Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166112/7/Fi/JK/Ga

Linz, 18.11.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johannes Fischer über die Berufung des X, vertreten durch X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Freistadt vom 30. Mai 2011, GZ VerkR96-2452-2010, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. November 2011 mit diesem Bescheid zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten
I. Instanz einen Beitrag zu den Kosten für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 7,20 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten
.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 24, § 51 und § 51c Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Freistadt (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30. Mai 2011, GZ VerkR96-2452-2010, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) verhängt, weil er am 25. Jänner 2010, um 08:45 Uhr, in Linz, Jahrmarktgelände (Busumkehrplatz), den PKW mit dem Kennzeichen X im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" gehalten habe. Der Bw habe dadurch § 24 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 verletzt und sei gemäß § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 zu bestrafen.

Begründend führt die belangte Behörde – nach Schilderung des bis dahin durchgeführten Verfahrens – im Wesentlichen aus, dass "an den Einfahrtsstraßen zum Urfahrmarktgelände (Donaupark Linz-Urfahr) das Verkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z. 13b Straßenverkehrsordnung 1960, wobei die Parkordnung in Verbindung mit dem Hinweiszeichen 'Parken' und Zusatztafel gilt nur für gekennzeichnete Parkflächen", kundgemacht sei. Aufgrund der dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der Straßenaufsicht stehe fest, dass der Bw sein Fahrzeug an der Tatörtlichkeit abgestellt habe. Da an der Tatörtlichkeit ein durch Vorschriftszeichen kundgemachtes Halte- und Parkverbot bestehe, habe der Bw die festgestellte Verwaltungsübertretung zu verantworten. Die Behörde schließt ihre Begründung mit Erwägungen zum Verschulden und zur Strafbemessung.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 3. Juni 2011 durch Hinterlegung zugestellt wurde, richtet sich die am 17. Juni 2011 bei der belangten Behörde eingebrachte – und damit jedenfalls rechtzeitige – Berufung vom 15. Juni 2011, die dem Unabhängigen Verwaltungssenat von der belangten Behörde mit Schreiben vom 21. Juni 2011 unter Anschluss des vollständigen Verwaltungsaktes zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Begründend führt der Bw – wie schon in seinem Einspruch vom 31. Mai 2010 gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. Mai 2010 sowie in seiner Stellungnahme vom 3. September 2010 – im Wesentlichen aus, dass er außerhalb eines bestimmten am Jahrmarktgelände befindlichen mit Meterangaben beschilderten Verkehrszeichens "Halten und Parken verboten" geparkt habe. Zwar sei das Halten und Parken am Jahrmarktgelände, ausgenommen an den markierten Plätzen, grundsätzlich verboten. Aufgrund der zum Tatzeitpunkt bestehenden winterlichen Verhältnisse sei der Boden jedoch mit Eis und Schnee bedeckt gewesen, weshalb der Bw die Bodenmarkierungen nicht sehen und dadurch nicht feststellen hätte können, dass an der Tatörtlichkeit keine Bodenmarkierung vorhanden und daher das Parken verboten war.

Dazu ergänzend bringt der Bw in einem weiteren Schriftsatz vom 20. Oktober 2011, eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 21. Oktober 2011, vor, dass er nicht über die Wildbergstraße zum gegenständlichen Parkplatz zugefahren sei, sondern entweder vom Neuen Rathaus aus oder über eine Seitenstraße. Dabei habe er ein gleichartiges wie bei der Einfahrt Wildbergstraße befindliches Schild (Halteverbotszone mit Ausnahme gesondert beschilderter Parkflächen) sicher nicht wahrgenommen, da ein solches entweder an der von ihm benutzten Zufahrtsstraße nicht aufgestellt war oder aber durch einen haltenden oder parkenden LKW verdeckt war.

Der Bw beantragt daher der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Weiters wird die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde (einschließlich der Schriftsätze der Parteien), durch die dem Akt angeschlossenen Fotos von der Vorfallsörtlichkeit sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. November 2011, zu der neben dem Bw sowie der belangten Behörde ein weiterer Zeuge geladen wurden.

2.2. Aus dem vorliegenden Akt (einschließlich der Schriftsätze der Parteien), aus den dem Akt angeschlossenen – von den Verfahrensparteien außer Streit gestellten – Fotos von der Vorfallsörtlichkeit sowie aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

Der Bw hat am 25. Jänner 2010, um 08:45 Uhr, in Linz, Jahrmarktgelände (Busumkehrplatz), den PKW mit dem Kennzeichen X auf einer nicht gekennzeichneten Parkfläche des Jahrmarktgeländes, für dessen gesamten Bereich ein generelles Halte- und Parkverbot mit Ausnahme der gekennzeichneten Parkflächen – jedenfalls angeordnet bei der vom Bw benutzten Einfahrt Wildbergstraße – besteht, gehalten. Normative Anordnungen weiterer Verkehrszeichen am Jahrmarktgelände selbst waren nicht maßgeblich.

2.3.1. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich durch Einsichtnahme in den Akt der Erstbehörde (einschließlich der Schriftsätze der Parteien), durch die dem Akt angeschlossenen Fotos von der Vorfallsörtlichkeit sowie aufgrund der am 10. November 2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der dort vorgenommenen Befragung des glaubwürdigen Zeugen Herrn X.

2.3.2. Dieser bestätigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass sich an allen Einfahrtsstellen zum Jahrmarktgelände ein entsprechendes Vorschriftszeichen ("Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "außer gekennzeichnete Parkflächen") befand und der Bw seinen PKW in diesem Bereich gehalten hat.

2.3.3. Selbst der Bw bestreitet nicht, seinen PKW zum Tatzeitpunkt an besagter Stelle gehalten zu haben. Jedoch äußert der Bw in der mündlichen Verhandlung Zweifel am Bestehen entsprechender Vorschriftszeichen an allen Einfahrten zum Jahrmarktgelände. Diese Äußerung steht jedoch im Widerspruch zu den schriftlichen Ausführungen in der Berufung, worin der Bw eingesteht, "dass am Jahrmarktgelände zwar grundsätzlich das Halten und Parken verboten ist", und erweist sich insofern als wenig glaubwürdig. Im Übrigen erweist sich auch die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Behauptung des Bw, er sei nicht bei der Einfahrt Wildbergstraße, sondern "eventuell" entlang der Friedhofsmauer über die Einfahrt "Schulstraße"/"Verlängerte Kirchengasse" eingefahren, als nicht glaubwürdig, da eine solche Vorgehensweise die Missachtung des dort bestehenden Fahrverbotes implizieren würde.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Nach § 51c VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

3.2. Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 93/2009 (im Folgenden: StVO 1960) ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b leg.cit. verboten.

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 par.cit. zu bestrafen ist.

Das Tatbild der genannten Verwaltungsübertretung begeht daher u.a., wer im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" ein Fahrzeug hält.

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat sieht es aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen an, dass der Bw am 25. Jänner 2010, um 08:45 Uhr, in Linz, Jahrmarktgelände (Busumkehrplatz), den PKW mit dem Kennzeichen X im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" gehalten hat. Demnach hat der Bw zweifelsfrei den objektiven Tatbestand verwirklicht.

3.4. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Ver­schulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahr­lässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzu­legen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

Der Bw hat in dieser Hinsicht nichts vorbringen können, was seine Verantwortung für die Verwaltungsübertretung hindern würde. Dem Argument des Bw, er habe die Bodenmarkierungen aufgrund der Schneelage nicht erkennen können, ist entgegen zu halten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs das Parken auf einer Verkehrsfläche zu unterlassen ist, wenn Zweifel über die Parkbeschränkungen bestehen (vgl VwGH 27.02.1970, 1157/69 unter Hinweis auf die Vorjudikatur). Im konkreten Fall kann daher wohl davon ausgegangen werden, dass der Bw die Verwaltungsübertretung zumindest fahrlässig beging. Abgesehen davon informierte der Bw in der mündlichen Verhandlung, dass er am Jahrmarktgelände regelmäßig parkt, womit ihm die Situation vertraut war.

Die Strafbarkeit des Bw ist daher gegeben.

3.5. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familien­verhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die verhängte Strafe ist jedenfalls tat- und schuldangemessen. Die festgelegte Geldstrafe von 36 Euro ist ohnehin im untersten Bereich angesiedelt (ca. 5 % des vorgesehenen Strafrahmens) und damit durchaus milde bemessen, da nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 Geldstrafen bis zu 726 Euro verhängt werden können.

Im Übrigen hat der Bw auch keine konkreten Gründe vorgebracht, die gegen die Annahmen zur Strafhöhe durch die belangte Behörde sprechen.

Abgesehen davon wären die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ohnedies nur ausnahmsweise nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage iSd § 34 Abs. 1 Z. 10 StGB zu berücksichtigen. Eine solche "drückende Notlage" wurde vom Bw auch selbst nicht behauptet. Im Übrigen haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben (vgl. z.B. VwGH 3.11.2005, 2005/15/0106; 15.4.2005, 2005/02/0086 und 20.9.2000, 2000/03/0074).

Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt daher insgesamt die Auffassung, dass die belangte Behörde von ihrem Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

3.6. Aufgrund der demnach jedenfalls berechtigten Höhe der verhängten Strafe und gerade auch vor dem Hintergrund der allgemein anerkannten Notwendigkeit eines geordneten Straßenverkehrs kam für den Unabhängigen Verwaltungssenat eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG mangels Vorliegen der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (geringe Tatfolgen, geringfügiges Verschulden) nicht in Betracht. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

3.7. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafen, das sind 7,20 Euro, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Johannes Fischer

 

 

 

VwSen-166112/7/Fi/JK/Ga vom 18. November 2011

 

Erkenntnis

 

StVO 1960 §99 Abs3 lita

StVO 1960 §24 Abs1 lita

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist das Parken auf einer Verkehrsfläche zu unterlassen, wenn Zweifel über die Parkbeschränkungen bestehen (vgl VwGH 27.02.1970, 1157/69 unter Hinweis auf die Vorjudikatur).

 

 

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