Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166271/7/Sch/Eg

Linz, 14.11.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Mag. A. H., geb. x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 12. August 2011, Zl. VerkR96-6272-2011-Wf, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und des Führerscheingesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 27. Oktober 2011, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird im Hinblick auf die verhängte Geldstrafe wegen der Übertretung des § 98 Abs. 1 KFG 1967 iVm § 58 Abs. 1 Z. 2 lit. e KDV (Faktum 1. der Strafverfügung vom 15. Juni 2011) abgewiesen.

Bezüglich der wegen der Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 Z. 2 lit. b FSG (Faktum 2. der Strafverfügung) verhängten Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 80 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden herabgesetzt werden.

Hinsichtlich der Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs. 1 iVm § 36 lit. e und § 57a Abs. 5 KFG 1967 (Faktum 3. der Strafverfügung) wird der Berufung Folge gegeben und der diesbezügliche Strafausspruch behoben.

II.               Der Berufungswerber hat im Hinblick auf den abweisenden Teil der Berufungsentscheidung als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 31 Euro (20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafe in der Höhe von 155 Euro) zu leisten.       

Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz bezüglich des herabgesetzten Strafbetrages ermäßigt sich auf 8 Euro.

 

         Diesbezüglich und im Hinblick auf den aufhebenden Teil der Berufungsentscheidung entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines         Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 12. August 2011, Zl. VerkR96-6272-2011-Wf, wurden über Herrn Mag. A. H. Geldstrafen in der Höhe von 155, 110 und 36 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von 60, 48 und 12 Stunden, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1. § 98 Abs. 1 KFG iVm § 58 Abs. 1 Z. 2 lit. e KDV und § 134 Abs. 1 KFG, 2. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 Z. 2 lit. b FSG i.V.m. § 37 Abs. 1 FSG und 3. § 36 lit. e KFG iVm § 134 Abs. 1 KFG verhängt.

 

In der im Spruch des Straferkenntnisses erwähnten und vom Berufungswerber hinsichtlich der Strafbemessung bzw. zur Gänze beeinspruchten Strafverfügung der Erstbehörde vom 15. Juni 2011, VerkR96-6272-2011, wurde ausgesprochen, dass der Berufungswerber folgende Verwaltungsübertretungen begangen habe:

 

"1. Sie haben die für Kraftwagenzüge auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 37 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatzeit: 02.06.2011, 11.23 Uhr

Tatort: Gemeinde Roßleithen, A9 bei km 47.903 in Fahrtrichtung Wels

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 98 Abs. 1 KFG i.V.m. § 58 Abs. 1 Zif. 2 lit. e KDV

 

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe gemäß § 134 Abs. 1 KFG                              155,00 EUR

Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden

 

2. Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung der Klasse "E" waren, obwohl Sie einen schweren Anhänger (über 750 kg höchst zulässiges Gesamtgewicht) gezogen haben und die Summe der höchst zulässigen Gesamtmasse des Kraftwagenzug über 3,5 Tonnen betrug. Die Summe der Gesamtmasse des Kraftwagenzuges laut Zulassungsschein betrug 3695 kg.

 

Tatzeit: 02.06.2011, 11.25 Uhr

Tatort: Gemeinde St. Pankraz, A9 bei km 42.344 in Fahrtrichtung Wels

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 Ziffer 2 lit. b FSG

 

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe gemäß § 37 Abs. 1 FSG                                         110,00 EUR

Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden

 

3. Sie haben sich als LenkerIn, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass am PKW keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Die Gültigkeit der Plakette x mit der Lochung 01/11 war abgelaufen.

 

Tatzeit: 02.06.2011, 11.25 Uhr

Tatort: Gemeinde St. Pankraz, A9 bei km 42.344 in Fahrtrichtung Wels

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 102 Abs. 1 i.V.m. § 36 lit. e u. § 57a Abs. 5 KFG

 

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe gemäß § 134 Abs. 1 KFG                                       36,00 EUR

Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden

 

Sie haben daher folgenden Betrag einzuzahlen:                     301,00 EUR

 

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Fahrzeug: PKW, Kz. x / Anhänger, Kz. x"

 

 

Überdies wurde der Berufungswerber im Straferkenntnis gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von insgesamt 30,10 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zum stattgebenden Teil der Berufungsentscheidung (Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 1 iVm § 36 lit. e und § 57a Abs. 5 KFG 1967):

 

Im Einspruch vom 3. Juli 2011 gegen die obzitierte Strafverfügung führt der Berufungswerber unter Punkt 3., also zu dieser ihm zur Last gelegten Übertretung, neben der Schilderung des entsprechenden Sachverhaltes aus seiner Sicht abschließend Folgendes aus:

 

"Ich ersuche daher, diese Strafe zu streichen."

