Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166304/5/Ki/Kr

Linz, 14.11.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vertreten durch Rechtsanwalt X, vom 14. September 2011 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 6. September 2011, VerkR96-650-2011-Hof, wegen Übertretungen des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

I.                   In Stattgebung des Berufungsantrages wird das angefochtene Straferkenntnis wie folgt richtig gestellt:

 

"Sie haben am 9. März 2011 um 16.10 Uhr in der Gemeinde
Altenfelden, auf der B127 bei Strkm. 36,740 als Zulassungsbesitzer des PKW's mit dem behördlichen Kennzeichen X (A) nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des PKW's den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von X gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass nachträglich ein nicht typisiertes Xenonlicht eingebaut wurde und überdies dieses Xenonlicht ohne Waschanlage und ohne erforderliche Lichtweitenregelung ausgestattet war. Dieser Mangel bewirkt eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer.

 

Sie haben dadurch § 103 Abs.1 Z.1 iVm § 4 Abs.2 KFG 1967 verletzt.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß
§ 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt.

 

II.                Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde wird auf 8 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist kein Kostenbeitrag zu entrichten."

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat am 6. September 2009 unter VerkR96-650-2011-Hof, gegen den Berufungswerber nachstehendes Straferkenntnis erlassen:

 

"Sie haben am 09.03.2011 um 16:10 Uhr in der Gemeinde Altenfelden, auf der B 127 bei Strkm. 36,740, als Zulassungsbesitzer des PKW's mit dem behördlichen Kennzeichen X (A) nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des PKW's den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von X gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die Verkehrs- und betriebssichere Verwendung des PKW's maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass folgende nicht typisierte Teile angebracht waren.

1) Nachträglich eingebautes Xenonlicht - Die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer war dadurch gegeben.

2) Xenonlicht (ohne Waschanlage) - Die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer war dadurch gegeben.

3) Xenonlicht (ohne erforderliche Lichtweitenregelung) - Die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer war dadurch gegeben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1) § 103 Abs. 1 Z.1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG 1967

2) § 103 Abs. 1 Z.1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG 1967

3) § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von              falls diese uneinbringlich ist,       Freiheitsstrafe von        Gemäß

                                   Ersatzfreiheitsstrafe von

1) 80,00 Euro              16 Stunden                                                     § 134 Abs.1 KFG 1967

2) 80,00 Euro              16 Stunden                                                     § 134 Abs.1 KFG 1967

3) 80,00 Euro              16 Stunden                                                     § 134 Abs.1 KFG 1967

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 24,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet); Euro als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 264,00 Euro."

 

1.2. Der Berufungswerber hat gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 14. September 2011 Berufung erhoben und beantragt, das Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass eine gemeinsame Geldstrafe von 80 Euro für sämtliche drei Delikte ausgesprochen und verhängt wird.

 

Im Wesentlichen wird ausgeführt, die Verwendung des gegenständlichen Xenonlichtes ohne Waschanlage und ohne erforderliche Lichtweitenregelung könne rechtlich gesehen nur als ein Verstoß gesehen werden.

 

Darüber hinaus wird in Frage gestellt, ob der festgestellte Zustand tatsächlich als schwerer Mangel anzusehen ist.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 15. September 2011 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 


2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z.3 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Der dem Verfahren zu Grunde liegende Sachverhalt wurde der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach durch die Polizeiinspektion Neufelden mit Anzeige vom 17. März 2011 zur Kenntnis gebracht.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat zunächst gegen den Rechtsmittelwerber eine Strafverfügung erlassen, (VerkR96-650-2011 vom 19. März 2011) welche beeinsprucht wurde.

 

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Im Berufungsverfahren hat ein verkehrstechnischer Amtssachverständiger des Amtes der Oö. Landesregierung über Ersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich und nach Akteneinsicht in einer Stellungnahme resümierend festgestellt, dass die festgestellten Mängel eine Gefahr durch verstärkte Blendung für Lenker und andere Verkehrsteilnehmer darstellen würden.

 

2.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt im Rahmen der freien Beweiswürdigung fest, dass die Angaben des verkehrstechnischen Amtssachverständigen schlüssig sind und nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen widersprechen. Im Übrigen hat der Berufungswerber gegen den Schuldspruch dem Grunde nach keine Einwendungen mehr erhoben.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 


Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwider handelt.

 

Gemäß § 103 Abs.1 Z.1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu Sorgen, dass das Fahrzeug und seine Beladung unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder –bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 4 Abs.2 KFG 1967 müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.

 

Wie bereits festgestellt wurde, war beim gegenständlichen Kraftfahrzeug ein nicht typisiertes Xenonlicht nachträglich eingebaut, welches darüber hinaus auch keine Waschanlage und keine erforderliche Lichtweitenregelung hatte. Das durchgeführte Verfahren hat ergeben, dass hierdurch jedenfalls eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gegeben war.

 

Es ist daher davon auszugehen, dass der Schuldspruch zu Recht erfolgte. Es ist aber andererseits dem Vorbringen des Berufungswerbers zu folgen, dass die Verwendung des gegenständlichen Xenonlichtes ohne Waschanlage und ohne erforderliche Lichtweitenregelung rechtlich gesehen nur als ein Verstoß gegen § 4 Abs.2 KFG 1967 zu werten ist, weshalb eine entsprechende Korrektur des Straferkenntnisses erfolgte.

 

Die nunmehr festgelegte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG und ist auch geeignet, generalpräventiven und spezialpräventiven Überlegungen stand zu halten.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

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