Linz, 16.11.2011
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn R. N.,
geb. x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt x
gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom
20. September 2011, VerkR96-5968-2011 betreffend Übertretung des KFG iVm der EG-VO-561/2006 zu Recht erkannt:
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist
– mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.
Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 400 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 80 Stunden herabgesetzt wird.
Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10% der neu bemessenen Geldstrafe. Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Rechtsgrundlagen:
§ 134 Abs.1b KFG idF 30. KFG-Novelle, BGBl. I. Nr. 94/2009
§§ 19, 64 und 65 VStG
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:
- Geldstrafe ......................................................................... 400 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................... 40 Euro
440 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................... 80 Stunden.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen.
Landesstraße Nr. 1506; Anhaltung Höhe Gemeindeamt Feldkirchen an der Donau.
Tatzeit: 22.06.2011, 00:15 Uhr.
innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse
3,5 to übersteigt, folgende Übertretungen begangen.
vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von
mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige
3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden
berücksichtigt wurde.
Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 29.05.2011 um 19.17 Uhr.
Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 19. Oktober 2011 – hat der Bw innerhalb offener Frist eine nur gegen das Strafausmaß gerichtete, begründete Berufung erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026;
vom 17.12.2007, 2003/03/0248; vom 25.04.2002, 2000/15/0084 ua.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung ist nicht erforderlich, da
- gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG die Berufung sich nur gegen die Höhe der Strafe richtet und
- der – durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bw diese nicht beantragt hat.
Der Bw hat nur an jedem zweiten Tag einen LKW gelenkt und das Ausmaß der erlaubten täglichen sowie wöchentlichen Lenkzeit bei weitem nicht ausgeschöpft.
Um innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes die verkürzte Mindestruhezeit von
9 Stunden einzuhalten, hat der LKW–Lenker spätestens 15 Stunden nach Beginn der täglichen Lenkzeit die tägliche Ruhezeit zu beginnen. –
Dies hat der Bw an den im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführten Tagen nicht eingehalten.
Die "Nichteinhaltung" der erforderlichen täglichen Ruhezeit erfolgte an insgesamt sieben Tagen – die Anwendung des § 20 VStG war dadurch nicht möglich;
vgl. VwGH vom 17.12.1998, 96/09/0299
Aufgrund der Tatsache, dass der Bw
- die erlaubte Lenkzeit kein einziges Mal überschritten hat,
- die erlaubte Wochenlenkzeit sogar beträchtlich unterschritten hat und
- nur jeden zweiten Tag einen LKW gelenkt hat,
ist es gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 400 Euro und
die Ersatzfreiheitsstrafe auf 80 Stunden herabzusetzen.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10%
der neu bemessenen Geldstrafe.
Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler