Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100931/5/Bi/Fb

Linz, 07.01.1993

VwSen - 100931/5/Bi/Fb Linz, am 7.Jänner 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Wh C, Fweg, L, vom 27. Oktober 1992 (Datum des Poststempels) gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion L vom 13. Oktober 1992, St.3986/92-H, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion L hat mit Bescheid vom 13. Oktober 1992, St. 3986/92-H, den Einspruch des Herrn W C vom 30. August 1992 gegen die Strafverfügung vom 29. Juli 1992 gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet zurückgewiesen.

Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben, die von der Erstinstanz dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt wurde. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, der, da in der dem Bescheid zugrundeliegenden Strafverfügung keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, da in der Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

Der Rechtsmittelwerber weist im wesentlichen darauf hin, er habe den Führerschein umschreiben lassen wollen, aber Herr B(Führerscheinstelle der Bundespolizeidirektion L) habe ihm gesagt, das sei nicht möglich, weil er keinen ordentlichen Wohnsitz habe.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 1992 hat der Rechtsmittelwerber mitgeteilt, er habe die Frist deshalb nicht einhalten können, weil er zu dieser Zeit in W gearbeitet habe. Er hat eine Bestätigung seines Arbeitgebers L P vorgelegt, aus der hervorgeht, daß der Rechtsmittelwerber seit 15. Juli 1992 fast ununterbrochen in W arbeitet und meist jede zweite Woche nach Hause kommt.

Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates ist im gegenständlichen Fall - auch wenn der Rechtsmittelwerber nicht konkret den Tag bezeichnet hat, an dem er aus Wien zurückgekehrt ist - zumindest im Zweifel davon auszugehen, daß der Einspruch rechtzeitig eingebracht wurde. Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben. Die weitere Durchführung des Verfahrens obliegt der Erstinstanz.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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