 

Diese Formulierung kann im Sinne des § 49 Abs. 2 dritter Satz VStG nicht als bloßer Einspruch gegen das Strafausmaß gedeutet werden. Dies wäre nur dann geboten, wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten worden wäre. Die Formulierung, eine Strafe zu "streichen", kann nicht als Bekämpfung lediglich der Strafhöhe interpretiert werden.

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde mit dem Rechtsmittelwerber diese Frage auch erörtert, wobei er dezidiert angab, dass sein Einspruch in diesem Punkt nicht nur die Strafbemessung betraf. Durch den Einspruch ist sohin bezüglich dieses Faktums der Strafverfügung diese ex lege (vgl. § 49 Abs. 2 VStG) außer Kraft getreten.

 

Der Abspruch im angefochtenen Straferkenntnis bezüglich der hier verhängten Verwaltungsstrafe erfolgte seitens der Erstbehörde sohin unter Zugrundelegung eines Schuldspruches, der durch die Einspruchserhebung außer Kraft getreten war. Die Erstbehörde hätte es sohin in diesem Punkt bei der Formulierung des Spruches des Straferkenntnisses nicht bloß bei der Frage der Strafbemessung bewenden lassen dürfen. Der Berufung war daher hier im Ergebnis Folge zu geben und der entsprechende Strafausspruch zu beheben.

 

4. Zu Punkt 1. der Strafverfügung bzw. des Straferkenntnisses, nämlich der vom Berufungswerber begangenen massiven Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem von ihm gelenkten Kraftwagenzug ist zu bemerken, dass die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 155 Euro angesichts des Ausmaßes der Übertretung um immerhin 37 km/h schon aus diesem Grunde nicht als überhöht angesehen werden kann. Der Berufungswerber hat die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um nahezu die Hälfte überschritten. Derartig massive Übertretungen unterlaufen einem Fahrzeuglenker in der Regel nicht mehr versehentlich, sondern werden bewusst in Kauf genommen.

 

Dazu kommt noch, dass der Berufungswerber laut Aktenvorgang bei der Bundespolizeidirektion Graz mehrfach wegen Geschwindigkeitsdelikten vorgemerkt aufscheint. Es ist daher geboten, mit einer entsprechenden Geldstrafe vorzugehen, um in spezialpräventiver Hinsicht dem Strafzweck genüge tun zu können.

 

Eine allfällige Strafherabsetzung bloß auf die vom Berufungswerber behaupteten eingeschränkten finanziellen Verhältnisse zu stützen, erscheint der Berufungsbehörde angesichts der obigen Erwägungen nicht angebracht. Wenn jemand Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges ist und damit am Straßenverkehr teilnimmt, muss ihm die Bezahlung entsprechender Verwaltungsstrafen zugemutet werden. Solche lassen sich im übrigen leicht vermeiden, in dem man einfach die einschlägigen Bestimmungen einhält.

 

5. Im Hinblick auf die Übertretung nach § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 Z. 2 lit. b FSG konnte der Berufung in Form einer eingeschränkten Strafreduktion Folge gegeben werden. Dies begründet sich darin, dass sich der Berufungswerber hier einsichtig gezeigt hat und bestrebt war, nach dem Vorfall sofort einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Er habe, wie bei der Verhandlung glaubwürdig versichert und durch Vorlage des entsprechenden Zulassungsscheines belegt hat, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung die Herabsetzung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes seines Pkw's auf 2000 kg durchführen lassen. Damit sollte für die Zukunft gewährleistet sein, dass der Berufungswerber zumindest mit diesem Pkw samt Anhänger nicht mehr mit den Führerscheinbestimmungen in Konflikt gerät. Diese Reaktion des Rechtsmittelwerbers konnte bei der Strafbemessung nicht unberücksichtigt bleiben. Einer weitergehenden Herabsetzung stand aber der Umstand entgegen, dass wohl ein gewisses Maß an Sorglosigkeit vorliegen muss, wenn jemand ein Fahrzeuggespann in Betrieb nimmt, ohne sich um die entsprechenden führerscheinrechtlichen Voraussetzungen zu kümmern. Auch kamen dem Berufungswerber keinerlei Milderungsgründe, insbesondere nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, zugute, sodass es bei der Herabsetzung der Geldstrafe im verfügten Ausmaß zu belassen war.

 

Im Falle eines entsprechend begründeten Ansuchens kann die Erstbehörde die Bezahlung der Verwaltungsstrafen im Ratenwege bewilligen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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