Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-730307/14/Wg/Wu

Linz, 15.11.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des X, geb. X, vertreten durch Rechtsanwalt X, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 28. Dezember 2010, AZ: 1068971/FRB, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. Oktober 2011, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt.

 

 

Apelimi refuzohet si i pa bazë dhe vertetohet Vendimi i kundërshtuar.

 

Rechtsgrundlagen/Baza ligjore:

§ 66 Abs. 4 AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 28. Dezember 2010, AZ: 1068971/FRB, gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) gemäß § 87 iVm. § 86 Abs. 1 und iVm. mit §§ 63 und 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen. Gemäß § 86 iVm. 86 Abs. 3 FPG 2005 wurde von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von 1 Monat ab Eintritt der Rechtskraft des Bescheides erteilt. Das Aufenthaltsverbot stützt sich im Wesentlichen auf die strafrechtlichen Urteile des LG Wels vom 12. Jänner 2005, Zl. 12 Hv 153/2004b, des Bezirksgerichtes Wels vom 31. Mai 2005, Zl. 16 U 148/2005g, vom 15. Mai 2006, Zl. 16 U 612/2005t, vom 31. Mai 2006, Zl. 15 U 120/2005g, vom 29. Juli 2008, 16 U 101/2008z, sowie des Landesgerichts Wels vom 21. Jänner 2008, Zl. 12 Hv 87/2007a. Weiters sei der Bw am 14. März 2008 in einem Lokal in X von einem Ermittlungs- und Erhebungsorgan des Finanzamtes – Team KIAB – bei der Ausübung einer Beschäftigung als Kellner betreten worden, ohne in Besitz der dafür erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung gewesen zu sein. Weiters sei erhoben worden, dass er im Zeitraum vom 11. März 2009 bis 20. März 2009 ebenfalls in X als Arbeiter bei der Firma X beschäftigt gewesen sei, ohne jedoch im Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung gewesen zu sein. Er sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Bereits am 22. Februar 2006 sei ihm von der BPD Wels niederschriftlich zur Kenntnis gebracht worden, dass beabsichtigt sei, gegen ihn ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen. Doch nicht einmal dieser Umstand habe ihn von weiteren strafbaren Handlungen abhalten können. Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes würden wesentlich schwerer wiegen, als die Auswirkung dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation.

 

Dagegen richtet sich die am 17. Jänner 2011 bei der belangten Behörde eingelangte Berufung. Darin wird beantragt, die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde möge in Stattgebung der Berufung den Bescheid der BPD Linz vom 28.12.2010 dahingehend abändern, dass von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes für das Bundesgebiet der Republik Österreich Abstand genommen wird. In eventu möge der Bescheid aufgehoben werden und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen werden. Es wurde die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung und die zeugenschaftliche Ladung der Gattin X beantragt. Der Bw argumentiert, die Intensität seiner familiären und sonstigen Bindungen sei stärker ausgeprägt, als dies die Erstbehörde annehmen würde. Das Unterbleiben der zeugenschaftlichen Einvernahme seiner Gattin habe dazu geführt, dass er die Erstbehörde nicht davon überzeugen konnte, nicht mehr strafffällig zu werden. Die mit der Suchtgiftkriminalität einhergehenden verheerenden Folgen und Schäden in der Gesellschaft seien ihm während des gegen ihn laufenden Strafverfahrens voll bewusst geworden. Seither würde er kategorisch jeglichen Suchtgiftkontakt ablehnen, mit dem Hinweis (womit er seine Straftat allerdings in keiner Weise verharmlosen möchte), dass er offensichtlich als kleines Rädchen zum willfährigen Opfer eines Suchtgiftringes geworden sei. Die letzte Straftat nach dem Suchtmittelgesetz liege bereits knapp 4 Jahre zurück, sodass seine diesbezüglichen Bekenntnisse, sich vom Suchtgift in jeder Form losgelöst zu haben, glaubwürdig seien. In beruflicher Hinsicht unterstrich er seine Arbeitsbereitschaft. Er würde jede legale Arbeit sofort annehmen.

 

Die BPD Linz hat der SID OÖ. den Verfahrensakt zur Entscheidung vorgelegt. Nachdem mit 1. Juli 2011 wesentliche Bestandteile des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 – FrÄG 2011 – BGBl. I Nr. 38/2011, in Kraft getreten sind, hat die Sicherheitsdirektion Oberösterreich dem Verwaltungssenat den Akt zuständigkeitshalber übermittelt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. Oktober 2011. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde die Gattin des Bw, Frau X, als Zeugin einvernommen. Der Bw ist nicht erschienen, da er sich im Ausland aufhielt. Der Vertreter des Berufungswerbers verwies auf das Vorbringen im Berufungsschriftsatz und hielt fest, dass gemäß § 86 bzw. 67 FPG die Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine gegenwärtige erhebliche Gefahr und dies im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Weiters: "Die letzte Straftat liegt schon 4 Jahre zurück. In dieser Zeit hat sich der Berufungswerber wohl verhalten. Auch die Ehe mit seiner Gattin hat ihm zum Wohlverhalten bzw. einem geregelten Leben verholfen. Er könnte jederzeit zu arbeiten beginnen, sobald er einen Aufenthaltstitel ausgestellt bekommt. Es ist daher sehr wohl von einer beruflichen Integration auszugehen. Er könnte jederzeit eine Einstellungszusage bringen. Aufgrund des verspürten Haftübels und des oft bedingten Strafrestes ist gewährleistet, dass der Berufungswerber nicht mehr straffällig werden wird. Es ist eine abschreckende Wirkung gegeben."

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:

 

Der Bw wurde am X geboren und ist Staatsangehöriger von Mazedonien.

 

Er reiste am 25. Februar 2002 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 28. Februar 2002 einen Asylantrag. Dieser Asylantrag wurde im Rechtsmittelverfahren am 9. August 2005 vom Unabhängigen Bundesasylsenat abgewiesen. Die Entscheidung des UBAS stützte sich auf die §§ 7 und 8 AsylG. Der Bw erhob dagegen Bescheidbeschwerde an den VwGH. Mit Beschluss des VwGH vom 7. März 2006 wurde der gegen die Entscheidung des UBAS erhobene Bescheidbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Bescheidbeschwerde wurde vom VwGH mit Erkenntnis vom 13. November 2008 als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid des UBAS ist damit abschließend in Rechtskraft erwachsen. Es wurde im Asylverfahren keine Ausweisung ausgesprochen. Während dieses Asylverfahrens verfügte der Bw über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG.

 

Der Bw hatte zwischenzeitig – nach Erlassung des Bescheides des UBAS am 9. August 2005 – am 5. Oktober 2005 einen weiteren Asylantrag gestellt. Dieser Asylantrag wurde im Rechtsmittelverfahren am 16. Jänner 2006 rechtskräftig gemäß § 68 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

Der Bw lernte vor etwa 5 Jahren die nicht freizügigkeitsberechtigte österreichische Staatsbürgerin X, geb. X, kennen. X sagte als Zeugin aus (vgl Seite 4 des Tonbandprotokolls), dass sich ca 2 Jahre nach dem ersten Kennenlernen eine Beziehung mit dem Bw entwickelte.  Sie  begründete am 27. August 2009 ihren Hauptwohnsitz an der Adresse X; dem damaligen Hauptwohnsitz des Berufungswerbers. Lt Auskunft aus dem Zentralen Melderegister verfügten der Bw und seine Gattin somit erstmals am 27. August 2009 über einen gemeinsamen gemeldeten Hauptwohnsitz. Am X heiratete der Bw die österreichische Staatsbürgerin X.

 

Der Bw hat sich in den letzten 2 Jahren vor der mündlichen Verhandlung am 19. Oktober 2011 immer wieder 3 Monate in Mazedonien aufgehalten und ist danach wieder für die Dauer von 3 Monaten nach Österreich zurückgekehrt.

 

Während der Aufenthalte in Österreich führt er mit seiner Gattin X ein gemeinsames Familienleben. Wenn er sich in Mazedonien aufhält, telefoniert er mit seiner Gattin jeden 3. oder 4. Tag (vgl Zeugenaussage Seite 6 des Tonbandprotokolls). Seine Gattin konnte in der Verhandlung nicht darüber Auskunft geben, was genau der Bw in Mazedonien macht. Sie vermutete, dass er für seine schwer kranke Mutter sorgen wird.

 

Der Bw und seine Gattin verfügten zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 19. Oktober 2011 über 2 Mietwohnungen. Die eine befindet sich an der Adresse X. Die andere an der Adresse X. Der Bw ist jeweils Hauptmieter. Seine Gattin stellte aber klar, dass die Mietwohnung in der X in X in naher Zukunft aufgelassen werden sollte. Mit 29. September 2011 meldete der Bw seinen Hauptwohnsitz an der Adresse X ab. Er ist zur Zeit (Stand: 15. November 2011) im Bundesgebiet nicht aufrecht gemeldet.

 

Seine Gattin arbeitet als Kellnerin und verdient ca. 1.000 Euro netto pro Monat. Sie arbeitet 40 Stunden in der Woche. Der Bw und seine Gattin werden von der Verwandtschaft des Bw unterstützt. Von seiner Verwandtschaft ist seiner Gattin jedenfalls ein Cousin namens "X" bekannt. Weiters kennt sie auch einen "X", der auch ein Cousin des Bw ist. Weiters halten sich ca. 2 bis 4 Cousinen und auch mehrere Onkel im Bundesgebiet auf.

 

Es wird festgestellt, dass – wie aus dem Berufungsschriftsatz hervorgeht – 4 Cousins des Bw jeweils mit ihren Familien in Österreich leben, die allesamt mittlerweile österreichische Staatsbürger sind.

 

In Mazedonien halten sich, abgesehen von der Mutter des Bw, auch noch ein Bruder und eine Schwester auf. Der Bw hat keine Kinder.

 

X sagte in der mündlichen Verhandlung aus, soweit sie wisse, habe der Bw eine abgeschlossene Ausbildung als Metzger, die er in Mazedonien absolviert habe. Der Bw hat die Feststellung des bekämpften Bescheids, dass er im Heimatland 7 Jahre lang die Schule besucht und anschließend einige Jahre als Fleischer gearbeitet hat, nicht bestritten.

 

Seine Gattin führte aus, dass sie und der Bw, wenn überhaupt, erst zu einem späteren Zeitpunkt Kinder wollen. Sie ist zurzeit 22 Jahre alt. Sie kann sich vorstellen, mit 25 ein Kind zu bekommen.

 

Wenn sich der Bw in Österreich aufhält, betreibt er unter anderem Freizeitsport. Er geht z. B. boxen in die Garage. Seine Gattin gab dazu an, dass er sich eigentlich immer zu Hause aufhält, wenn sie von der Arbeit zurückkehrt.

 

Der Gattin des Bw war nicht bekannt, dass der Bw Drogendelikte begangen hat. Auf die Frage, was genau unter "normal" im Zusammenhang mit Straftaten zu verstehen ist, gab die Gattin in der mündlichen Verhandlung an, dass jeder Fehler machen kann. Gerade Schlägereien könnten durchaus passieren. Aber bei Drogen sei sicher die Grenze.

 

Das Landesgericht Wels hat mit Urteil vom 12. Jänner 2005, Zl. 12 Hv 153/04b, (rechtskräftig seit 18. Jänner 2005) zu Recht erkannt:

 

" X ist schuldig; er hat

1.) am 12.9.2004 in Wels X durch einen wuchtigen Faustschlag in das Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung des X, nämlich ein Monokelhämatom links und eine Orbitabodenfraktur links, zur Folge hatte.

2.) am 27.03.2004 vor dem Lokal „X" in Haid, X durch Versetzen eines Schlages mit einer Metallsonde im Gesicht vorsätzlich in Form einer Nasenprellung am Körper verletzt.

 

Er hat hiedurch begangen

 

zu 1.) das Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs

1, 84 Abs 1 StGB

zu 2.) das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und wird unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 StGB nach § 84 Abs 1

StGB zu einer

Freiheitsstrafe von sechs Wochen

sowie gemäß § 389 Abs. 1  StGB zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens

verurteilt.

Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

 

Bei der Strafbemessung waren:

 

mildernd:         die bisherige Unbescholtenheit sowie das teilweise
                        abgelegte Geständnis

erschwerend:   zwei Vergehen derselben Art"

 

 

Das Bezirksgericht Wels hat mit Urteil vom 31. Mai 2005 (rechtskräftig seit 4. juni 2005), Zl. 16 U 148/05g, zu Recht erkannt:

 

"X ist schuldig;

 

er hat am 12.2.2005 in Weis X durch Versetzen von Faustschlägen in das Gesicht, wodurch dieser eine bis in den Mund hinein perforierende Rißquetschwunde an der Oberlippe, eine Prellung der Nase und einen Bluterguß hinter dem linken Ohr erlitt, am Körper verletzt.

 

X hat hiedurch das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB begangen.

 

Er wird hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/2 Monaten verurteilt.

Gemäß § 389 StPO hat X die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen.

 

II. den Beschluß gefaßt:

 

Aus Anlaß dieses Urteiles wird die bedingte Nachsicht der mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 12.1.2005, 12 Hv 153/04, verhängten Freiheitsstrafe von 6 Wochen gemäß § 494 a Abs. 1 Z 4 1. Fall StPO widerrufen."

 

Bei der Strafbemessung war mildernd: kein Umstand; erschwerend: eine einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall.

 

 

Das Bezirksgericht Wels hat mit Urteil vom 20. Oktober 2005 (rechtskräftig seit 7. Mäerz 2006), Zl. 16 U 369/05g, zu Recht erkannt:

 

"X ist schuldig;

 

er hat am 17.6.2005 in Wels X durch Versetzen von Faustschlägen in das Gesicht, wodurch dieser eine Schädelprellung, eine Abschürfung an der Nase und eine leichte Zerrung der Halswirbelsäule erlitt, am Körper verletzt.

 

X hat hiedurch das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB begangen.

 

Er wird hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von 1 1/2 Monaten verurteilt.

 

Gemäß § 389 StPO hat X die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen."

 

Bei der Strafbemessung war mildernd: das Tatsachengeständnis; erschwerend: zwei einschlägige Vorstrafen.

 

 

Das Bezirksgericht Wels hat mit Urteil vom 15. Mai 2006 (rechtskräftig seit 19. Mai 2006), Zl. 16 U 612/05t, zu Recht erkannt:

 

"X ist schuldig;

 

er hat am 10.12.2005 in Wels X durch Versetzen eines Faustschlages in das Gesicht, wodurch dieser ein Monokelhaematom im Bereich des linken Auges erlitt, am Körper verletzt.

 

X hat hiedurch das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB begangen.

 

Er wird hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von 7 Wochen verurteilt.

 

Gemäß § 389 StPO hat X die Kosten des Strafverfahrens im Umfang dieses Schuldspruchs zu ersetzen.

 

X ist weiters schuldig, dem Privatbeteiligten X einen Betrag von € 700,- bei sonstiger Zwangsfolge zu bezahlen.

 

Bei der Strafbemessung war

mildernd:         das Tatsachengeständnis,

erschwerend:   3 einschlägige Vorstrafen."

 

Das Bezirksgericht Wels hat mit Urteil vom 31. Mai 2006 (rechtskräftig seit 25. September 2006), Zl. 15 U 120/05g, zu Recht erkannt:

 

"X ist schuldig;

 

er hat am 13. März 2005 in Wels X am Körper verletzt, indem er diesem einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch X eine Prellung des linken Auges, eine Blutergussbildung im Bereich des linken Auges, eine kleine Wunde im Bereich des Oberlides links, eine kleine Wunde im Bereich der Oberlippe und zahlreiche Hautabschürfungen im Gesicht, verbunden mit einer Gesundheitsschädigung von etwa 2 - 2 1/2 Wochen und einer Berufsunfähigkeit von 1 Woche, erlitt.

 

Er hat hiedurch begangen das Vergehen der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB.

 

Gemäß den §§ 31, 40 StGB wird unter Bedachtnahme auf die Urteile des Bezirksgerichtes Wels zu 16 U 148/05g und zu 16 U 369/05g von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen.

Gemäß § 389 StPO hat X die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen.

 

Gemäß § 366 Abs. 2 StPO wird der Privatbeteiligte X mit seinen geltend gemachten Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen."

 

Das Bezirksgericht Wels führte in der Begründung dieser Entscheidung unter anderem aus: "Dass dem Beschuldigten derartige Aggressionsdelikte nicht wesensfremd sind, zeigen die übrigen aktenkundigen Verfahren."

 

 

Das Landesgericht Wels hat mit Urteil vom 21. Jänner 2008 (rechtskräftig seit 5. November 2008), Zl. 12 Hv 87/07a, zu Recht erkannt:

 

"X ist schuldig,

er hat in Wels zu nachangeführten Zeiten vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge, nämlich ( insgesamt ca. 114 g Heroin (Wirkstoffgehalt ca. 9,12 g Heroinbase) einem anderen zu Grammpreisen zwischen € 50,-- und € 100,- überlassen, und zwar

1.) im Zeitraum von September 2005 bis Februar 2006 X ca. 54 g Heroin,

2.) im Zeitraum Ende Dezember 2006 bis Ende März 2007 X ca. 60 g Heroin.

X hat hiedurch das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG begangen und wird hiefür nach § 28a Abs. 1 SMG zur

Freiheitsstrafe von 12 Monaten

sowie gemäß § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens

verurteilt.

 

Gemäß § 43a Abs. 3 StGB wird ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 9 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

Der nicht bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe beträgt 3 Monate.

 

II.) den

Beschluss

gefasst:

Gemäß § 494a Abs. 1 Z 4 2. Fall StPO wird die mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 14.6.2006, 24 BE 47/06a, verfügte bedingte Entlassung

widerrufen."

 

Bei der Strafbemessung war mildernd: kein Umstand; erschwerend: 4 einschlägige Vorstrafen. In der Begründung führte das Landesgericht weiters aus: "Da der Angeklagte trotz Vollzugs seiner mehrmonatigen Haftstrafe bereits wiederum nach rund 6 Monaten Suchtgifthandel trieb, bedarf es zusätzlich zum Vollzug des nunmehr zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe von 3 Monaten auch des Vollzugs der restlichen Freiheitsstrafe von 2 Monaten, um den Angeklagten hinreichend von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten."

 

Das Bezirksgericht Wels hat mit Urteil vom 29. Juli 2008 (rechtskräftig seit 2. August 2008), Zl. 16 U 101/08z zu Recht erkannt:

 

"X ist schuldig;

er hat am 15.5.2008 in Buchkirchen eine verbotene Waffe, nämlich eine Teleskopstahlrute, besessen.

 

X hat hiedurch das Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG begangen.

 

Er wird hiefür nach § 50 Abs. 1 WaffG zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 150 Tagessätzen verurteilt,

 

Die Höhe des Tagessatzes wird mit € 2,-- ausgemessen.

Die Geldstrafe beträgt sohin in Summe € 300,--.

 

Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe wird gemäß § 19 Abs. 3 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 75 Tagen festgesetzt.

 

Gemäß § 389 StPO hat X die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen.

 

Gemäß § 26 StGB wird die Teleskopstahlrute eingezogen.

 

II. den Beschluß gefaßt:

1. Aus Anlaß dieses Urteiles wird von einem Widerruf der bedingten Entlassung zu 24 BE 47/06 des Landesgerichtes Wels vom 20.7.2006 gemäß § 494 a Abs. 1 Z 2 1. Fall StPO abgesehen.

 

2. X wird für den Fall der Rechtskraft obigen Urteils aufgrund seines Antrages nach Anhörung des Bezirksanwaltes die Entrichtung der Geldstrafe von € 300,- in 3 monatlichen Teilbeträgen à € 100,--, beginnend mit 1.8.2008, bewilligt; dies mit der Maßgabe, daß gemäß § 409 a Abs. 4 StPO bei Verzug mit mindestens zwei Ratenzahlungen die gesamte restlich aushaftende Geldstrafe sofort fällig wird.

 

Bei der Strafbemessung war

mildernd:         das Geständnis,

erschwerend:   5 Vorstrafen wegen Gewalt- (Körperverletzungs-) delikten."

 

Festgehalten wird, dass der Bw am 21. Juli 2009 aus der zu Zl 12 HV 87/2007a verhängten Freiheitsstrafe bedingt entlassen wurde.

Dem Bw wurde bereits am 22. Februar 2006 von der Bundespolizeidirektion Wels die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes angekündigt.

 

Laut Versicherungsdatenauszug vom 1. August 2011 scheinen folgende Sozialversicherungszeiten auf:

 

von                     bis                    Art der Monate / meidende Stelle          Nr. *)

28.10.2004        02.09.2005      Asylwerber bzw. Flüchtlinge                  01

14.03.2008        14.03.2008      Arbeiter

                                                  X                                                          02

01.07.2008        03.07.2008      Asylwerber bzw. Flüchtlinge

02. 09. 2008      20. 03. 2009    Asylwerber bzw. Flüchtlinge                  01

11.03.2009        20.03.2009      Arbeiter                                               

                                                  X                                                          03

Am 14. März 2008 wurde der Bw durch Ermittlungs- und Erhebungsorgane des Finanzamtes Grieskirchen-Wels bei einer illegalen Beschäftigung betreten, ohne dass die erforderlichen Berechtigungen nach dem AuslBG vorlagen.

 

Der Bw wurde im Zeitraum vom 11. März 2009 bis 20. März 2009 als Arbeitnehmer bei X, wohnhaft X, beschäftigt. Für den Bw lagen dabei nicht die erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen im Sinn des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vor.

