Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100925/5/Weg/Ri

Linz, 15.01.1993

VwSen - 100925/5/Weg/Ri Linz, am 15. Jänner 1993 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des J P vom 30. Oktober 1992 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Krems vom 16. September 1992, VerkR96/2882/1992, zu Recht:

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5, § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG) iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1991 (VStG); § 17 Abs.3 Zustellgesetz, BGBl.Nr. 200/1982, idF BGBl.Nr. 357/1990.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Krems hat mit Strafverfügung vom 29. Juni 1992 über Herrn J P wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.100 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt, weil dieser am 18. Mai 1992 um 5.43 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen S auf der Autobahn A, bei Straßenkilometer, Gemeindegebiet R, gelenkt und dabei die durch das Vorschriftszeichen Geschwindigkeitsbeschränkung mit 60 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit dadurch überschritten hat, daß er den PKW mit einer Geschwindigkeit von 104 km/h gelenkt hat.

2. Gegen diese Strafverfügung brachte J P am 9. September 1992 einen Einspruch ein.

Diesen Einspruch hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Krems mit Bescheid vom 16. September 1992, VerkR96/2882/1992, als verspätet zurückgewiesen.

Gegen diesen am 30. September 1992 hinterlegten Zurückweisungsbescheid hat J P mit einem am 30. Oktober 1992 zur Post gegebenen Schreiben Berufung eingelegt. Die Übergabe dieses Schreibens an die Post ist durch den diesbezüglichen unschwer abzulesenden Poststempel als erwiesen anzunehmen.

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Berufungswerber die Möglichkeit eingeräumt, eine Gegendarstellung hinsichtlich beider Fristversäumnisse abzugeben.

In der am 1. Dezember 1992 eingelangten Stellungnahme führt der Berufungswerber aus, daß er oft auf Montage sei und oft 2-3 Wochen nicht nach Hause komme. Er bitte um ein mildes Urteil, da er zur Zeit von der Arbeitslose lebe und für fünf Kinder unterhaltspflichtig sei.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat über den unter Punkt 2. dargestellten und sich aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt zufolge § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen anzubringen.

Diese Zweiwochenfrist beginnt gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz im Falle von hinterlegten Sendungen an jenem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Der Hinterlegung des Zurückweisungsbescheides sind zwei erfolglose Zustellversuche am 29. September 1992 und 30. September 1992 vorausgegangen, womit der am 30. September 1992 erfolgten Hinterlegung des eigenhändig zuzustellenden Schriftstückes die Wirkung der Zustellung dann zukommt, wenn der Empfänger nicht ortsabwesend war. Im Falle der Ortsabwesenheit wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam.

Hinsichtlich des Vorliegens der Ortsabwesenheit hat der, der dieses behauptet, initiativ alles dazu beizutragen, die Abwesenheit von der Abgabestelle innerhalb des im obigen Absatz beschriebenen gesamten Zeitraumes glaubhaft zu machen. Der allgemeine Hinweis des Berufungswerbers im Schreiben, welches am 1. Dezember 1992 beim O.ö.Verwaltungssenat eingegangen ist, er sei immer auf Montage und oft zwei bis drei Wochen nicht zu Hause, vermag die Ortsabwesenheit am 30. September 1992 und während der darauffolgenden Bereithaltungsfrist deshalb nicht glaubhaft erscheinen, weil einerseits diese Behauptung zu allgemein gehalten ist und andererseits davon die Rede ist, daß er zur Zeit von der Arbeitslose lebe, was wieder nach sich zieht, daß er nicht arbeitsbedingt abwesend sein konnte.

Im übrigen hat der Berufungswerber mit dieser oft 2-3wöchigen behaupteten Abwesenheit nicht erklären können, warum er den Einspruch gegen die Strafverfügung, die am 3. Juli 1992 zugestellt wurde, erst am 9. September 1992 eingebracht hat, was jedenfalls die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Krems vom 16. September 1992 bewirken würde.

Die Berechnung der gemäß § 63 Abs.5 AVG normierten Zweiwochenfrist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Da die Hinterlegung des Zurückweisungsbescheides am 30. September 1992 erfolgte, endete im konkreten Fall die Berufungsfrist am 14. Oktober 1992.

Die am 30. Oktober 1992 dem Postweg übergebene Berufung wurde sohin nicht innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht und gilt als verspätet.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz (in diesem Fall durch § 63 Abs.5 AVG) festgesetzte Fristen zu ändern bzw. zu verlängern.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Es würde eine Gesetzwidrigkeit darstellen, wenn der unabhängige Verwaltungssenat in der Sache selbst entscheiden würde.

Gemäß § 51e Abs.1 VStG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn die Berufung - wie im gegenständlichen Fall - zurückzuweisen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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