Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166420/2/Sch/Eg

Linz, 15.11.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn T. H., geb. x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7. Oktober 2011, Zl. VerkR96-3736-2011, wegen Zurückweisung seines Einspruches gegen eine Strafverfügung wegen einer Übertretung der StVO 1960 als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7. Oktober 2011, Zl. VerkR96-3736-2011, wurde der Einspruch des Herrn T. H., geb. x, gegen die Strafverfügung vom 11.7.2011, GZ. VerkR96-3736-2011, wegen verspäteter Einbringung gemäß § 49 Abs. 1 und 3 VStG zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Insturmentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs. 2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Laut entsprechendem Postrückschein wurde versucht, dem Berufungswerber, die mit 11.7.2011 datierte Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Schärding mit der GZ. VerkR96-3736-2011 im Wege der Post zuzustellen. Laut entsprechendem Postrückschein erfolgte ein Zustellversuch am 26. Juli 2011, dieser war vergeblich, die Strafverfügung wurde daher am gleichen Tag, also am 26. Juli 2011, bei der Zustellbasis 4780 Schärding hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten.

 

Die gemäß § 49 Abs. 1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist endete daher mit Ablauf des 9. August 2011.

 

Tatsächlich eingebracht wurde der Einspruch persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding im Zuge einer Niederschrift jedoch erst am 10. August 2011.

 

Das hinterlegte Dokument ist nach § 17 Abs. 3 Zustellgesetz mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

Dem Berufungswerber ist der Umstand, dass der Einspruch verspätet erfolgt sein könnte, durch Schreiben der Erstbehörde vom 15. September 2011 zur Kenntnis gebracht worden. Er hat hierauf keine Stellungnahme abgegeben.

 

Im gegenständlichen Fall steht somit außer Frage, dass die Strafverfügung am 26. Juli 2011 durch Hinterlegung zugestellt worden war, weshalb der letzte Tag der Einspruchsfrist der 9. August 2011 war.

 

In der Berufung gegen den in der Folge ergangenen Zurückweisungsbescheid, die dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt wurde, führt der Rechtsmittelwerber lediglich aus, dass er um nochmalige Überprüfung der Strafverfügung ersuche. Auf den Zurückweisungsbescheid geht der Berufungswerber in seinem Rechtsmittel nicht ein. Eine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt des Zustellvorganges wurde jedenfalls nicht behauptet.

 

Anzufügen ist noch, dass es sich bei einer Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

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