 

Der Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zum Ablauf der Asylverfahren ergeben sich im wesentlichen schon aus dem bekämpften Bescheid. Die angeführten strafrechtlichen Urteile sind im Akt der belangten Behörde enthalten. Im übrigen ergibt sich der festgestellte Sachverhalt unstrittig aus dem Vorbringen des Bw und der zeugenschaftlichen Einvernahme seiner Gattin. So wurde dem Bw bereits im bekämpften Bescheid die unerlaubte Beschäftigung entgegen den Bestimmungen des AuslBG vorgehalten und von diesem nicht bestritten. Im Akt der Erstbehörde befinden sich dazu die einschlägigen Strafanträge des Finanzamtes vom 30. April 2008 und vom 5. Mai 2009. Zum gemeinsamen Familienleben ist festzustellen, dass der Bw von 21.3.2009 bis zu seiner Entlassung am 21.7.2009 in der JVA X mit Nebenwohnsitz gemeldet war.  Er hatte bereits am 27.1.2009 einen Hauptwohnsitz an der Adresse X angemeldet. Seine Gattin meldete sich dort am 27. August 2009 mit Hauptwohnsitz an. Es steht daher fest, dass der Bw und seine Gattin jedenfalls seit dem 27. August 2009 – abgesehen von den Aufenthalten des Bw in Mazedonien – eine gemeinsame Unterkunft haben. Dies entspricht auch der Zeugenaussage seiner Gattin, wonach sie und ihr Gatte nach der Haftentlassung zusammengezogen wären. Zur Frage, ob bzw in welcher Intensität bereits der Bw vor der Begründung eines gemeinsamen Hauptwohnsitzes eine Beziehung führten, liegt kein eindeutiges Beweisergebnis vor. Seine Gattin war der Ansicht, dass sich bereits vor 3 Jahren eine Beziehung entwickelt hätte. Für den Bw sei es ihrer Meinung nach immer schon eine Beziehung gewesen. Die belangte Behörde verwies dazu im bekämpften Bescheid auf einen Schriftsatz des Bw vom 18. März 2009, in dem ausgeführt wird, dass der Bw zwischenzeitig eine Beziehung zu einer Ungarin gehabt habe. Die Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin bzw X wird darin aber nicht erwähnt. Für das erkennende Mitglied steht auf Grund der Zeugenaussage der X aber fest, dass sie tatsächlich der Auffassung war, es hätte sich 2 Jahre nach dem ersten Kennenlernen eine Beziehung entwickelt. Entscheidend ist, dass der Bw mit seiner Gattin jedenfalls seit dem 27. August 2009 während seiner Aufenthalte in Österreich ein gemeinsames Familienleben in einem gemeinsamen Haushalt führt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

§ 9 Abs. 1 Z 1 FPG und § 9 Abs. 1a FPG sehen die Zuständigkeit des Verwaltungssenates als Berufungsbehörde grundsätzlich nur im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen sowie bei Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen vor. Aus dem erwähnten Erkenntnis des VwGH vom 31. Mai 2011, GZ: 2011/22/0097, folgt aber letztlich, dass im Belangen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – wie z. B. Ausweisung und Aufenthaltsverbot – aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit von Artikel 13 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/eg des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 generell der Unabhängige Verwaltungssenat zuständige Berufungsbehörde ist.

Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR Bürger, Schweizer Bürger, Begünstigte Drittstaatsangehörige und Familienangehörigen von nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und Österreichern gemäß §§ 65b und 67 FPG haben sich mit Inkrafttreten des FRÄG am 1. Juli 2011 nicht wesentlich geändert.

 

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist gemäß § 67 Abs 1 FPG zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

 

Ein Aufenthaltsverbot kann gemäß § 67 Abs 2 FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

 

Ein Aufenthaltsverbot kann gemäß § 67 Abs 3 FPG unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs 4 FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

 

Bei der Beurteilung der Frage, ob gegen den Fremden gemäß § 67 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden kann, kann auf den Katalog des § 53 Abs. 2 und 3 leg cit. als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vlg. VwGH vom 27. März 2007, GZ: 2007/18/0135).

