Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100922/8/Br/La

Linz, 04.12.1992

VwSen - 100922/8/Br/La Linz, am 4. Dezember 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung der Herrn J H vom 19. Oktober 1992, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 30. September 1992, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden 80 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 8 Abs.4 iVm. § 99 Abs.3a der Straßenverkehrsordnung 1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 615/1991 - StVO 1960; § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51/1991 - AVG, iVm. § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 - VStG.

Zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft B hat mit Straferkenntnis vom 30. September 1992 über den Berufungswerber wegen Übertretung nach § 8 Abs.4 StVO 1960 eine Geldstrafe von 400 S sowie 40 S an Verfahrenskosten und für den Nichteinbringungsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 16.1.1992 um 22.05 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen E in O vor der Volkskreditbank abgestellt und dabei den Gehsteig vorschriftswidrig benützt habe, indem das Fahrzeug teilweise auf diesem abgestellt worden sei.

2. Begründend führte die Erstbehörde sinngemäß aus, daß die Einspruchsangaben völlig unglaubwürdig gewesen seien, da es jeglicher Lebenserfahrung widerspreche, daß der Besitzer eines Fahrzeuges dieses einer Person zum Lenken überließe, von welcher er weder Name noch Adresse kennen würde. Da der Berufungswerber angegeben habe mit der angeblichen Lenkerin bereits mehrere Abende verbracht zu haben, wäre es unwahrscheinlich erschienen, daß von einer solchen Person nur der Vorname bekannt wäre. Aus diesem Grunde wäre davon auszugehen gewesen, daß das Fahrzeug vom Berufungswerber selbst an der fraglichen Stelle abgestellt worden wäre. Bei der Strafzumessung wäre neben den sonstigen Strafzumessungsgründen und der Bedachtnahme auf § 19 VStG 1991 der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zu berücksichtigen gewesen.

3. Dagegen wendet sich die fristgerecht mit 20.10.1992 erhobene, wohl irrtümlich als Einspruch bezeichnete, Berufung. Inhaltlich führt der Berufungswerber sinngemäß aus, daß nicht jeder Fahrzeughalter auch gleich der Fahrer sein müsse. In Deutschland würde der Berufungswerber in einem Rechtsstaat leben und müsse einem "Angeklagten" die Schuld nachgewiesen werden und nicht umgekehrt. Es sei eine Unterstellung, daß der Berufungswerber von der Erstbehörde als nicht glaubwürdig erachtet worden wäre. Er habe beim Polizeipräsidium in M - politische Abteilung - eine Vertrauensstellung. Er müsse sich daher nicht nachsagen lassen "unglaubwürdig" zu sein. Außerdem habe er darauf hingewiesen, daß er einen Kollegen als Zeugen habe, welcher seine Angaben bestätigen könne. Auf diesen Zeugen habe er in seinen Schreiben an die Erstbehörde hingewiesen. Er wisse nicht welche Lebenserfahrung der Vertreter der Erstbehörde habe. Er (der Berufungswerber) gehe von sich aus und fände es nicht eigenartig, wenn man in einer "netten Runde" mal kurz sein Auto verleihe. Berufsbedingt kenne er sich in der Rechtsprechung gut aus und müsse er sagen über die Begründung des Straferkenntnisses der Erstbehörde entsetzt und beleidigt zu sein. Er weise jede Schuld seinerseits zurück.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft B Zl.: VerkR/96-7476/1992/GA; zu der in den Räumlichkeiten der Bezirkshauptmannschaft B am 4.12.1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung war der Berufungswerber nicht erschienen.

4.1. Es war sohin davon auszugehen gewesen, daß der Berufungswerber sein Fahrzeug selbst an der fraglichen Stelle abgestellt hat. Die diesbezüglichen Feststellungen der Erstbehörde sind im Rahmen der Beweiswürdigung zulässig. Wie die Erstbehörde begründend ausführte, vermag auch der Verwaltungssenat nicht nachvollziehen, daß jemand sein Fahrzeug an eine ihm nur mit dem Vornamen bekannte Person, von welcher er übrigens auch die Adresse nicht kennt, verleihen würde. Gerade die berufliche Tätigkeit des Berufungswerbers läßt eine derartige, gegenüber seinem Eigentum doch unvorsichtige Verhaltensweise, höchst undenkbar erscheinen. Sohin geht auch der unabhängige Verwaltungssenat davon aus, daß der Berufungswerber sein Fahrzeug selbst an der Vorfallsörtlichkeit abgestellt hat. Sein diesbezügliches Vorbringen wird daher nur als Schutzbehauptung gewertet.

5. Rechtlich war für den unabhängigen Verwaltungssenat wie folgt zu erwägen:

Gemäß der zitierten Gesetzesbestimmung ist u.a. die Benützung von Gehsteigen für Fahrzeuge aller Art verboten.

Wenn der Berufungswerber in seinem die Sache selbst betreffenden Berufungsvorbringen vermeint, daß ihm die Übertretung zu beweisen sei und nicht er seine Unschuld zu beweisen habe, so ist anzumerken, daß die Übertretungshandlung mit dem Berufungswerberfahrzeug ja ohnedies bewiesen und auch unbestritten ist. In den häufigsten Fällen werden Fahrzeuge von den Fahrzeughaltern auch gelenkt. Hat der Halter sein Fahrzeug einer anderen Person zum Lenken überlassen und begeht diese als Lenker dieses Fahrzeuges eine Verwaltungsübertretung, so kann es keine unzumutbare Pflicht darstellen, einerseits sich die Daten von jener Person zu notieren, welcher man sein Fahrzeug anvertraut, andererseits eine solche Person der ermittelnden Behörde gegebenenfalls bekannt zu geben. Die diesbezüglich in Österreich gesetzlich normierte Pflicht (§ 103 Abs.2 des Kraftfahrgesetzes) gelangt zwar dem Berufungswerber gegenüber als deutschen Staatsbürger nicht zur Anwendung. Eine Verfahrenspartei ist jedoch laut gesicherter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Mitwirkung am Verfahren und zur Wahrheitsfindung verpflichtet (VwGH 2.6.1976, 640, 546, 568, 593, 594/74, 686/75). Ungeachtet der obigen Beweiswürdigung, wäre bei lediglicher Anführung des Vornamens eines angeblichen Fahrzeuglenkers nicht in ausreichendem Maße zur Wahrheitsfindung beigetragen worden. Mangels jeglicher Nachvollziehbarkeit des Verteidigungsvorbringens stellt es keine rechtswidrige Anwendung der freien Beweiswürdigung dar, davon auszugehen, daß der Berufungswerber sein Fahrzeug selbst abgestellt gehabt hatte.

5.1. Zur Strafzumessung ist anzumerken, daß die von der Erstbehörde verhängte Strafe schon niedrig bemessen wurde. Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit war zu berücksichtigen. Bei der Annahme eines monatlichen Einkommens von ca. 15.000 S, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten, ist bei einem bis 10.000 S reichenden Strafrahmen die verhängte Strafe durchaus angemessen. Es scheint aus Gründen der Spezialprävention zwingend geboten den Berufungswerber in Form dieser Strafe auf den Unrechtsgehalt dieser Übertretung hinzuweisen.

5.2. Im übrigen ist bei der Strafzumessung gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

6. Der Ausspruch über die Kostenentscheidung gründet in der unter II. bezogenen Gesetzesstelle.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.Ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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