Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166139/20/Fi/Kr/Bb

Linz, 15.11.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johannes Fischer über die Berufung des X, nunmehr X, vom 26. Juni 2011, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 30. Mai 2011, GZ VerkR96-5953-2011, wegen Übertretung der StVO 1960 und des KFG 1967, nach Durchführung von mündlichen Berufungsverhandlungen am 3. Oktober 2011 und am 25. Oktober 2011 mit diesem Bescheid zu Recht erkannt:

 

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.              Zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 30 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 51 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.


Entscheidungsgründe:

 

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30. Mai 2011, VerkR96-5953-2011, wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) für schuldig befunden, er habe am 4. April 2011, um 14 Uhr 27, in der Gemeinde Haag am Hausruck, Innkreisautobahn A 8, Höhe Str.km 43.000, Fahrtrichtung Suben, als Lenker des Sattelzugfahrzeuges der Marke X mit dem Kennzeichen X (A) und des Sattelanhängers der Marke X mit dem Kennzeichen X (NL) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t

 

1.) auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "ÜBERHOLEN VERBOTEN" für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t gekennzeichnet ist, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt,

 

2.) obwohl es ihm zumutbar war, sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass er mit dem angeführten inländischen Kraftfahrzeug einen ausländischen Anhänger gezogen habe, bei dem hinten keine Kennzeichentafel gemäß § 49 Abs.3 KFG angebracht war, obwohl Anhänger mit ausländischem Kennzeichen mit Kraftfahrzeugen mit inländischem Kennzeichen nur gezogen werden dürfen, wenn an ihnen hinten eine Kennzeichentafel gemäß § 49 Abs.3 KFG angebracht und das ausländische Kennzeichen durch diese Kennzeichentafel verdeckt ist.

 

Er habe dadurch 1.) § 52 lit.a Ziffer 4c StVO und 2.) § 102 Abs.1 KFG iVm § 83 KFG verletzt und es wurden über ihn gemäß 1.) § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und 2.) § 134 Abs.1 KFG 1967 nachstehende Strafen verhängt:

 

1.) 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) und 2.) 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden).

 

Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens von 15 Euro verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 14. Juni 2011, hat der Bw mit E-Mail vom 26. Juni 2011 rechtzeitig Berufung erhoben und beantragt, von einer Strafe Abstand zu nehmen. In der Begründung führt der Bw aus, dass das Nichtverwenden der Deckkennzeichen nicht Bestandteil seines Widerspruches sei; diesbezüglich war ihm die Verwendung nicht bekannt und er ersuche kulanterweise von einer Strafe abzusehen. Bezüglich des Überholens im Überholverbot verwies er darauf, dass der von ihm und noch einem anderen LKW überholte LKW die Warnblinkanlage betätigt hatte, wie lange könne er nicht sagen, da er ja dann neben dem LKW war, er habe jedoch eine Zeugin benannt, die seine Angaben bestätigen könne. Er ersuchte, von dieser Zeugin eine Aussage anzufordern, um die Angelegenheit objektiv bewerten zu können.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 1. Juli 2011 vorgelegt.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung von mündlichen Berufungsverhandlungen am 3. Oktober 2011 und am 25. Oktober 2011. An beiden Verhandlungen nahm der Meldungsleger, X, als Zeuge teil. Die belangte Behörde hat sich jeweils entschuldigt. Der Bw ist zum ersten Verhandlungstermin nicht erschienen, zumal dieser seinen Wohnort bzw. auch seine Kontaktmailadresse änderte ohne den UVS davon zu informieren. Zur Verhandlung am 25. Oktober 2011 (geladen unter neuer, vom UVS eruierter, Adresse) konnte der Bw aus gesundheitlichen Gründen nicht kommen. Die vom Bw genannte Zeugin, Frau X, hat sich aus dringenden beruflichen Gründen für die Verhandlung am 25. Oktober 2011 entschuldigt.

 

2.3. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlungen ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Ried im Innkreis zugrunde. Der Lenker (der nunmehrige Bw) des Sattelzugfahrzeuges X weiß, Kennzeichen X (A), samt Sattelanhänger, Kennzeichen X (NL), hat am 4. April 2011 um 14.27 Uhr, in der Gemeinde Haag am Hausruck, Autobahn-Freiland, A8, Straßenkilometer 43.000, die unter 1. angeführte Übertretung begangen (betreffend die 2. Übertretung handelt es sich um eine Strafhöheberufung).

