Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166447/3/Ki/Kr

Linz, 10.11.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vom 26. Oktober 2011, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 10. Oktober 2011,
AZ: S-8653/LZ/11, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II.              Zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 7,20 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 10. Oktober 2011, AZ: S-8653/LZ/11, wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 7.1.2011 und 13.47 Uhr in Linz, Florianerstraße, Höhe Heinrich-Kandl-Weg Nr. 34, das Kfz, Kz. X, gelenkt und mit dem Kraftfahrzeug die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit 62 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde (gesetzliche Messfehlergrenze wurde bereits abgezogen). Er habe dadurch § 20 Abs. 2 StVO verletzt.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO wurde eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt. Außerdem wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 3,60 Euro (das sind 10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber per E-Mail am
26. Oktober 2011 Berufung erhoben und ersucht, Abstand von der Strafanzeige zu nehmen.

 

2.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 2. November 2011 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie eine Augenscheinnahme der verfahrensrelevanten Örtlichkeiten. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z.3 VStG) und überdies die festgestellte Geschwindigkeit vom Berufungswerber nicht in Frage gestellt wurde.

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Laut Anzeige auf Grund einer automatischen Überwachung der Geschwindigkeit vom 20.1.2011 ergab die Geschwindigkeitsmessung mittels eines Radargerätes (MUVR 6F 102 mobil), dass der Lenker des tatgegenständlichen PKW im Bereich des vorgeworfenen Tatortes zur vorgeworfenen Tatzeit (unter Berücksichtigung der Messtoleranz), mit einer Geschwindigkeit von 62 km/h gefahren ist, obwohl der dortige Bereich im Ortsgebiet liegt. Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen PKW war X, gegen welche die Bundespolizeidirektion Linz zunächst eine Strafverfügung (AZ. S 0008653/LZ/11 01 vom 9. März 2011) erlassen hat.

 

Die Zulassungsbesitzerin hat diese Strafverfügung Einspruch erhoben und im Rahmen einer Lenkerauskunft den nunmehrigen Berufungswerber als Lenker bekannt gegeben.

 

Seitens des Meldungslegers wurden im Zuge des weiteren Verfahrens Kopien des Radarfotos sowie des Eichscheines bezüglich des verwendeten Messgerätes vorgelegt und letztlich hat die Bundespolizeidirektion Linz das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Geschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

 

Gemäß der Verordnung der Landeshauptstadt Linz (der Magistrat - Bezirksverwaltungsamt vom 12. August 1993) ist unter Punkt 1. folgendes festgelegt:

 


"Das Ortsgebiet "Linz" beginnt bzw. endet

 

a) auf der Florianerstraße 15 m südlich der Kreuzung mit der Mönchgrabenstraße

 

b) auf der Mönchgrabenstraße 15 m östlich der Kreuzung mit der Florianerstraße

 

c) auf der Wambacherstraße 15 m südlich der Kreuzung mit dem Ziegelhubweg."

 

Wie bereits oben dargelegt wurde, wurde die zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Radarmessgerät festgestellt, welches, wie in der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zu Recht ausgeführt wurde, ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit darstellt. Der Meldungsleger hat Kopien des Eichscheines vom verwendeten Messgerät sowie eines Radarfotos vorgelegt, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet, dass diese Unterlagen der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden können. Der Berufungswerber hat die gemessene Geschwindigkeit selbst in keiner Phase des Verfahrens bestritten, er führt lediglich aus, er sei nicht, wie die Behörde angenommen hat, aus Richtung St. Florian, sondern vom Ziegelhubweg kommend nach links in die Florianerstraße eingefahren.

 

Dieser Umstand mag zutreffen, vermag jedoch die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zu erschüttern. Sowohl aus der im Akt aufliegenden oben zitierten Verordnung als auch in Anbetracht des vom zuständigen Mitglied des durchgeführten Augenscheines geht hervor, dass auch der Ziegelhubweg zur Gänze innerhalb aufgestellter Ortstafeln situiert ist.

 

Bei diesem Augenschein konnte sich das gefertigte Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates davon überzeugen, dass auf der Wambacherstraße vor der Kreuzung mit dem Ziegelhubweg südlich gelegen die Ortstafel in einer Entfernung von ca. 15 m aufgestellt ist. Wenn also der Berufungswerber tatsächlich den Ziegelhubweg benützt hat, dann muss er diese aufgestellte Ortstafel passiert haben.

 

Entsprechend dieser Umstände erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass der Berufungswerber die im zur Last gelegte Verwaltungsübertretung aus objektiver Sicher verwirklicht hat und sind auch keine Umstände hervor gekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden.

 

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

3.2. Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich unter Berücksichtigung des gesetzlich festgelegten Strafrahmens, dass ohnedies bloß die Ordnungswidrigkeit des Verhaltens des Berufungswerbers gewertet wurde, eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe wird daher nicht in Erwägung gezogen.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat bei der Straffestsetzung Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt, eine Rechtsverletzung des Berufungswerbers wird auch im diesem Punkt nicht festgestellt.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

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