Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166378/4/Kof/Gr

Linz, 15.11.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein
Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn J. M., geb. x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 1. September 2011, VerkR96-5450-2011 wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006, nach der am 9. November 2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafen und die Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herabgesetzt werden:

zu 1. und 3. gesamt:   300 Euro   bzw.   60 Stunden

zu 2.:                                    150 Euro   bzw.   30 Stunden

zu 4.:                                    150 Euro   bzw.   30 Stunden

 

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.   Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 134 Abs.1b KFG idF. 30. KFG-Novelle BGBl. I Nr. 94/2009

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 20 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

- Geldstrafe (300 + 150 + 150 =) .............................................. 600 Euro

- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .......................................... 60 Euro

                                                                                                                        660 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(60 + 30 + 30 =) ................................................................ 120 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort: Gemeinde Weißkirchen an der Traun, Autobahn Freiland, Richtung Linz, Nr. A 25 bei km 6.050.

Tatzeit: 09.06.2011, 14:03 Uhr.

Fahrzeuge:  Kennzeichen LA-....., Sattelzugfahrzeug,
                      Kennzeichen OHA-....., Sattelanhänger

 

Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

 

1)    . Es wurde festgestellt dass Sie nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, obwohl der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen darf.

Die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden wurde dabei berücksichtigt.

Ruhezeit von 16.5.2011, 09.45 Uhr bis 17.5.2011,09.44 Uhr: 8 Stunden 1 Minuten.

Die drei reduzierten tägliche Ruhezeiten wurden konsumiert.

Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

2)    Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich 10 Std. zwischen zwei täglichen Ruhezeiten überschritten:

am 16.5.2011 von 09.45 Uhr-17.5.2011,14.07 Uhr: Lenkzeit betrug 14 Std. 22 min;

Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

am 25.5.2011, von 01.06 Uhr-17.05 Uhr: Lenkzeit betrug 10 Std. 42 min,  Überschreitung der erlaubten Lenkzeit um 1 Std. 42 min,  Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

3)    Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens
11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

                     Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 26.5.2011, um 05.07 Uhr: Ruhezeit betrug 7 Std.
25 min, dies entspricht einer Unterschreitung um 1 Std. 35 min. Diese Übertretung stellt
daher anhand des Anhanges III der RL 2006/22/EG, idF. der RL 2009/5/EG ABL Nr L.29
einen schwerwiegenden Verstoß dar.

                    Beginn des 24-Std.Zeitraumes am 2.6.2011 um 16.01 Uhr: Ruhezeit betrug 4 Std. 25
min, dies entspricht einer Unterschreitung um 4 Std. 35 min. Diese Übertretung stellt
daher anhand des Anhanges III der RL 2006/22/EG, idF. der RL 2009/5/EG ABL Nr L 29
einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art, 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

 

4)    Es wurde festgestellt, dass obwohl Sie sich als Fahrer am 6.6.2011, von 06.26 Uhr - 09.39 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b, c und d genannten Zeiträume,

a) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäss Anhang I ausgestattet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt, oder

b) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäss Anhang I B ausgestattet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgeräts auf der Fahrerkarte einzutragen.

Die manuellen Nachträge der Ruhezeit fehlten über den gesamten Kontrollzeitraum.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG,  ABL Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von                                  falls diese uneinbringlich ist,                                                 gemäß

                                                               Ersatzfreiheitsstrafe von

1.  300,00                                                   120 Stunden                                                               § 134 Abs. 1b KFG

2.  350,00                                                   120 Stunden                                                               § 134 Abs. 1b KFG

3.  350,00                                                   120 Stunden                                                               § 134 Abs. 1b KFG

4.  300,00                                                   120 Stunden                                                               § 134 Abs. 1b KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

130,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  1430.00 Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 7. September 2011 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 16. September 2011 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 9. November 2011 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw teilgenommen hat.

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- u. Rechtslage hat der Rechtsvertreter des Bw folgende

·         inhaltlich richtige bzw. glaubwürdige und

·         rechtlich zutreffende

Stellungnahme abgegeben:

 

Betreffend die Punkte 1. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses handelt es sich um ein "fortgesetztes Delikt". Es sind daher nicht zwei Einzelstrafen, sondern ist eine Gesamtstrafe zu verhängen.

 

Im Einzelnen ist noch festzustellen:

 

Am 16. Mai 2011 hat die Ruhezeit  8 Stunden und 1 Minute betragen.

 

Der Berufungswerber wäre jedoch nur verpflichtet gewesen, eine Ruhezeit von

9 Stunden einzuhalten und nicht – wie im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführt – eine Ruhezeit von  11 Stunden.                  

Es liegt daher nicht ein "sehr schwerwiegender Verstoß",

sondern nur ein "geringfügiger Verstoß" vor.

 

Zu Punkt 3.:

Die Ruhezeit nach Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 26. Mai 2011

von 7 Stunden und 25 Minuten ist zutreffend.

 

Betreffend die Ruhezeit mit Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 2. Juni 2011 um 16:01 Uhr ist festzustellen.

Der Berufungswerber hat zwischen 23:16 Uhr und 06:46 Uhr eine Ruhezeit eingehalten, welche nur durch geringfügige "Rangierfahrten", welche nur einige wenige Minuten gedauert haben, unterbrochen wurden.

 

Zu Punkt 2:

Am 16. Mai 2011 hat die Lenkzeit: 7 Stunden 54 Minuten und

am 17. Mai 2011: 6 Stunden 28 Minuten betragen.

 

Die "Gesamtlenkzeit" von 14 Stunden 22 Minuten ergibt sich nur daraus,

dass der Berufungswerber am 16. Mai 2011 die Ruhezeit nicht eingehalten hat.

Dies wird jedoch ohnedies unter Punkt 1 bestraft.

 

 

Zur Überschreitung der Lenkzeit am 25. Mai 2011 ist auszuführen:

Die Lenkzeit hat 10 Stunden und 42 Minuten betragen.

 

Die Lenkzeiten haben betragen:

Am Sonntag, 22. Mai 2011: 8 Stunden 55 Minuten

Am Montag, 23. Mai 2011: 7 Stunden 33 Minuten

Am Dienstag, 24. Mai 2011: 4 Stunden 56 Minuten.

 

Der Berufungswerber hat somit an keinem dieser Tage die Lenkzeit

von 9 Stunden überschritten, im Gegenteil sogar beträchtlich "unterschritten".

 

Er war daher am 25. Mai 2011 berechtigt,

eine Lenkzeit von 10 Stunden einzuhalten.

 

Die tatsächlich eingehaltene Lenkzeit hat 10 Stunden und 42 Minuten betragen, die Überschreitung somit nicht 1 Stunde 42 Minuten, sondern nur 42 Minuten. Dies stellt einen "geringfügigen Verstoß" dar.

 

Zu Punkt 4:

Der Berufungswerber hat am Montag dem 06.06.2011 von 00:38 Uhr bis 09:50 Uhr durchgehend eine Ruhezeit eingehalten.

 

Die "Nichteintragung" der Ruhezeit von 06:26 Uhr bis 09:50 Uhr ist heute nicht mehr nachvollziehbar.

Möglicherweise lag eine Fehlbedienung des Gerätes durch den Berufungswerber vor.

 

Die Berufung wird betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und

auf das Strafausmaß eingeschränkt.

Bei der Strafbemessung sind alle meine bisherigen Vorbringen zu berücksichtigen.

Insbesondere beantrage ich in den Punkten 2. und 4.

des erstinstanzlichen Straferkenntnisses die Anwendung des § 20 VStG.

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Auf Grund der inhaltlich richtigen und glaubwürdigen sowie rechtlich zutreffenden Stellungnahme des Bw in der mVh werden die Geldstrafen und die Ersatz-freiheitsstrafen wie folgt herabgesetzt:

 

 

Zu 1. + 3. gesamt:                                  300 Euro   bzw.   60 Stunden

Zu 2. – unter Anwendung des § 20 VStG:  150 Euro   bzw.   30 Stunden

zu 4. – unter Anwendung des § 20 VStG:   150 Euro   bzw.   30 Stunden

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.

 

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat

kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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