 

Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß § 53 Abs 2 FPG , vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens

1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

 

Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß § 53 Abs 3 FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

Der Bw wurde vom Landesgericht Wels mit Urteil vom 21. Jänner 2008 wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 4 4. Fall, Abs. 3 1. Fall SMG (Tatzeit: September 2005 bis Februar 2006 und Ende Dezember 2006 bis Ende März 2007)zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 9 Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Der nicht bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe beträgt 3 Monate. Weiters wurde die mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 14. Juni 2006 verfügte bedingte Entlassung widerrufen, weshalb die restliche Freiheitsstrafe von 2 Monaten zu vollziehen war. Er wurde zuletzt am 21. Juli 2009 aus der Haft entlassen. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung ist eindeutig der Tatbestand nach § 53 Abs. 3 Z1 FPG erfüllt. Der Tatbestand nach § 53 Abs. 3 Z1 FPG ist unabhängig davon auch deswegen erfüllt, da der Bw mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Delikte gegen Leib und Leben).

 

Im Fall der Verwirklichung von Suchtgiftdelikten muss regelmäßig davon ausgegangen werden, dass wegen der besonderen Gefährlichkeit dieser Kriminalitätsform ein Grundinteresse der Gesellschaft im Sinn des § 67 Abs. 1 FPG berührt ist (vgl. VwGH vom 31. März 2008, 2007/21/0547).

 

Weiters wurde dem Bw am 22. Februar 2006 die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes angekündigt. Der Umstand, dass ein Fremder trotz Androhung eines Aufenthaltsverbotes neuerlich straffällig geworden ist, ist ein besonders starkes Indiz dafür, anzunehmen, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Hat ein Fremder in der bezeichneten Weise gleichsam insistierend gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen und so seine besondere Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck gebracht, so müssen ganz besondere Umstände dafür sprechen, dass dennoch ausnahmsweise von einem künftigen Wohlverhalten des Fremden ausgegangen werden kann (vgl. VwGH vom 14. Juni 2007, GZ 2006/18/0263).

 

Die kriminelle Laufbahn des Bw begann am 27. März 2004 und 12. September 2004 mit Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB (vgl. das Urteil des LG Wels vom 12. Jänner 2005, Zl. 12 Hv 153/04b). Am 12. Februar 2005 beging er neuerlich das Vergehen der Körperverletzung (vgl. Urteil des BG Wels vom 31. Mai 2005, Zl. 16 U 148/05g). Es folgten am 13. März 2005 (vgl. Urteil des BG Wels vom 31. Mai 2006, Zl. 15 U 120/05g), am 17. Juni 2005 (vgl. Urteil des BG Wels vom 20. Oktober 2005, Zl. 16 U 369/05g)  und am 10. Dezember 2005 (vgl Urteil des BG Wels vom 15. Mai 2006, Zl 16 U 612/05t) weitere Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB. Im September 2005 beging er das Verbrechen nach § 28 Abs. 2 4. Fall, Abs. 3 1. Fall SMG (vgl. Urteil des LG Wels vom 21. Jänner 2008, Zl. 12 HV 97/07a), wobei die Taten in einem Zeitraum bis Februar 2006 bzw. von Ende Dezember 2006 bis Ende März 2007 begangen wurden. Am 15. Mai 2008 hat der Bw eine verbotene Waffen, nämlich eine Teleskopstahlrute besessen (Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z2 WaffG, vgl. Urteil des BG Wels vom 29. Juli 2008, Zl. 16 U 101/08z). Es sind daher Straftaten in einem Zeitraum vom 27. März 2004 bis 15. Mai 2008 nachgewiesen, wobei sich grundsätzlich alle Delikte gegen Leib und Leben richteten. Unter dem Blickwinkel des hier maßgeblichen Fremdenrechts ist ein allfälliger Gesinnungswandel einen Straftäters in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraumes er sich nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohl verhalten hat (vgl. VwGH vom 19. Mai 2011, GZ: 2008/21/0486). Der Bw wurde zuletzt am 21. Juli 2009 aus der Strafhaft entlassen. Er hatte lt dem Urteil des LG Wels vom 21. Jänner 2008 zuvor trotz Vollzugs seiner mehrmonatigen Haftstrafe bereits wiederum nach rund 6 Monaten Suchtgifthandel getrieben. Bei einer derartigen mehrjährigen kriminellen Laufbahn kann noch nicht davon ausgegangen werden, dass der Bw sich seit der Entlassung aus der Strafhaft am 21. Juli 2009 nachhaltig gebessert hätte. Es ist zu befürchten, dass der Bw neuerlich Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz bzw. gegen die körperliche Integrität begehen wird. Dabei ist insbesondere auf die hohe Wiederholungsgefahr bei Suchtmitteldelikten hinzuweisen. Vom Bw geht daher nach wie vor eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die das Grundinteresse der Gesellschaft berührt, aus. Der Tatbestand für ein Aufenthaltsverbot nach § 67 Abs. 1 FPG ist daher erfüllt.

 

Jedermann hat gemäß Artikel 8 Abs 1 EMRK Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8 Abs 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Wird durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 61 Abs 1 FPG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 61 Abs 2 FPG insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung ist gemäß § 61 Abs 3 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Das Aufenthaltsverbot führt zur Trennung von seiner Gattin und stellt damit zweifelsohne einen schwerwiegenden Eingriff in das Privat- und Familienleben des Bw dar.

 

Die Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet seit der Einreise am 25. Februar 2002 belegt ein gewisses Ausmaß an Integration, wenn auch Unterbrechungen durch die Aufenthalte in Mazedonien bzw. die von der belangten Behörde erwähnte Inhaftierung in Deutschland von 5. April 2007 bis 13. April 2007 dokumentiert sind.

 

Eine erfolgreiche berufliche Integration ist aber nicht erkennbar. Abgesehen von den festgestellten illegalen Beschäftigungsverhältnis wurden sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten nicht in einem relevanten Umfang ausgeübt. So mag es zwar zutreffen, dass der Bw – wie seine Gattin in der mündlichen Verhandlung als Zeugin aussagte – 1 Jahr lang in einem Lokal als Türsteher tätig war. Daraus lassen sich aber keine Umstände ableiten, die für die Interessenabwägung nach Artikel 8 EMRK zu seinen Gunsten zu werten wären.

Soweit er sich auf den Kontakt mit seinen im Bundesgebiet aufhältigen Cousins bezieht, ist dies in rechtlicher Hinsicht insoweit zu relativieren, als er mit diesen nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt (vgl. VwGH vom 12. November 1998, Zl: 98/18/0319).

 

Der Bw hat den größten Teil seines Lebens im Heimatland verbracht. Soweit es seiner Gattin bekannt war, verfügt er dort über eine abgeschlossene Ausbildung als Metzger. Abgesehen davon war er in den letzten 2 Jahren regelmäßig, und zwar immer alle 3 Monate für die Dauer von 3 Monaten, in Mazedonien aufhältig. Dort lebt auch seine Mutter. Es besteht daher zweifelsohne eine starke Bindung zum Heimatstaat.

 

Der Bw hat keine Kinder. Seine österreichische Gattin wusste zumindest in der mündlichen Verhandlung nicht über das tatsächliche Ausmaß seiner Straftaten Bescheid. Sie bekundete zwar Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, betonte aber, dass der Bw sie 5 Jahre lang angelogen habe.

 

Bei einer Gesamtwertung dieser Umstände überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des Bw an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.

 

Das Aufenthaltsverbot ist gemäß § 61 iVm. Art. 8 EMRK zulässig. Dies ist im Ergebnis auch seiner österreichischen Ehegattin zumutbar. Diese ist finanziell selbstständig und geht einer Erwerbstätigkeit nach. Es besteht die Möglichkeit – wie schon bisher während der Aufenthalte des Bw in Mazedonien – telefonisch oder per Mail Kontakt zu halten. Weiters ist es – unter Einhaltung der geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen – nicht ausgeschlossen, dass X den Bw in Mazedonien besucht.

 

Die belangte Behörde hat die Dauer des Aufenthaltsverbotes richtig bemessen. Es ist nach Ablauf eines 5-jährigen Aufenthaltsverbotes zu erwarten, dass sich der Bw nachhaltig gebessert hat.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Stempelgebühren für die Beschwerde von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

 

Sqarim të drejtave ligjore:

Kundër këtij Vendimi në bazë të drejtave ligjore të rregullta nuk lejohet ankesa.

 

Njoftim:

Kundër këtijë Vendimi është e mundur që brenda gjasht jave nga dita e marrjes të bëhet ankesa pranë Gjyqit Kushtetues dhe/apo pranë Gjyqit Suprem Administrativ; kjo duhet të bëhet - mvarësisht nga rastet e veçanta ligjore – nga një avokate e autorizuar apo nga një avokat i autorizuar. Për çdo lloj të këtyre ankesave të bëra duhet të paguhen 220 euro taksa.

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VwGH vom 26.01.2011, Zl. 2012/21/0011-3

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum