Linz, 15.11.2011
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein
Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn J. M., geb. x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 1. September 2011, VerkR96-5450-2011 wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006, nach der am 9. November 2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist
– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafen und die Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herabgesetzt werden:
zu 1. und 3. gesamt: 300 Euro bzw. 60 Stunden
zu 2.: 150 Euro bzw. 30 Stunden
zu 4.: 150 Euro bzw. 30 Stunden
Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.
Rechtsgrundlagen:
§ 134 Abs.1b KFG idF. 30. KFG-Novelle BGBl. I Nr. 94/2009
§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 20 und 24 VStG
§§ 64 und 65 VStG
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:
- Geldstrafe (300 + 150 + 150 =) .............................................. 600 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .......................................... 60 Euro
660 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt
(60 + 30 + 30 =) ................................................................ 120 Stunden.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
Kennzeichen OHA-....., Sattelanhänger
11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.
25 min, dies entspricht einer Unterschreitung um 1 Std. 35 min. Diese Übertretung stellt
min, dies entspricht einer Unterschreitung um 4 Std. 35 min. Diese Übertretung stellt
einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 7. September 2011 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 16. September 2011 erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Am 9. November 2011 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw teilgenommen hat.
Nach ausführlicher Erörterung der Sach- u. Rechtslage hat der Rechtsvertreter des Bw folgende
· inhaltlich richtige bzw. glaubwürdige und
· rechtlich zutreffende
Stellungnahme abgegeben:
Betreffend die Punkte 1. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses handelt es sich um ein "fortgesetztes Delikt". Es sind daher nicht zwei Einzelstrafen, sondern ist eine Gesamtstrafe zu verhängen.
Im Einzelnen ist noch festzustellen:
Am 16. Mai 2011 hat die Ruhezeit 8 Stunden und 1 Minute betragen.
Der Berufungswerber wäre jedoch nur verpflichtet gewesen, eine Ruhezeit von
9 Stunden einzuhalten und nicht – wie im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführt – eine Ruhezeit von 11 Stunden.
Es liegt daher nicht ein "sehr schwerwiegender Verstoß",
sondern nur ein "geringfügiger Verstoß" vor.
Zu Punkt 3.:
Die Ruhezeit nach Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 26. Mai 2011
von 7 Stunden und 25 Minuten ist zutreffend.
Betreffend die Ruhezeit mit Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 2. Juni 2011 um 16:01 Uhr ist festzustellen.
Der Berufungswerber hat zwischen 23:16 Uhr und 06:46 Uhr eine Ruhezeit eingehalten, welche nur durch geringfügige "Rangierfahrten", welche nur einige wenige Minuten gedauert haben, unterbrochen wurden.
Zu Punkt 2:
Am 16. Mai 2011 hat die Lenkzeit: 7 Stunden 54 Minuten und
am 17. Mai 2011: 6 Stunden 28 Minuten betragen.
Die "Gesamtlenkzeit" von 14 Stunden 22 Minuten ergibt sich nur daraus,
dass der Berufungswerber am 16. Mai 2011 die Ruhezeit nicht eingehalten hat.
Dies wird jedoch ohnedies unter Punkt 1 bestraft.
Zur Überschreitung der Lenkzeit am 25. Mai 2011 ist auszuführen:
Die Lenkzeit hat 10 Stunden und 42 Minuten betragen.
Die Lenkzeiten haben betragen:
Am Sonntag, 22. Mai 2011: 8 Stunden 55 Minuten
Am Montag, 23. Mai 2011: 7 Stunden 33 Minuten
Am Dienstag, 24. Mai 2011: 4 Stunden 56 Minuten.
Der Berufungswerber hat somit an keinem dieser Tage die Lenkzeit
von 9 Stunden überschritten, im Gegenteil sogar beträchtlich "unterschritten".
Er war daher am 25. Mai 2011 berechtigt,
eine Lenkzeit von 10 Stunden einzuhalten.
Die tatsächlich eingehaltene Lenkzeit hat 10 Stunden und 42 Minuten betragen, die Überschreitung somit nicht 1 Stunde 42 Minuten, sondern nur 42 Minuten. Dies stellt einen "geringfügigen Verstoß" dar.
Zu Punkt 4:
Der Berufungswerber hat am Montag dem 06.06.2011 von 00:38 Uhr bis 09:50 Uhr durchgehend eine Ruhezeit eingehalten.
Die "Nichteintragung" der Ruhezeit von 06:26 Uhr bis 09:50 Uhr ist heute nicht mehr nachvollziehbar.
Möglicherweise lag eine Fehlbedienung des Gerätes durch den Berufungswerber vor.
Die Berufung wird betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und
auf das Strafausmaß eingeschränkt.
Bei der Strafbemessung sind alle meine bisherigen Vorbringen zu berücksichtigen.
Insbesondere beantrage ich in den Punkten 2. und 4.
des erstinstanzlichen Straferkenntnisses die Anwendung des § 20 VStG.
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist
– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen;
VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;
vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.
Auf Grund der inhaltlich richtigen und glaubwürdigen sowie rechtlich zutreffenden Stellungnahme des Bw in der mVh werden die Geldstrafen und die Ersatz-freiheitsstrafen wie folgt herabgesetzt:
Zu 1. + 3. gesamt: 300 Euro bzw. 60 Stunden
Zu 2. – unter Anwendung des § 20 VStG: 150 Euro bzw. 30 Stunden
zu 4. – unter Anwendung des § 20 VStG: 150 Euro bzw. 30 Stunden
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.
Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat
kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler