Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522955/4/Sch/Eg

Linz, 15.11.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn R. H., geb. x, vertreten durch den Rechtsanwalt x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. August 2011, Zl. VerkR21-342-2011/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung sowie über den Antrag auf Aussetzung des Berufungsverfahrens, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG sowie § 38 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 29. August 2011, Zl. VerkR21-342-2011/LL, die Herrn R. H., geb. x, von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 17.2.2010, GZ. 10064396, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung bis zur ärztlichen Untersuchung durch den Amtsarzt hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe I sowie bis zur Vorlage der für die Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nach  § 24 Abs. 4 FSG entzogen und ihn gemäß § 29 Abs. 3 FSG aufgefordert, den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft des Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzuliefern.

Weiters wurde ihm für die Dauer der Entziehung das Recht, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, nach § 30 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 FSG aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Der Schriftsatz der Berufung enthält auch den Antrag auf Aussetzung des gegenständlichen Berufungsverfahrens bis zum Vorliegen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die Beschwerde gegen das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 1. Juli 2011, VwSen-522872/5/Sch/Eg.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der berufungsgegenständliche Entziehungsbescheid weist eine Vorgeschichte auf. Der Berufungswerber ist nämlich mit Bescheid der Erstbehörde vom 11. Mai 2011, VerkR21-342-2011/LL, von dieser gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert worden, sich innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Bescheides im Hinblick auf seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen der Gruppe I sowie zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen sowie die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde beizubringen. Diesem Aufforderungsbescheid liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Berufungswerber laut entsprechender Polizeianzeige mit seiner Ehegattin am 19. April 2011 eine Auseinandersetzung hatte, die aufgrund seiner Alkoholisierung eskalierte. Die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt ergab einen Wert von 0,95 mg/l.

 

Schon vor dem erwähnten Vorfall ist der Berufungswerber alkoholauffällig gewesen, weshalb sich die Erstbehörde veranlasst sah, aufgrund des neuerlichen Kontrollverlustes eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen.

 

Der erwähnte Bescheid wurde vom Rechtsmittelwerber in Berufung gezogen. Das Rechtsmittel wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 1. Juli 2011, VwSen-522872/5/Sch/Eg, abgewiesen.

 

Gegen diese Berufungsentscheidung wurde wiederum Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, deren Behandlung mit Beschluss des Gerichtshofes vom 30. September 2011, 2011/11/0159-5, abgelehnt wurde.

 

4. Zumal sich der Berufungswerber der geforderten amtsärztlichen Untersuchung weiterhin nicht unterzogen hat und von ihm auch nicht die zur Gutachtenserstellung erforderlichen Befunde vorgelegt wurden, hat die Erstbehörde mit Bescheid vom 29. August 2011, VerkR21-342-2011/LL, dem Rechtsmittelwerber die Lenkberechtigung der Klasse B bis zur Absolvierung dieser Untersuchung und Vorlage der entsprechenden Befunde unter Anwendung des § 24 Abs. 4 FSG entzogen. Dieser Bescheid ist eine zwingende Folge der Anordnung des § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG. Dort heißt es:

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

In Entsprechung dieser gesetzlichen Vorgabe hat die Erstbehörde also völlig zu Recht den angefochtenen Bescheid erlassen. Für einen solchen Bescheid kommt es - entgegen der offenkundigen Ansicht des Berufungswerbers – nicht auf weitere Beweisergebnisse an, weshalb die Einsichtnahme in irgendwelche Strafakten oder ähnliches für die zu treffende Entscheidung nicht relevant ist.

 

Die weiteren Anordnungen im angefochtenen Bescheid, also die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines und das Verbot der Gerauchmachung von einem allfälligen ausländischen Führerschein, sind in den zitierten Gesetzesbestimmungen begründet und eine Folge der Entziehung der Lenkberechtigung.

 

Der Berufung konnte sohin kein Erfolg beschieden sein.

 

5. Zum Antrag auf Aussetzung des Berufungsverfahrens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung vom 1. Juli 2011 ist zu bemerken, dass diese inzwischen durch die Ablehnung der Beschwerde durch den Gerichtshof erfolgt ist. Das Verwaltungs-gerichtshofverfahren ist somit abgeschlossen. Demnach kann es auch keine Aussetzung des Berufungsverfahrens in diesem Sinne geben, ganz abgesehen davon, dass berufungsbehördliche Entscheidungen gemäß § 38 AVG auch unabhängig von den Rechtsmittelwerber betreffenden anhängigen Verfahren getroffen werden können und dürfen.

 

Damit kam auch diesem Antrag keine Berechtigung zu.

 

Anzufügen ist noch, dass die oben dargelegte Rechtsansicht dem Berufungswerber zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters mit Schreiben vom 17. Oktober 2011, VwSen-522955/2/Sch/Eg, zur Kenntnis gebracht wurde mit der Einladung zu einer Stellungnahme. Eine solche ist aber nicht erfolgt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 29,90 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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