Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522983/4/Sch/Eg

Linz, 08.11.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau D. H., geb. x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 27. September 2011, Zl. VerkR21-160-1-2011, im Hinblick auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der Bescheid im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Bescheid vom 27. September 2011, Zl. VerkR21-160-1-2011, die Frau D. H., geb. x, von der Bundespolizeidirektion Linz am 30.3.1993 unter Zl. F 3385/92 für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 9 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Führerscheinabnahme, sohin ab 9. Juli 2011, gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1, § 25 Abs. 1 und § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG entzogen.

Darüber hinaus wurde die Berufungswerberin aufgefordert, sich auf ihre Kosten einer besonderen Nachschulung (Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker) zu unterziehen und eine verkehrspsychologische Stellungnahme und ein amtsärztliches Gutachten über ihre gesundheitliche Eignung gemäß § 24 Abs. 3 FSG beizubringen.

Außerdem wurde ihr für dieselbe Dauer das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen nach § 32 Abs. 1 Z. 1 FSG verboten.

 

Einer allfälligen Berufung wurde zudem die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1991 aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung, welche sich ausschließlich gegen die Dauer der Entziehung richtet, erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Dem im Hinblick auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung angefochtenen Bescheid liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Die Berufungswerberin lenkte am 9. Juli 2011 gegen 23.30 Uhr an einer in der Polizeianzeige näher umschriebenen Örtlichkeit einen PKW und verursachte bei ihrer Fahrt einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, zumal sie von der Fahrbahn abkam.

 

Eine um 00.35 Uhr, also etwa eine Stunde nach dem Lenkzeitpunkt, durchgeführte Untersuchung ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomaten erbrachte einen Wert von 1,04 mg/l.

 

Die Berufungswerberin spricht in ihrem Rechtsmittel die Reduzierung der von der Erstbehörde verhängten Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung im Ausmaß von neun Monaten an. Begründend führt sie aus, dass sie die Mutter von zwei Söhnen (zwölf Jahre und vier Jahre) sei, wobei der jüngere Sohn an einer Form von Neurodermitis leide, weshalb er gelegentlich früher vom Kindergarten abzuholen sei bzw. ein Arzt aufgesucht werden müsse. Außerdem benötige sie die Lenkberechtigung zum Erreichen ihres Arbeitsplatzes, ihr Lebensgefährte müsse gelegentlich auf Montage fahren und stehe als Lenker nicht zur Verfügung.

 

Dazu ist Folgendes zu bemerken:

 

Die Berufungsbehörde verkennt nicht, dass im Regelfall die Entziehung einer Lenkberechtigung für den Betreffenden mit Härten und Erschwernissen verbunden ist. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes haben allerdings private oder berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung außer Betracht zu bleiben (vgl. etwa VwGH 25.9.2003, 2003/11/0017). Im anderen Fall dürften nämlich nur Lenkberechtigungen solcher Personen entzogen werden, die sie ohnedies nicht benötigen.

 

Die Entziehung der Lenkberechtigung ist allerdings eine Maßnahme, verkehrunzuverlässige Personen von der Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker von Kraftfahrzeugen für die im Sinne der entsprechenden Zukunftsprognose erforderliche Zeit auszuschließen.

 

Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall ist zu bemerken, dass die Berufungswerberin etwa eine Stunde nach dem Lenkzeitpunkt immer noch einen Atemluftalkoholgehalt von 1,04 mg/l aufgewiesen hat, welcher einem Blutalkoholgehalt von nahezu 2,1 %° entspricht. Sie lag also beträchtlich über dem Wert des § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG von 0,8 mg (1,6 %°), wo eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten vorgesehen ist. Dazu kommt noch, dass die Alkofahrt der Berufungswerberin nicht folgenlos geblieben ist, vielmehr kam sie dabei von der Fahrbahn ab. Angesichts der beträchtlichen Alkoholisierung - rückgerechnet auf den Lenkzeitpunkt wäre ein noch höherer Wert anzunehmen – ist diese Tatsache keinesfalls verwunderlich.

 

Für die schon erwähnte Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten gibt der Gesetzgeber die Wertung bereits vor, sodass sich diesbezüglich weitere Ausführungen in einem Entziehungsbescheid erübrigen (vgl. VwGH 17.12.1998, 98/11/0227).

 

Einer Wertung im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG zu unterziehen ist demnach eine Entziehungsdauer, die über diesen Mindestzeitraum hinausgeht. Bei der Wertung der relevanten Tatsachen, hier die erwähnte massive Alkofahrt, sind maßgebend deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit.

 

In diesem Sinne kann der Erstbehörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie eine Zukunftsprognose annimmt, die im Hinblick auf die Verkehrsunzuverlässigkeit über die Mindestentziehungsdauer um drei Monate hinausgeht. Wie schon oben dargelegt, war die Alkoholbeeinträchtigung der Berufungswerberin eine schon sehr beträchtliche. Bei einem derartigen Alkoholwert ist es faktisch unmöglich, ein Kraftfahrzeug noch halbwegs sicher zu beherrschen. Mit anderen Worten: Ein Verkehrsunfall ist nahezu vorprogrammiert. Dabei kommt es gar nicht darauf an, ob man die befahrene Verkehrsfläche genau kennt, oder, wie von der Berufungswerberin vorgebracht, eben nicht. Entscheidend ist ja nicht dieser Umstand, sondern die Alkoholbeeinträchtigung, die das sichere Lenken eines Kraftfahrzeuges vereitelt. Zu dem erwähnten Verkehrsunfall ist es bei der Berufungswerberin auch tatsächlich gekommen. Sie hat also konkrete gefährliche Folgen ihrer Fahrt in Kauf genommen und auch herbei geführt.

 

Die Gefährlichkeit der von ihr gesetzten Verhältnisse liegt also auf der Hand. Im Sinne der übrigen Wertungskriterien kann kein Umstand zu ihren Gunsten gefunden werden, der eine Herabsetzung der Entziehungsdauer rechtfertigen könnte. Die Tatsache, dass sie zum ersten Mal mit einer Alkofahrt in Erscheinung getreten ist, wurde von der Erstbehörde schon hinreichend berücksichtigt. Im anderen Fall wäre eine noch weit höhere Entziehungsdauer als angemessen anzusehen gewesen.

 

Die übrigen von der Erstbehörde verfügten Maßnahmen wurden nicht in Berufung gezogen, sodass sich ein weiteres Eingehen hierauf erübrigt. Sie sind zudem in den im Bescheid angeführten gesetzlichen Bestimmungen angeordnete zwingende Folgen der Entziehung der Lenkberechtigung, sodass sie nicht zur behördlichen Disposition stehen können.

 

Der Vollständigkeit halber soll hier noch im Hinblick auf das in der Vorstellung angesprochene Lenkverbot für Motorfahrräder, das von der Berufungswerberin in der Berufung nicht mehr thematisiert wurde, angemerkt werden, dass keine Möglichkeit gesehen wird, ihr das Lenken von Motorfahrrädern zu ermöglichen. Angesichts der gravierenden Alkoholbeeinträchtigung verbunden mit einem Verkehrsunfall kann die Berufungswerberin derzeit auch nicht zumindest zum Lenken von Motorfahrrädern als verkehrszuverlässig betrachtet werden. Auch von solchen Fahrzeuglenkern, wenn ihnen ein entsprechender Kontrollverlust durch übermäßigen Alkoholkonsum unterläuft, geht eine Gefahr für die Verkehrssicherheit aus.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG und der dazu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle der Verkehrsunzuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

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