Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100927/4/Weg/Ri

Linz, 05.07.1993

VwSen - 100927/4/Weg/Ri Linz, am 5. Juli 1993 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des Ing. G P , St., Bad K, vom 9. Oktober 1992 gegen die mit Bescheid vom 9. September 1992, Zl. S-8419/91-11, von der Bezirkshauptmannschaft S ausgesprochene Ermahnung zu Recht:

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5 und § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1992 (VStG). § 17 Abs. 3 Zustellgesetz, BGBl.Nr. 200/1982 idF BGBl.Nr.357/1990.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft S hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid über Herrn Ing. G P eine Ermahnung ausgesprochen, weil er als Zulassungsbesitzer dem B H das Sattelkraftfahrzeug S mit Sattelanhänger S am 22. Juli 1991 um 15.10 Uhr zur Lenkung auf der A in L Richtung Nord, Höhe Kilometer überlassen hat, wobei er es als Zulassungsbesitzer unterlassen hat, dafür zu sorgen, daß das Kraftfahrzeug in bezug auf die Gewichtsvorschriften den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung entspricht, zumal 1. beim Zugfahrzeug sowie 2. beim Anhänger jeweils an der rechten Außenseite des Fahrzeuges die entsprechenden Gewichtsangaben nicht angeschrieben waren.

2. Dieser Ermahnungsbescheid wurde am 16. September 1992 beim Postamt Bad K hinterlegt und ab diesem Tage zur Abholung bereitgehalten.

Der Berufungswerber hat gegen diesen Bescheid mit Telefax vom 9. Oktober 1992 an die Bezirkshauptmannschaft S das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Diese Berufung wurde zuerst dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Kärnten hat, weil im Spruch des angefochtenen Bescheides als Tatort L genannt wurde, was nach § 51 Abs.1 VStG die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates bewirkt, den Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zuständigkeitshalber weitergeleitet.

Der O.ö.Verwaltungssenat hat im Rahmen des Parteiengehörs dem Berufungswerber mit Schreiben vom 1. April 1993 die Möglichkeit eingeräumt, zu der in diesem Schreiben anskizzierten Fristversäumnis betreffend die Einbringung der Berufung eine Stellungnahme abzugeben. Der Berufungswerber hat jedoch trotz Hinweis auf die Kontumazfolgen innerhalb der gestellten Dreiwochenfrist keine Stellungnahme abgegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über den sich aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt zufolge § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen.

Diese Zweiwochenfrist beginnt gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz im Falle von hinterlegten Sendungen an jenem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird.

Die Berechnung der gemäß § 63 Abs.5 AVG normierten Zweiwochenfrist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Nach dieser Gesetzesnorm endete die Berufungsfrist somit am 30. September 1992. Die am 9. Oktober 1992 im Wege eines Telefax übermittelte Berufung wurde sohin nicht innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht und gilt als verspätet.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz (in diesem Fall durch § 63 Abs.5 AVG) festgesetzte Fristen zu ändern bzw. zu verlängern.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Es würde eine Gesetzwidrigkeit darstellen, wenn der unabhängige Verwaltungssenat in der Sache selbst entscheiden würde.

Gemäß § 51e Abs.1 VStG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn die Berufung - wie im gegenständlichen Fall - zurückzuweisen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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