Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166392/4/Ki/Kr

Linz, 24.10.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der X, vom 11. Oktober 2011 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29. September 2011, VerkR96-15163-2011, wegen Übertretungen des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II.              Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24, 45 Abs.1 Z.1 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

zu II: § 66 Abs.1 VStG


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis vom 29. September 2011, VerkR96-15163-2011, wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe am 20.06.2011 um 14:38 Uhr den PKW VW Jetta, rot, Kz X und mit dem Fahrzeug Kennzeichen
X, sonstiges Fahrzeug, in der Gemeinde Redlham, Landstraße Freiland, Wiener Bundesstraße – Kreisverkehr West, Nr. 1 bei km 235.141

 

1. als Besitzer des angeführten Fahrzeuges, dieses X zum Lenken überlassen, obwohl das KFZ nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war. Durch die Überlassung des KFZ an die genannte Person, welche das KFZ am angeführten Ort zum angeführten Zeitpunkt gelenkt hat, habe sie vorsätzlich Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung geleistet.

 

2. als Zulassungsbesitzer das angeführte Kraftfahrzeug Herrn X überlassen, obwohl dieser keine von der Behörde erteilte Lenkberechtigung besitzt. Das genannte Fahrzug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von der genannten Person gelenkt.

 

Sie habe dadurch

1. § 7 VStG iVm. § 36 lit.a KFG

2. § 103 Abs.1 Z.3 KFG verletzt.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurden über sie Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

 

1.2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin am 11. Oktober 2011 Berufung erhoben. Im Wesentlichen führt die Berufungswerberin aus, sie habe nicht gewusst, dass Herr X keinen Führerschein besitze und sie habe bei der X für ihn unterschrieben, da er sie sehr darum gebeten habe. Sie selbst besitze kein Auto noch einen Führerschein. Sie habe 6 Kinder und nur das Existenzminimum. Es sei ihr nicht möglich diesen hohen Betrag von 330 Euro zu bezahlen. Beigelegt wird eine Bestätigung des X vom 10. Oktober 2011 in der erklärt wird, dass die Berufungswerberin das Fahrzeug PKW Suzuki Baleno 1,3 Sport, mit dem Kennzeichen X, bei der X als Zulassungsbesitzerin für das im Eigentum des X stehende Kraftfahrzeug angemeldet hat.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 17. Oktober 2011 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z.3 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion Schwanenstadt vom 22. Juni 2011 zu Grunde. Demnach habe die Zulassungsbesitzerin, die nunmehrige Berufungswerberin, das "sonstige Fahrzeug" mit dem Kennzeichen X dem X zum Lenken überlassen, obwohl das KFZ nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war. Durch die Überlassung des KFZ an die genannte Person, welche das KFZ am angeführten Ort zum angeführten Zeitpunkt gelenkt hat, habe sie vorsätzlich Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung geleistet. Fahrzeugart: PKW Beschreibung des Fahrzeuges: VW Jetta, rot, Kz X. Weiters wurde zur Anzeige gebracht, dass die Berufungswerberin Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung geleistet habe, da sie als Verfügungsberechtigter des KFZ dieses dem X zum Lenken überlassen habe, obwohl dieser keine von der Behörde erteilte Lenkberechtigung besitze. Das genannte Fahrzeug wurde von der genannten Person am angeführten Ort zum angeführten Zeitpunkt gelenkt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck leitete das Ermittlungsverfahren gegen die Berufungswerberin ein und erließ schließlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz so wie den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwider handelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 36 lit.a KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs.7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden.

 

§ 7 VStG lautet: Wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung dieser Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

 

Gemäß § 103 Abs.1 Z.3 KFG 1967 darf das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen, die

a) die erforderliche Lenkerberechtigung und das erforderliche Mindestalter oder das erforderliche Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Lehrabschlussprüfung des Lehrberufes Berufskraftfahrer besitzen;

b) bei Kraftfahrzeugen, für deren Lenken keine Lenkerberechtigung vorgeschrieben ist

aa) den erforderlichen Mopedausweis oder

bb) das erforderliche Mindestalter besitzen und

cc) denen das Lenken solcher Fahrzeuge von der Behörde nicht ausdrücklich verboten wurde;

c) bei Feuerwehrfahrzeugen, die unter § 1 Abs. 3 zweiter und dritter Satz FSG fallen,

aa) die erforderliche Lenkberechtigung und

bb) den erforderlichen Feuerwehrführerschein besitzen.

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich richtete mit Schreiben vom 20. Oktober 2011, VwSen-166392/2/Ki/Kr, an den Meldungsleger, Herrn X, PI Schwanenstadt, eine Anfrage, da in der zur Anzeige gebrachten Übertretung 1 angeführt wurde, die Betreffende habe als Besitzer des Fahrzeuges "WV Jetta rot, Kz X" dieses X zum Lenken überlassen, obwohl das KFZ nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war.

Betreffend die Übertretung 2 wird angeführt, die Berufungswerberin habe Beihilfe als Verfügungsberechtigte des KFZ zu einer Verwaltungsübertretung geleistet, da sie dieses dem X zum Lenken überlassen habe, obwohl dieser keine von der Behörde erteilte Lenkberechtigung besitzt und das genannte Fahrzeug am angeführten Ort zum angeführten Zeitpunkt gelenkt wurde.

Tatsächlich ist die Berufungswerberin jedoch Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges "Kombinationskraftwagen M1 / Dunkelgrün, Suzuki Suzuki EG/A11S Ib, mit dem Kennzeichen X."

Der Meldungsleger teilte darauf auf Anfrage mit E-Mail vom 20. Oktober 2011 mit, dass X zum Tatzeitpunkt einen PKW VW Jetta rot lenkte. Auf diesem PKW sei das für einen Suzuki zugewiesene Kennzeichen X montiert gewesen. Laut Angaben des X befand sich dieser PKW auf Grund eines Schadens in einer Werkstätte und war nicht fahrbereit, weshalb die Kennzeichen einfach auf den VW Jetta montiert wurden. Die Berufungswerberin war Zulassungsbesitzerin des PKW Suzuki mit dem angeführten Kennzeichen und wurde aus diesem Grund bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck angezeigt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich kommt zur Ansicht, dass von der Aktenlage ausgehend, nicht erwiesen werden kann, dass die Berufungswerberin dem X auch den VW Jetta überlassen hätte und es kann auch nicht erwiesen werden, ob die Berufungswerberin tatsächlich Kenntnis über die missbräuchliche Verwendung ihres zugewiesenen Kennzeichens hatte.

3.2. Gemäß § 45 Abs.1 Z.1 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die der Beschuldigten zur Last gelegten Taten nicht erwiesen werden können oder keine Verwaltungsübertretungen bildet.

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

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