Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166398/2/Ki/Kr

Linz, 21.10.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vom 18. Oktober 2011, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 6. Oktober 2011, VerkR96-2032-2011-Hof, wegen Übertretungen des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, der Straf- und Kostenausspruch wird behoben, an deren Stelle wird dem Rechtsmittelwerber in Anwendung des § 21 Abs.1 VStG eine Ermahnung erteilt und das Wort "Straferkenntnis" durch den Begriff "Bescheid" ersetzt.

Der Rechtsmittelwerber hat keinerlei Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 21 Abs.1, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG;

§ 65 VStG


Entscheidungsgründe:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom
6. Oktober 2011, VerkR96-2032-2011-Hof, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 05.08.2011 um 13:40 Uhr in der Gemeinde Niederwaldkirchen auf der B 127 bei Strkm. 30.300, als Zulassungsbesitzer des PKW's behördliches Kennzeichen X (A) nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von ihm gelenkt worden, wobei festgestellt wurde, dass er es unterlassen habe, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Folgende Änderungen seinen vorgenommen worden:

 

1) Einbau eines tiefer gelegten Fahrwerks mit ursprünglich roten Federn welche überlackiert wurden ohne Genehmigungsnachweis.

2) Montage von Leichtmetallfelgen mit Reifen der 195/65R15, Nr. KBA44288 ohne Genehmigungsnachweis.

 

Er habe dadurch jeweils § 33 Abs.1 KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurden jeweils Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und überdies wurde ein Kostenbeitrag gemäß § 64 VStG vorgeschrieben.

 

1.2. Der Rechtsmittelwerber hat gegen dieses Straferkenntnis am 18. Oktober 2011 Berufung erhoben.

 

Er habe als Zulassungsbesitzer für die beiden Verletzungen der Rechtsvorschriften Sorge getragen und behoben. Da er aber das Auto neu gekauft hatte und er nicht ahnen konnte, dass das Auto für den Verkehr nicht zugelassen war, fühle er sich nicht schuldig. Er habe im guten Glauben, das alles rechtmäßig sei, das Auto erworben. Der Vorbesitzer sei Ingenieur und arbeite bei der Autofirma x und daher habe er seinen Aussagen geglaubt. Er sei sich keiner Schuld bewusst, da der Vorbesitzer mit der gleichen Ausstattung mehrere Jahre gefahren sei. Eigentlich müsste der Vorbesitzer für das Vergehen bestraft werden. Wie solle er als Nichtfachmann erkennen, dass 15 Zoll Felgen mit einem original Audilogo nicht zugelassen waren. Er wäre auch nie auf die Idee gekommen, dass das Auto tiefer gelegt wurde.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 vorgelegt.

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat und im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (§ 51e Abs.3 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Die dem Berufungswerber zur Last gelegten Mängel wurden anlässlich einer Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG 1967 durch einen Sachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung festgestellt und mit Anzeige der Polizeiinspektion
Neufelden vom 8. August 2011 der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach zur Kenntnis gebracht.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach erließ zunächst gegen den Rechtsmittelwerber eine Strafverfügung (VerkR96-2032-2011 vom 11. August 2011), welche von diesem beeinsprucht wurde. Er sei sich keiner Schuld bewusst, da der Vorbesitzer mit der gleichen Ausstattung gefahren sei. Er ersuche daher um Milderung des Strafausmaßes oder wenn möglich es bei einer Ermahnung zu belassen.

 

In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen und die in der Strafverfügung festgelegten Strafen reduziert.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 33 Abs.1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat.

 

Die im Zuge der Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG 1967 festgestellten Fakten, nämlich der Einbau eines tiefer gelegten Fahrwerkes sowie die Montage der im Straferkenntnis bezeichneten Leichtmetallfelgen und Reifen stellten Änderungen dar, welche die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Fahrzeuges grundsätzlich beeinflussen könnten und daher wäre eine Anzeige an den Landeshauptmann vorzunehmen gewesen. Unbestritten ist dies im vorliegenden Falle nicht geschehen, weshalb der Berufungswerber als zum Tatzeitpunkt festgestellter Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges den zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.

 

Mit der Argumentation, er habe dieses Fahrzeug im bemängelten Zustand erworben, ist hinsichtlich der Schuldfrage grundsätzlich nichts zu gewinnen, zumal es ausschließlich in der Verantwortung des Zulassungsbesitzers liegt, für den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeuges Sorge zu tragen, dies hat zur Folge, dass auch nach dem Erwerb eines Fahrzeuges der Zulassungsbesitzer sich zu vergewissern hat, dass das Fahrzeug tatsächlich den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entspricht. Ein Schuldentlastungstatbestand kann daher im vorliegenden Falle nicht festgestellt werden, sodass dem Grunde nach der Schuldspruch zu Recht erfolgt ist.

 

3.2. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiters Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretungen unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Dazu wird festgestellt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG ein Rechtsanspruch auf die Anwendung dieser Bestimmung besteht.

 

Maßgeblich für die Anwendung dieser Bestimmung ist, dass einerseits das Verschulden geringfügig ist und andererseits die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

 

Wenn auch im vorliegenden Falle das Verschulden des Berufungswerbers nicht verneint werden kann, so erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass konkret das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, weshalb von einem den Kriterien des § 21 VStG entsprechenden geringfügigen Verschulden ausgegangen werden kann. Darüber hinaus ist nicht hervor gekommen, dass die vorliegende Verwaltungsübertretung nachteilige Folgen nach sich gezogen hätte. Ausdrücklich wird im Protokoll über die Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG 1967 vom Sachverständigen festgehalten, dass es sich hier jeweils um einen Vorschriftsmangel handelt.

 

Nachdem somit einerseits das Verschulden des Berufungswerbers gering ist und durch die Tat auch keine bedeutenden Folgen eingetreten sind, konnte im vorliegenden Falle in beiden Punkten von der Bestrafung abgesehen werden, wobei jedoch, um den Beschuldigten vor weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten, eine Ermahnung ausgesprochen werden musste.

 

4. Da der Ausspruch einer Ermahnung für das erstinstanzliche Verfahren keine Kostenfolge hat und der Rechtsmittelwerber einen Erfolg zu verbuchen hatte, trifft ihn keine Pflicht, Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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