Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100923/2/Bi/Ho

Linz, 18.11.1992

VwSen - 100923/2/Bi/Ho Linz, am 18. November 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der A A, B, St., vom 27. Oktober 1992 gegen das Ausmaß der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 8. Oktober 1992, VerkR96/5806/1992/Ga, verhängten Strafe zu Recht:

I.: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, die Geldstrafe auf 300 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt.

II.: Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 30 S. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG, § 6 Abs.1 lit.a i.V.m. § 2 Abs.1 Oö. Parkgebührengesetz.

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Straferkenntnis vom 8. Oktober 1992, VerkR96/5806/1992/Ga, über Frau A A wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs.1 lit.a i.V.m. § 2 Abs.1 Oö. Parkgebührengesetz eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ihr ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz von 50 S auferlegt.

2. Die Rechtsmittelwerberin hat rechtzeitig Berufung gegen das Strafausmaß eingebracht, die von der Erstbehörde dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte entfallen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtete und eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Die Rechtsmittelwerberin macht im wesentlichen geltend, bekanntlich bezahle sie ihre Strafzettel immer und habe an diesem Tag keinen solchen vorgefunden, so daß sie auch nichts einzahlen konnte. Sie ersuche daher, ihr einen Erlagschein über 100 S zu schicken, den man im Normalfall auch bezahle.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Aus dem Verfahrensakt geht hervor, daß das damals im Besitz der Rechtsmittelwerberin befindliche Fahrzeug O am 30. September 1991 gegen 8.31 Uhr in Braunau vor dem Haus L Straße ohne Parkschein abgestellt war. Der Anzeige ist die Durchschrift einer Lenkerbenachrichtigung angeschlossen, wobei auch angeführt ist, daß vom Organmandat nicht Gebrauch gemacht wurde, weil der Lenker trotz der am Fahrzeug angebrachten Lenkerbenachrichtigung nicht auf der Dienststelle erschienen sei.

Auch wenn die Erstbehörde in der Begründung des Straferkenntnisses richtig anführt, die Lenkerin hätte keinen Anspruch auf ein Organmandat gehabt, so ist dem entgegenzuhalten, daß der Meldungsleger, GI K offensichtlich vom Organmandat nur deshalb nicht Gebrauch machte, weil die Lenkerin nicht bei der Sicherheitswache im Rathaus erschien.

Der Behauptung der Rechtsmittelwerberin, sie habe keine Lenkerbenachrichtigung am Fahrzeug vorgefunden, ist aus dem Akteninhalt nichts entgegenzusetzen, sodaß ihren Ausführungen Glauben zu schenken ist. Der Strafrahmen für Organstrafverfügungen reicht gemäß § 6 Abs.2 Oö. Parkgebührengesetz bis zu einer Geldstrafe von 300 S.

Die im Hinblick daraus neu bemessene Strafe entspricht sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, als auch ist sie den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen der Rechtsmittelwerberin angemessen (die Schätzung der finanziellen Verhältnisse - 15.000 S Nettomonatseinkommen, keine Sorgepflichten, kein Vermögen - wurde nicht bestritten und daher der Berufungsentscheidung zugrundegelegt).

Mildernd war kein Umstand, erschwerend eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 1990 zu berücksichtigen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.: Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf die zitierten Gesetzesbestimmungen. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum