Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166090/13/Ki/Kr

Linz, 14.11.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vertreten durch Rechtsanwalt X, vom 1. Juni 2011 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 16. Mai 2011, VerkR96-3929-2009, wegen einer Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 11. November 2011 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die mit dem Straferkenntnis verhängte Geldstrafe auf 70 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wird.

II.              Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 7
Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64ff VStG


Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.2d StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 120 Euro (48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 12 Euro auferlegt. Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 02.11.2009, 14:57 Uhr, in der Gemeinde Mauthausen, Landesstraße Freiland, Mauthausen Nr. 1422 bei km 2.930 mit dem Fahrzeug "Kennzeichen X, PKW" im angeführten Bereich, welcher außerhalb des Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 31 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde. Er habe dadurch § 52 lit.a Z.10a StVO verletzt.

 

2. Der Berufungswerber hat durch seinen ausgewiesenen Vertreter Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 9. Juni 2011 vorgelegt wurde. Diese Berufung wurde im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung am 11. November 2011 auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

Im Wesentlichen begründet der Berufungswerber letztlich sein Vorbringen damit, dass er als Student kein Einkommen hat und darüber hinaus die erhöhte Geschwindigkeit nur knapp über dem Grenzwert hinsichtlich § 99 Abs.2d StVO 1960 gelegen ist.

 

Außerdem verweist er auf seine bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit. Im Übrigen wurde dem Vorwurf der Verwaltungsübertretung letztlich nicht mehr widersprochen.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 11. November 2011. An dieser Verhandlung nahmen der Rechtsvertreter des Berufungswerbers sowie dieser selbst und ein geladener Zeuge teil. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt.

 


4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Der Strafrahmen des § 99 Abs.2d StVO 1960 sieht eine Geldstrafe von 70 bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Arrest von 24 Stunden bis zu 6 Wochen vor.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbunden Schädigung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Verschulden ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 37 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In der Begründung zur Strafbemessung hat die belangte Behörde ausgeführt, dass auf Grund der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse und deren Wertung sie zur Auffassung gelange, dass die Strafe angemessen sei.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt dazu jedoch fest, dass zwei wesentliche Milderungsgründe zu berücksichtigen sind, einerseits die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers und andererseits auch die lang anhaltende Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren. Darüber hinaus bezieht der Rechtsmittelwerber als Student keine maßgeblichen Einkünfte und es ist auch zu berücksichtigen, dass die gemessene Geschwindigkeit tatsächlich nur marginal über dem hinsichtlich § 99 Abs.2d StVO 1960 relevanten "Grenzwert" liegt.

 

Unter all diesen Umständen erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass im vorliegenden Falle mit der Mindestgeldstrafe das Auslangen gefunden werden kann und diese Strafe geeignet ist, sowohl spezialpräventiven als auch generalpräventiven Überlegungen gerecht zu werden.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

5. Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

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