Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390305/3/Bm/Ba

Linz, 21.10.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichterin: Mag. Michaela Bismaier, Beisitzerin: Dr. Andrea Panny) über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn Mag. H L, A, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 23.3.2011, EnRo96-1/12-2010, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Mineralrohstoffgesetz zu Recht erkannt:

 

I.             Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geld­strafe auf 3.500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 32 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.         Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 350 Euro, für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG) iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF (VStG).

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 23.3.2011, EnRo96-1/12-2010, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 5.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 193 Abs.3, 178 Abs.1, 161 Abs.3 Mineralrohstoffgesetz iVm § 9 Verwaltungsstrafgesetz verhängt.

 

Dem Schulspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H K H, G, K, auf dem Grundstück Nr. x, Kat. Gem. M, Gemeinde G, in der Zeit vom 6. April 2010 bis 23. April 2010 grundeigene mineralische Rohstoffe auf einer Fläche von zumindest 80 m x 25 m = 2.000 m2 im Ausmaß von ca. 12.000 m3 Kies abgebaut, bevor die Fläche wieder mit Bodenaushub verfüllt wurde."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist Berufung gegen das Strafausmaß eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, bei der erfolgten Kiesentnahme handle es sich um einen sogenannten Bodenaus­tausch innerhalb des Betriebsbaugebietes Münzfeld, welches sich im Eigentum von Mag. H L befinde. Demnach sei anzuführen, dass im Zuge der Baureifmachung der gegenständlichen Grundstücke die erfolgte Kiesentnahme zum Großteil für die Bodenverbesserung auf Grundstücke Nr. x und x erfolgt sei.

Lediglich ein kleiner Teil der Kiesentnahme sei zwischengelagert und anderweitig verwendet worden. Sohin sei der sogenannte Bodenaushub innerhalb der vorhin genannten Grundstücke erfolgt, d.h. nur ein geringer Teil der Kiesentnahme sei nicht am gegenständlichen Areal eingebaut worden. Diese Maßnahme stelle einen wesentlichen Milderungsgrund dar und sollte daher die Höhe des Strafau­s­maßes reduziert werden. Der Bw sei darüber hinaus von den Fachleuten der bauausführenden Firmen nicht in Kenntnis gesetzt worden, dass durch die Maßnahme gegen geltende Gesetze verstoßen werde.

Es werde auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw verwiesen. Der Bw ist für 3 Kinder sorgepflichtig.

 

Aus diesem Grund wird ersucht, das Strafausmaß neu zu bemessen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zur Entscheidung berufen.

 

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Da sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet, konnte von der Durch­führung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Da sich die Berufung nur gegen die verhängte Geldstrafe richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der erstbehördlichen Entscheidung auseinanderzusetzen. 

 

5.2. Gemäß § 193 Abs.3 MinroG begehen Bergbauberechtigte, Fremdunter­nehmer und durch Gericht oder Verwaltungsbehörde bestellte Verwalter, die diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verord­nungen, sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Verfügungen der Behörden zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung und sind, wenn die Verwaltungsübertretung unter besonders gefährlichen Umständen begangen wurde, mit einer Geldstrafe von 2.180 Euro bis zu 36.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 161 Abs.3 MinroG ist einem Bergbauberechtigten gleichgestellt, wer ohne Inhaber einer Bergbauberechtigung zu sein oder ohne dass ihm die Aus­übung einer solchen Berechtigung überlassen worden ist, tatsächlich die in § 2 Abs.1 geführten Tätigkeiten ausübt.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

5.3. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

5.4. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Bw eine Geldstrafe von 5.000 Euro bei einem Strafrahmen von 2.180 Euro bis 36.000 Euro verhängt.

Als strafmildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholten­heit und das Geständnis berücksichtigt, als erschwerend wurde gewertet, dass mit dem Abbau insgesamt 14.000 Euro lukriert werden konnten. Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde angegeben, dass diese entsprechend berücksichtigt wurden. Die verhängte Geldstrafe wurde von der belangten Behörde auch als erforderlich erachtet, um den Bw in Zukunft von der Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten abzuhalten.

 

In der Berufung ist der Bw den angenommenen persönlichen Verhältnissen insofern entgegengetreten, als er angegeben hat, für 3 Kinder sorgepflichtig zu sein.

Mit diesen Ausführungen vermag der Bw der erfolgten Strafzumessung mit Erfolg entgegenzutreten. Bei der Bemessung sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten wichtige Kriterien. Die Berufungsbehörde hat ein für die Strafbemessung relevantes Vorbringen bis zur Erlassung des Bescheides zu berücksichtigen (VwGH 8.7.1988, 86/18/0127).

Unter Berücksichtigung der vom Bw nunmehr vorgebrachten persönlichen Verhältnisse erachtet es der Oö. Verwaltungssenat als vertretbar, die Geldstrafe, auch unter dem Gesichtspunkt der Spezialprävention, zu reduzieren.

Dem Bw ist bei der Strafbemessung zudem zugute zu halten, dass er an der Aufklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes mitgewirkt hat und keine Verschleierungshandlungen gesetzt hat.

 

Zu II.

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Ilse Klempt

 

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