Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166381/2/Kof/Gr

Linz, 15.11.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn Mag. R. S., geb. x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 26. September 2011, VerkR96-2236-2011 wegen Übertretungen der StVO, zu Recht erkannt:

 

Betreffend Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafe wird die Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt wird.   

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10% der neu bemessenen Geldstrafe.  Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 51 Abs.6, 19, 64 und 65 VStG

 

 

Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-Geldstrafe (100 + 420 =) ......................................................... 520 Euro

-Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ........................................... 52 Euro

                                                                                                         572 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(36 + 194 =) ...................................................................... 230 Stunden.

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X GmbH mit dem Sitz in ...... und somit als der gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufene zu verantworten, dass von dieser zumindest am 6. September 2011, außerhalb des Ortsgebietes

a)       neben der Böhmerwaldstraße B38 im Bereich des Str.km. 152,2,   4 Werbetafeln

b)     neben der Rohrbacher Straße B127 im Bereich des Str.km. 25,4,   4 Werbetafeln

c)     neben der Rohrbacher Straße B127 im Bereich des Str.km. 32,4,   4 Werbetafeln

d)     neben der Rohrbacher Straße B127 im Bereich des Str.km. 44,4,   4 Werbetafeln

mit der Werbung: nähere Beschreibung und Termine

innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand angebracht gewesen waren,

 

1. ohne dass entgegen der Auflage des Bescheides der O.ö. Landesregierung vom 12. Juni 1972, VerkR-578/2-1972-I unter Punkt 1. "Die Aufstellung der Werbetafeln darf nur im Einvernehmen mit der
zuständigen Bezirkshauptmannschaft bzw. Straßenmeisterei erfolgen, die auch zu bestimmen haben, wo und in welcher Entfernung vom Straßenrand die Tafeln aufgestellt werden können" mit der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach oder mit der jeweils zuständigen Straßenmeisterei das Einvernehmen hergestellt wurde.


2. wodurch die mit Bescheid der O.ö. Landesregierung vom 12. Juni 1972, VerkR-578/2-1972-I,

im Bezirk Rohrbach bewilligten Anzahl von 10 Werbetafeln, um 6 Stück überschritten wurde.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. und 2.:       § 84 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. j StVO iVm. § 9 VStG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von                                                             falls diese uneinbringlich ist,                                               Gemäß
                                  Ersatzfreiheitsstrafe von

280,00 Euro                                             130 Stunden                                     § 99 Abs. 3 lit. j StVO

420,00 Euro                                             194 Stunden                                     § 99 Abs. 3 lit. j StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
70,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 770,00 Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 7. Oktober 2011 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

 

Am 15. November 2011 hat der Bw folgende Erklärung abgegeben:

Betreffend Punkt 1.: Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

Betreffend Punkt 2.: Die Berufung wird zurückgezogen.

 

Betreffend Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch – durch die oa. Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Die vom Bw vertretene juristische Person ist berechtigt,

im Bezirk Rohrbach insgesamt 10 Werbetafeln aufzustellen. –

Tatsächlich wurden jedoch 16 Werbetafeln aufgestellt.

 

Die Unterlassung des Einvernehmens mit der Bezirkshauptmannschaft bzw.

der zuständigen Straßenmeistereien ist somit

·         nicht – wie dem erstinstanzlichen Straferkenntnis zu entnehmen –hinsichtlich 16 Werbetafeln, sondern

·         "nur" hinsichtlich 6 Werbetafeln

erfolgt.

 

Bei Einschränkung des Tatvorwurfes – hier: von 16 Tafeln auf 6 Tafeln –

ist die Geldstrafe bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend zu reduzieren;

siehe die Judikatur zu § 51 Abs.6 VStG

 

Es wird somit die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe

auf 36 Stunden herabgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10% der neu bemessenen Geldstrafe.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

             – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

Zu Punkte 1. und 2.:

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.


 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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