 

2.4. Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf folgende Ermittlungsergebnisse:

 

Bei seinen Einvernahmen im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlungen gab der als Zeuge einvernommene Meldungsleger glaubhaft an, er sei mit einem Blautlichtfahrzeug dem vom Bw gelenkten Fahrzeug nachgefahren, er und sein Kollege seien in Sichtweite gewesen und haben klar gesehen, dass der Rechtsmittelwerber ein vor ihm fahrendes über 7,5 t liegendes Lastkraftfahrzeug überholt habe; sie sind in weiterer Folge dem Bw bis zum ASFINAG Parkplatz Murau-Ost, also noch ca. 10 km, nachgefahren und sie haben dort die Amtshandlung vorgenommen. Sie haben weder bei der Nachfahrt noch bei der Vorbeifahrt am überholten Lastkraftfahrzeug eine aktive Warnblinkanlage des überholten Lastkraftfahrzeug gesehen. Auch sei der Verkehr in keiner Weise in weiter Folge zum Stillstand gekommen. Es seien auch keine Gegenstände oder Beschädigungen auf der Autobahn wahrnehmbar gewesen. Der Bw sei alleine im von ihm gelenkten Kraftfahrzeug gewesen und es sei keine weitere Person am Autobahnparkplatz wahrnehmbar gewesen.

 

Die vom Bw namhaft gemachten Zeugin ist trotz Ladung nicht erschienen; ihre schriftliche Darstellung steht in Widerspruch zu den glaubhaften Aussagen des Meldungslegers. Ihre schriftlichen Aussagen, die ein zufälliges Zusammentreffen mit dem Bw auf der Autobahn andeuten, erweisen sich auch als wenig glaubhaft, da sie unter gleicher Adresse wie der Bw geladen werden konnte.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3.2. Das Vorschriftszeichen des § 52 lit.a Z4c StVO 1960 "ÜBERHOLEN FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE VERBOTEN" in Verbindung mit der Gewichtsangabe 7,5 t verbietet den Lenkern von Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen.

 

Sattelkraftfahrzeuge (§ 2 Abs.1 Z10 KFG) fallen unter Berücksichtigung des Schutzzweckes des § 52 lit.a Z 4c StVO 1960 unter den Begriff „Lastkraftfahrzeuge“.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

3.3. Gemäß § 83 KFG 1967 dürfen Anhänger mit ausländischem Kennzeichen mit Kraftfahrzeugen mit inländischem Kennzeichen nur gezogen werden, wenn an ihnen hinten eine Kennzeichentafel gemäß § 49 Abs.3 angebracht und das ausländische Kennzeichen durch diese Kennzeichentafel verdeckt ist.

 

Gemäß § 102 Abs.1 erster Satz KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 erster Satz KFG 1967 begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs.4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

3.4. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat die Verwirklichung des 1. Tatbestandes ergeben. Was die Nichtverwendung des Deckkennzeichens (Tatvorwurf 2.) betrifft, so hat der Bw lediglich gegen die Strafhöhe berufen, womit der Tatvorwurf rechtskräftig ist.

 

3.5. Bezüglich Strafbemessung (§ 19 VStG) hat die erstinstanzliche Behörde als strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit des Bw gewertet. Straferschwerende Umstände wurden nicht festgestellt. Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde mangels Mitwirkung durch den Bw trotz nachweislicher Aufforderung insofern eine Schätzung vorgenommen, als von einem monatlichen Nettoeinkommen des Bw in Höhe von 1.200 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen wurde.

 

Unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehen Strafrahmen der zugrundeliegenden Tatvorwürfe erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich bezogen auf die konkreten Umstände, dass trotz der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bw die Erstinstanz hinsichtlich beider Verwaltungsübertretungen sowohl hinsichtlich der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Die verhängten Strafen entsprechen sowohl generalpräventiven als auch spezialpräventiven Überlegungen und es wird daher eine Strafherabsetzung nicht in Erwägung gezogen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Johannes  F i s c h e r

 

 

 

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