabei nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand ein. Diesbezüglich wurde der Sachverhalt vom Berufungswerber nicht bestritten und ist diesbezüglich der Tatvorwurf in Rechtskraft erwachsen.

5. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den schlüssigen und den Denkgesetzen entsprechenden Anzeigeangaben. Es ist nachvollziehbar, wenn die Gendarmeriebeamten ausführten, daß sie das Beschuldigtenfahrzeug im Bereich der Auffahrt B in Richtung St.fahrend wahrgenommen hatten und aus dem Umstand, daß ihnen das Fahrzeug zu schnell vorgekommen sei, die Nachfahrt aufnahmen. Ferner ist nachvollziehbar, daß die ungefähr leistungsgleichen Fahrzeuge während der Wegstrecke von zwei Kilometern, also bis Strkm. eine Fahrgeschwindigkeit von 135 km/h zu entwickeln vermochten. Ebenso logisch und daher glaubwürdig ist, wenn die Gendarmeriebeamten angeben, dem Angezeigtenfahrzeug in einem Abstand von ca. 40 - 60 Meter in gleichbleibendem Abstand nachgefahren zu sein. Leicht möglich ist dabei auch das Ablesen der Fahrgeschwindigkeit durch einen Blick auf den Tachometer. Mit den Anzeigeangaben durchaus vereinbar ist schließlich die Verantwortung des Berufungswerbers dahingehend, daß er im Zuge der Annäherung an die Brücke sein Fahrzeug hat ausrollen lassen und daß er zuletzt noch durch eine kurze Bremsung seine Fahrgeschwindigkeit reduzieren mußte. Wenn gemäß den Angaben der Gendarmeriebeamten die Fahrgeschwindigkeit bis zum Kilometer ca. 135 km/h betragen hat und der Berufungswerber selbst angibt, daß er keine wesentliche Bremsung bis zur 30 km/h-Beschränkung durchführen habe müssen, so ist darin belegt, daß auf einer Wegstrecke von ca. 200 Metern (von Kilometer bis Kilometer) die Geschwindigkeit keinesfalls auf die erlaubten 30 km/h abgebaut worden sein konnte. Die von den Zeugen angegebene Geschwindigkeit von 85 km/h erfährt auch in diesem Zusammenhang ihre Bestätigung. Logisch erscheint in diesem Zusammenhang ferner, daß der Berufungswerber im Zuge dieses "Ausrollens" einen zu knappen Abstand zu einem in diese Bundesstraße mit entsprechend geringer Geschwindigkeit einbiegenden Fahrzeug bekam.

5.1. Die zeugenschaftlich vernommenen Gendarmeriebeamten machten einen sachlichen und glaubwürdigen Eindruck. Ihre Glaubwürdigkeit erfährt keinesfalls darin eine Schmälerung, wenn sich die Zeugen nach nunmehr fast zwei Jahren nach dem Vorfall nicht mehr konkret an Einzelheiten zu erinnern vermochten. Der Zeuge K gibt zu seiner Verkehrsüberwachungspraxis befragt an, er sei seit 1987 speziell im Verkehrsdienst tätig und er mache derartige Nachfahrten bzw. Geschwindigkeitsfeststellungen durch Nachfahren jeweils in Situationen, wo es sich einfach ergäbe. Von der am Tacho abgelesenen Geschwindigkeit ziehe er 10 % ab und den daraus sich ergebenden Wert übernehme er in die Anzeige. Es gibt daher für den unabhängigen Verwaltungssenat keine Veranlassung an der Richtigkeit der Anzeigeangaben des Zeugen Insp. K zu zweifeln. Der Zeuge vermochte verständlich zu machen, daß er mit dieser Art von Geschwindigkeitsfeststellungen vertraut ist. Wenn der Berufungswerber in seinen Ausführungen u.a. erwähnt, daß es für die Übertretungen keine weiteren objektiven Anhaltspunkte, außer die Angaben der Meldungsleger gebe, so anerkennt der Verwaltungssenat hingegen diese infolge ihrer Schlüssigkeit und Glaubwürdigkeit als Beweis für die Übertretungen.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen wie folgt:

6.1. Die Schätzung der Fahrgeschwindigkeit durch Nachfahrt ist als tauglicher Nachweis für die Fahrgeschwindigkeit anzusehen, indem eine allfällige Meßungenauigkeit zugunsten des Angezeigten berücksichtigt worden ist. Einem zur Wahrnehmnung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organ, wie es die einschreitenden Gendarmeriebeamten sind, ist es zuzubilligen, die Vorgänge des Straßenverkehrs richtig zu beobachten und entsprechend wiederzugeben (VwGH 25.9.63, 894/63 sowie 23.5.66, 369/66 sowie 23.9.1992, 92/03/0166).

6.1.1. Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers vermag im fehlenden Aktenvermerk hinsichtlich der Wiederanbringung der Straßenverkehrszeichen (§ 52 Z.10a erlaubte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) nach Mitte Februar 1991, ein rechtlich bedeutender Mangel nicht erblickt zu werden. Ein derartiger Aktenvermerk vermag weder die Normqualität der kundzumachenden Verordnung noch auch die Rechtmäßigkeit der Kundmachung zu berühren (vgl. VfGH 8.10.1980, Slg.Nr. 8894/1980 sowie VwGH 21.10.1992, 92/02/0244).

6.1.2. Ebenso irrt der Berufungswerber, wenn er vermeint, daß eine Bestrafung nach § 20 Abs.2 und nachfolgend wegen gleichzeitiger Überschreitung einer gemäß § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 keine gesetzliche Deckung hätte, da diese Übertretungen ein fortgesetztes Delikt darstellten. Ein solcher Deliktstyp liegt dieser Ansicht entgegen dann nicht vor, wenn eine gemäß § 20 Abs.2 normierte Höchstgeschwindigkeit von einer durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten Höchstgeschwindigkeit quasi ersetzt wird (VwGH 25.10.1989, 89/03/0145, 20.5.1992, 91/03/0315 u.a.). Unzutreffend ist ferner die Rechtsansicht des Berufungswerbers, daß im Zweifel davon auszugehen wäre, daß eine baustellenbedingte Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung nur dann Geltung habe, wenn auch tatsächlich Bauarbeiten durchgeführt würden. Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 zweiter und letzter Halbsatz, darf der Lenker eines Fahrzeuges auf Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren. Gleiches gilt für den Bereich einer (der) gemäß § 52 lit.a Z.10a kundgemachten erlaubten Höchstgeschwindigkeit von (30 km/h), welche ohne Rücksicht darauf einzuhalten ist, ob im Zeitpunkt des Befahrens eines Straßenzuges dort Bauarbeiten durchgeführt werden oder nicht (OGH 9.9.1975, ZVR 1976/1991; OLG Graz 9.4.1975, ZVR 1975/268). Der Schutzzweck dieser Norm liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringen - OGH 26.1.1979, ZVR 1979/254.

7. Wie auch die Erstbehörde diesbezüglich zutreffend ausführte, stellt das Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit dar. Liegt doch gerade darin eine der häufigsten Ursachen für oft folgeschwerste Unfälle mit schwersten negativen physischen und psychischen Folgen für unschuldige Dritte. Infolge des erheblichen Ausmaßes der erfolgten Geschwindigkeitsüberschreitung, ist der objektive Unrechtsgehalt aber auch die subjektive Tatschuld der Übertretung als gravierend zu erachten.

7.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind nach dem Zweck der Stradrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Mildernd konnte bei der Strafzumessung die bisherige Unbescholtenheit gewertet werden. Unter Bedachtnahme auf ein Monatseinkommen des Berufungswerbers in Höhe von 15.000 S und der Sorgepflicht für zwei Kinder und die Gattin war hinsichtlich des Punkt 2. das Strafausmaß entsprechend zu reduzieren. Trotz des erheblichen Unwertgehaltes bedingt durch das hohe Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung scheint dieses Strafausmaß gerade noch geeignet, den Berufungswerber vor weiteren derartigen Übertretungen abzuhalten und ihm die konkret möglichen negativen Folgen der Übertretung bewußt zu machen. Hinsichtlich des Punktes 1. erschien die verhängte Strafe jedoch durchaus angemessen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum