Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100928/5/Weg/Ri

Linz, 23.02.1993

VwSen - 100928/5/Weg/Ri Linz, am 23. Februar 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des W B vom 14. Oktober 1992, ergänzt durch den Schriftsatz vom 8. Dezember 1992, gegen die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft V vom 14. September 1992, VerkR96-10418-1992, ausgesprochene Strafhöhe zu Recht:

I.: Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe von 6.000 S auf 4.000 S reduziert. Die Ersatzfreiheitsstrafe vermindert sich auf 4 Tage.

II.: Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 400 S. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren fällt nicht an.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51 i.d.F. BGBl.Nr. 866/1992 (AVG) i.V.m. § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, i.d.F. BGBl.Nr. 867/1991 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft V hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z 10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 6.000 S (im NEF 120 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil dieser am 15. Mai 1992 gegen 18.15 Uhr das Motorrad Suzuki 100, Kennzeichen, auf der M-Bundesstraße B aus Richtung M kommend in Richtung bei Strkm im Gemeindegebiet von Tiefgraben gelenkt und dabei die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 72 km/h überschritten hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 600 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber zuerst mit Schreiben vom 14. Oktober 1992 und ergänzend hiezu mit Schreiben vom 8. Dezember 1992 sinngemäß ein, er sei Schüler, einkommens- und vermögenslos und habe die gegenständliche Verwaltungsübertretung, die er dem Grunde nach nicht bestreitet, deswegen gesetzt, weil er sich bei einem Überholmanöver eines Sattelkraftfahrzeuges verschätzt habe und wegen eines entgegenkommenden PKW's die Geschwindigkeit habe erhöhen müssen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat zu beurteilen, ob im Hinblick auf den vom Berufungswerber vorgebrachten Sachverhalt bzw. auf Grund der Aktenlage (nach dieser scheint der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich nicht vorgemerkt auf), die Strafhöhe richtig bemessen wurde.

Die Einrede des Berufungswerbers, er habe deshalb die Geschwindigkeit von ursprünglich 75 km/h auf 152 km/h erhöhen müssen, um einen schon angesetzten Überholvorgang zu beenden, stellt keinen die Strafhöhe mindernden Umstand dar. Abgesehen davon findet dieses Vorbringen im Akt keine Deckung und wird als Schutzbehauptung angesehen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 ist die gegenständliche Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen bedroht.

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Vorweg wird festgehalten, daß es sich bei der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung um eine eklatante handelt und eine derartige Fahrweise als eine der gröbsten Verletzungen der Straßenverkehrsordnung darstellt. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 90% verdient für sich betrachtet keine Milde und wäre aus diesem Gesichtspunkt die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe schuldangemessen. Die gesetzte Tat läßt sich auch nicht durch die Jugendlichkeit und den damit verbundenen Leichtsinn entschuldigen. Es ist lediglich die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit und letztlich die Einkommenslosigkeit, die die ausgesprochene Reduzierung der Geldstrafe nach sich zog. Die nunmehr mit 4.000 S bemessene Geldstrafe erscheint auch unter dem Gesichtspunkt der Spezialprävention im Hinblick auf die Einkommenslosigkeit ausreichend.

5. Die Kostenentscheidung ist in den zitierten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum