Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102510/2/Gf/Km

Linz, 23.01.1995

VwSen-102510/2/Gf/Km Linz, am 23. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Ing.

H. M., .........., .........., vertreten durch RA Dr. J. N., .........., .........., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von .............. vom 29. Dezember 1994, Zl. VerkR96-187-SR/GA, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 240 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von ............. vom 29. Dezember 1994, Zl.

VerkR96-187/1994SR/GA, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 1.200 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) verhängt, weil er am 9. November 1993 auf der A 7 die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h überschritten habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 52 lit. a Z. 10a der Straßenverkehrsordnung, BGBl.Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 522/1993 (im folgenden: StVO), begangen, weshalb er gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 30. Dezember 1994 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 11. Jänner 1994 - und damit rechtzeitig - persönlich bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde u.a. begründend aus, daß die dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung aufgrund einer Radarmessung und eines hiezu abgegebenen Sachverständigengutachtens als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervorgekommen, während im übrigen die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen: 25.000 S, Sorgepflicht für 2 Kinder, Hälfteanteil an einem Einfamilienhaus) berücksichtigt worden seien.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß das Sachverständigengutachten offen lasse, warum es technisch nicht möglich sein solle, daß nicht der PKW des Beschuldigten, sondern vielmehr ein am Radarfoto gleichfalls abgebildeter, am rechten Fahrstreifen befindlicher PKW eines anderen Zulassungsbesitzers jenes Fahrzeuges gewesen ist, das mit überhöhter Geschwindigkeit in den Meßbereich eingefahren ist, wofür insbesondere das Aufleuchten der Bremslichter an jenem Fahrzeug sprechen würde. Außerdem habe sich im unmittelbaren Bereich jener mobilen Meßstation, mit der die Geschwindigkeitsübertretung festgestellt wurde, auch eine fix installierte Radarstation befunden, die das Meßergebnis durch die von ihr ausgehenden Impulse ebenfalls beeinflußt haben könnte. Weiters lasse das Gutachten offen, ob bzw.

inwieweit die gegenständliche Messung durch entgegenkommende Fahrzeuge, Straßenlaternen, Verkehrszeichen, o.ä. verfälscht worden sein konnte. Schließlich werde in diesem auch lediglich festgestellt, daß die Messung bloß "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit", aber eben nicht mit absoluter Sicherheit korrekt gewesen sei. Zudem sei die Geschwindigkeitsbeschränkung insoweit als nicht ordnungsgemäß kundgemacht anzusehen, als der in § 48 StVO festgesetzte Seitenabstand vom Fahrbahnrand nicht eingehalten worden sein dürfte.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH ............ zu Zl. VerkR96-187-1994; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit der vorliegenden Berufung ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a i.V.m. § 52 lit. a Z. 10a StVO begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen, der die durch ein Straßenverkehrszeichen angegebene erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschreitet.

4.2.1. Im gegenständlichen Fall galt (und gilt) am Tatort wie dies im Grunde auch vom Berufungswerber unbestritten geblieben ist (ob der vom Beschwerdeführer gerügte Seitenabstand des entsprechenden Vorschriftszeichens tatsächlich nicht den Anforderungen des § 48 Abs. 5 StVO entspricht, kann nämlich im gegebenen Zusammenhang auf sich beruhen, weil eine diesbezügliche Rechtswidrigkeit jedenfalls nicht zur Unwirksamkeit der Kundmachung und damit zu dessen Unverbindlichkeit führen würde) - eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h.

4.2.2. Mittels eines mobilen Radargerätes der Bauart "Multanova VR 6F" wurde eine Geschwindigkeit von 85 km/h festgestellt. Der verkehrstechnische Sachverständige des Amtes der Oö. Landesregierung hat hiezu in seinem Gutachten vom 29. September 1994, Zl. BauME-010000/1759-1994/Pru/Kl, ausgeführt, daß hievon gemäß den Verwendungsbestimmungen und der Zulassung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen eine Verkehrsfehlergrenze von 3 km/h und zusätzlich ein Sicherheitsfaktor von 2 km/h abzuziehen war, weshalb das angefochtene Straferkenntnis zutreffend lediglich von einer Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h und damit von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h ausgegangen sei. Die Radarmessung sei dabei - wie sich aus der Tatsache, daß überhaupt ein Foto angefertigt wurde, und den auf diesem ablesbaren Daten einerseits bzw. nicht ersichtlichen Anzeigen andererseits ergebe - in der Weise erfolgt, daß das Fahrzeug des Berufungswerbers mit seiner Frontpartie in den ausgesendeten Radarstrahl eingetreten, nach kurzer Wegstrecke (25 cm) als solches erkannt sowie die Fahrtrichtung kontrolliert und erfaßt worden sei. In der Folge sei über eine Strecke von 2 Metern die Dopplerfrequenz bezüglich ihrer Gleichmäßigkeit überprüft und dabei auch die Höhe der Geschwindigkeit gemessen worden; dieses Ergebnis sei dann auf einer weiteren Strecke von 3 Metern verifiziert worden, wobei Abweichungen von +/- 3% zur Annullierung der Messung und Nichtanfertigung eines Fotos geführt hätten. Auf diese Weise sei sichergestellt, daß der gemessene Geschwindigkeitswert einem am Foto bestimmbaren Fahrzeug zugeordnet werden kann, da ansonsten das Meßergebnis infolge mehrerer interner Kontrolleinrichtungen vom Radargerät selbst verworfen worden wäre. Weil in der letzten Phase der Messung schließlich noch zugewartet werde, bis das gemessene Fahrzeug aus dem Radarstrahl ausfährt, um sicherzustellen, daß dessen Kennzeichen auf dem Foto abgebildet wird, und da nach Abschluß dieser Verifizierung gegenständlich keine vorzeitige Kameraauslösung erfolgt sei, da die Distanz zum nachfolgenden, zweitabgebildeten Fahrzeug bereits groß genug für eine sichere Meßwertzuordnung gewesen sei, könne sohin nur jenes Fahrzeug, dessen Kennzeichentafel sich im sog. "Auswertbereich", d.i. das rechte untere Viertel der linken Hälfte des angefertigten Radarfotos, befunden hat - also jenes des Beschwerdeführers -, das Gemessene gewesen sein. Die Radarmessung sei daher durch das zweite auf dem Foto erkennbare Fahrzeug, das sich erkennbar bereits mindestens 5 Meter außerhalb dieses Auswertbereiches befinde, oder durch andere Störfaktoren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht beeinflußt worden.

4.2.3. Diese Ausführungen sind in jeder Weise schlüssig und objektiv nachvollziehbar und decken sich im übrigen auch mit entsprechenden Erkenntnissen in der wissenschaftlichen Literatur (vgl. z.B. U. Löhle, Genauigkeit polizeilicher Verkehrsüberwachungsmethoden, in: W.-D. Beck - U. Löhle, Fehlerquellen bei polizeilichen Meßverfahren, 2. Aufl., Bonn 1994, 17 ff), sodaß für die dagegen erhobenen, teilweise aktenwidrigen Einwendungen des Berufungswerbers, denen im übrigen nur Vermutungen, nicht aber auch sachverständige Feststellungen zugrunde liegen, kein Raum mehr bleibt.

Im übrigen ist der Beschwerdeführer auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es keiner absoluten Sicherheit bedarf, um eine Tatsache als erwiesen anzunehmen, sondern hiefür bereits eine alle anderen Möglichkeiten überragende Wahrscheinlichkeit hinreicht (vgl. z.B. VwGH v. 12.2.1982, Zl. 81/08/0035 und 13.11.1986, 85/16/0109).

4.2.4. Aus allen diesen Gründen ist daher mit der belangten Behörde davon auszugehen, daß der Berufungswerber - der seine Lenkereigenschaft zum Tatzeitpunkt gar nicht bestreitet - die ihm angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung zu vertreten hat.

4.3. Da die Geschwindigkeitsüberschreitung im gegenständlichen Fall mehr als 50% der erlaubten Höchstgeschwindigkeit betragen hat, ist dem Berufungswerber grobe Fahrlässigkeit anzulasten; insofern hat der Beschwerdeführer auch schuldhaft gehandelt.

4.4. Angesichts dieses gravierenden Verschuldensgrades scheidet eine Heranziehung des § 21 Abs. 1 VStG (Absehen von der Strafe) von vornherein aus; die Strafbarkeit des Berufungswerbers ist daher gegeben.

4.5. Die belangte Behörde hat zwar den Umstand der bisherigen (einschlägigen) Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers nicht als strafmildernd gewertet; andere Milderungsgründe sind jedoch auch im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat nicht hervorgekommen, sodaß eine Heranziehung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG nicht in Betracht kommt.

All dies sowie den Umstand, daß sich der Beschwerdeführer selbst gar nicht gegen die Strafhöhe wendet, berücksichtigend kann der Oö. Verwaltungssenat daher auch nicht finden, daß die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung gemäß § 19 VStG zustehende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hat, wenn sie eine ohnedies bloß im untersten Achtel der gesetzlichen Strafdrohung gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat.

4.6. Aus allen diesen Gründen war sohin die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde auch noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö.

Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. insgesamt 240 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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