Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-166380/6/Br/Th

Linz, 14.11.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen den Punkt 1.) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptfrau von Rohrbach, vom 5. September 2011, Zl. VerkR96-2080-2011, nach der am 14.11.2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.   Die Berufung wird im Schuldspruch als unbegründet abgewiesen; das Strafausmaß wird jedoch unter Anwendung des § 20 VStG auf 800 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf eine Woche ermäßigt.

 

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 80 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 20, 51 und 51e Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat im Anschluss an eine  Strafverhandlungsschrift in der auf die Aktenlage hingewiesen ist und das Einkommen des Berufungswerbers mit ca. 1.150 Euro beziffert wird und die Sorgepflicht für ein Kind angeführt wurde, mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis, wider den Berufungswerber nachfolgende Tatvorwürfe erhoben:

"1) Sie haben sich am 03.08.2011 um 05:35 Uhr Uhr in 4061 Pasching, Peintnerstraße nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift einem im im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt vorführen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt haben.

Tatort: Gemeinde Pasching, Gemeindestraße Freiland, Peintnerstraße in Fahrtrichtung Leonding.

Tatzeit: 03.08.2011, 05:15 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 99 Abs. 1 lit b i.V.m. § 5 Abs. 5 1. Satz und Abs. 9 StVO

 

2) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass am PKW keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Die Gültigkeit der Plakette VDN mit der Lochung 03/11 war abgelaufen.

Tatort: Gemeinde Pasching, Gemeindestraße Freiland, Pasching/Peintnerstraße, , Peintnerstraße in Fahrtrichtung Leonding.

Tatzeit: 03.08.2011, 05:15 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en)  verletzt: § 102 Abs. 1 i.V.m. § 36 lit. e u. § 57a Abs. 5 KFG

 

3) Sie haben als Lenkerin den Führerschein nicht mitgeführt.

Tatort: Gemeinde Pasching, Gemeindestraße Freiland, Pasching/Peintnerstraße, Peintnerstraße in Fahrtrichtung Leonding.

Tatzeit: 03.08.2011, 05:15 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften) verletzt:  § 37 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Zif. 1 FSG

Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW, Audi A4, schwarz."

 

Im Punkt 1.) wurde gemäß § 5 Abs.5 und Abs.9 StVO iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO und wegen § 102 Abs.1 iVm 36 lit.e u. § 57a u. § 134 KFG, sowie § 14 Abs.1 Z1 iVm § 37 Abs.1die Mindeststrafe mit 1.600 Euro und in den Punkten 2.9 u.d 3.) je 36 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Tagen und 2 x 24 Stunden  verhängt.

 

 

1.1. Begründend wurde ausgführt, dass die  Tat durch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und das Geständnis des Beschuldigten erwiesen gelte. Der Beschuldigte habe die im Spruch genannte(n) Verwaltungsübertretung(en) begangen.

Bei der Bemessung sei gemäß § 19 VStG auf die mildernden und erschwerenden Umstände sowie die Vermögens- und Familienverhältnisse Bedacht genommen worden. Die Vorschreibung der Kosten wurden in den zitierten Gesetzesstellen begründet.

Der Berufungswerber bekannte sich mit seiner Unterschrift auf der Strafverhandlungsschrift der Übertretungen schuldig. Ebenfalls unterfertigte er das Straferkenntnis und ersuchte dahin um Gewährung einer Teilzahlung in zehn Monatsraten.

Am 8.9.2011 wurde ein dem entsprechender Teilzahlungsbescheid erlassen.

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner am 13.9.2011 der Behörde erster Instanz erhobenen Berufung, worin er auf seine Ausführungen im Führerscheinentzugsbescheid verwiesen hat.

Sinngemäß führt er darin aus, dass er den Test sofort gemacht hätte, weil er seit 1 ½ Jahren kein Cannabis mehr rauche. Aus Zeitdruck habe er jedoch das Protokoll unterschrieben ohne es gelesen zu haben, weil der Chef schon ständig angerufen habe und der Polier auf ihn auf der Baustelle bereits dringend gewartet habe. Dadurch habe er übersehen, dass als Zeit des Zurückliegens des letzten Konsums mit 1 ½ Wochen anstatt  richtig 1 ½ Jaren protokolliert worden war.

Die verkehrspsychologische Untersuchung mache er aber vorsichtshalber dennoch, weil er den gegenständlichen Sachausgang nicht vorhersehen könne.

Dennoch berufe er gegen das Straferkenntnis.

In seiner von einer dritten Person handschriftliche  verfassten und weitwendig ausgeführten Vorstellungsschrift bestreitet der Berufungswerber die Verweigerung der amtsärztlichen Untersuchung ebenfalls nicht dezidiert, erklärt jedoch im Ergebnis dies auf ein Missverständnis zurückführen zu können. Er vermeint auch über die Konsequenzen nicht aufgeklärt bzw. sich dieser nicht bewusst geworden zu sein.

Warum er dies nicht bereits im Zuge der Strafverhandlung einwendete und sich am 5.9.2011 sogar dezidiert schuldig bekannte bleibt sowohl im Rechtsmittel als auch bei der Verhandlung unerklärt.

 

 

2.1. Mit diesem Vorbringen vermag er aber eine Rechtswidrigkeit des Schuldspruches jedenfalls nicht aufzuzeigen!

Im Rahmen der Brufungsverhandlung wurde die Berufung bloß auf den Punkt 1.) gerichtet klargestellt.

 

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsver­handlung war mit Blick auf das nunmehr tatbestreitende Vorbringen mit Blick auf Art 6 EMRK und § 51e Abs.1 Z1 VStG erforderlich.

 

 

3.1. Beweis erhoben wurde durch Verlesung der erstinstanzlichen Akteninhalte und der Einvernahme des Meldungslegers und des Vaters und Arbeitgeber des Berufungswerbers als Zeugen sowie des Berufungswerbers als Beschuldigten. Die Behörde erster Instanz entschuldigte sich hinsichtlich der Nichtteilnahme wegen der Verhinderung unter Hinweis auf die Verkehrsreferententagung.

 

 

4. Sachverhalt:

In Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt des knapp gehaltenen und wenig inhaltsreich gestalteten VStV-Anzeigext verwiesen, worin der Berufungswerber gegenüber dem Meldungsleger eingeräumt haben soll, "immer wieder zu kiffen". Dies bestätigte der Meldungsleger abermals anlässlich seiner Zeugenaussage vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat. Ob sich der Berufungswerber über die Konsequenzen der konkludent verweigerten Zuführung vom Amtsarzt im Klaren war konnte der Zeuge nicht bestätigen. Das der Proband von seinem Vater während der Amtshandlung angerufen wurde bestätigte der  Zeuge. Aus diesem Grund wurde der Berufungswerber auch zu dem vom Anhalteort ca. 500 m entfernt gelegenen Lagerplatz gebracht, so ziemlich zeitlich als auch der Vater des Berufungswerbers dort eintraf.

Den Ausgang der Amtshandlung wurde vom Zeugen gut nachvollziehbar, sachlich und sehr lebensnah geschildert.

Der Meldungsleger habe im Zuge der Verkehrsüberwachung im Raum der Plus-Citiy auch das Augenmerk auf Einbrüche gelenkt. Dabei sei der Pkw des Berufungswerbers mit Rohrbacher Kennzeichen aufgefallen, weil dieser in kurzer Zeitabfolge zweimal am Standort des Meldungslegers vorbeigefahren war. Der Berufungswerber begründete dies mit dem ursprünglichen Übersehen des Linksabbiegens. Da der Berufungswerber keinen Führerschein vorweisen habe können, wurde, so der Meldungsleger, mit seiner Heimatdienststelle (Polizeiinspektion Rohbach) Kontakt aufgenommen. Dort habe man die Mitteilung erhalten, dass der Berufungswerber einen Bruder oder Zwillingsbruder habe. Ebenfalls wurde auf die Vorgeschichte des Berufungswerbers im Hinblick auf Suchtmittelkonsum hingewiesen.

Angesichts der beim Berufungswerber festgestellten "müden Augen", was im Ergebnis auch der Berufungswerber einräumte und auf Müdigkeit zurückführte, wurde nach dem negativ verlaufenen Alkovortest auch die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung auf Suchtgiftbeeinträchtigung ausgesprochen. Diese hätte auf einer der nächstgelegenen Polizeiinspektionen organisiert werden sollen. Dies hätte laut Meldungsleger etwa vierzig Minuten in Anspruch genommen.

Laut dem als Zeugen befragten Vater des Berufungswerbers sollte dringlich zur Einsatzstelle in Gmunden weitergefahren werden, wo sogenannte "Versetzungsarbeiten" durchgeführt werden sollten, wo der Berufungswerber dringend benötigt wurde.

Auch dies wurde schlüssig und stimmig dargelegt, sodass die Berufungsbehörde überzeugt ist, dass hier die Verweigerung ausschließlich mehr auf Grund unglücklicher Umstände als auf eine Verschleierungsabsicht einer eher unwahrscheinlichen Beieinträchtigung durch Suchtmittel zurückzuführen sein dürfte.

Offenbar auf Grund des vom Vater und Arbeitgeber des Berufungswerbers gemachten Zeitdruckes, war Letzterer  nicht bereit sich dieser Untersuchung adhoc zu unterziehen.

Das der Berufungswerber konkret einen fahruntauglichen Eindruck machte wurde vom Meldungsleger nicht festgestellt. Es konnte im Ergebnis lediglich der Verdacht einer möglichen Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden, was – wie der Meldungsleger sehr praxisnah und plausibel darlegte – ihn im Ergebnis mit Blick auf seine Dienstpflichten zu dieser Aufforderung veranlasst hatte.

Der Meldungsleger beschrieb die Amtshandlung mit dem Berufungswerber als sehr konstruktiv, wobei man ihn schließlich auch zum Lagerplatz brachte wo sein Vater auf ihn wartete. Auch im Rahmen der Berufungsverhandlung machte der Berufungswerber einen durchaus soliden Eindruck und hob hervor, allein schon wegen seines kleinen Sohnes, sich von Suchtmittel fernhalten zu wollen.

Wirklich harte Verdachtsfakten einer tatsächlichen Beeinträchtigung hat der Meldungsleger auch im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht genannt, wohl aber Indizien, welche nach h. Überzeugung die Untersuchungsaufforderung wohl gerechtfertigt haben.

 

 

4.1. Abschließend lässt sich hier die Verweigung im Ergebnis auf widrige Umstände und mangelhafte Kenntnis der damit verbundenen Konsequenzen zurückführen, wenn wohl diese als erwiesen gilt. Das der Berufungswerber über diese Folgen nicht aufgeklärt wurde räumte schließlich auch der Meldungsleger  ein, wobei festzustellen ist, dass dies nicht dessen Aufgabe ist. Andererseits wäre im Falle der Aufklärung über die Rechtsfolgen wohl durchaus eine andere Disposition des Berufungswerbers zu erwarten gewesen.

Ebenfalls ist es durchaus glaubhaft, dass eine Beeinträchtigung nicht wirklich vorgelegen sein dürfte, wobei selbst eine solche Beeinträchtigung im Sinne des
§ 99 Abs.1b StVO lediglich mit einer Geldstrafe von 800 bis 3.700 Euro geahndet worden wäre.

Warum all dies der Berufungswerber nicht schon im Rahmen der Strafverhandlung bei der Behörde erster Instanz vorzutragen wusste, gilt es hier abermals als unerfindlich festzustellen. Im Rahmen der Berufungsverhandlung konnte beim Berufungswerber wohl auch eine wenig kritische Neigung zur Sachauseinandersetzung festgestellt werden.

Glaubhaft versicherte der Berufungswerber jedoch eine seit längerer Zeit bestehende Suchtmittelabstinenz, wobei er seine Angabe vor dem Meldungsleger zuletzt vor eineinhalb Wochen gekifft gehabt zu haben auf ein Missverständnis oder Hörfehler zurückführt. Tatsächlich liege der letzte diesbezügliche Kontakt bereits 1 ½ Jahre zurück. Er sei Sorgepflichtig für einen vierjährigen Sohn, verdiene ca. 1.500 Euro, habe wegen dieses Vorfalls bereits die Nachschulung absolviert.

Das Geständnis und die widrigen Umstände die letztlich zu der als Verweigerung zu wertendem Unterbleiben der Vorführung geführt haben, wird als überwiegend strafmildernd gewertet.

 

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen ist, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

….

Nach § 5 Abs.5 StVO sind Organe der Straßenaufsicht (weiters) berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol (Abs.9 leg.cit. auch Suchtgift)* beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Bundespolizeibehörde tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs.2

         1.   keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 erreichenden                               Alkoholgehalt ergeben hat oder

2.   aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war, vorzuführen.

Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

Gemäß Abs.9* leg.cit. gelten die Bestimmungen des Abs.5 auch für Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden.

Es ist rechtlich ohne Bedeutung, ob etwa die Aufforderung zur Atemluftuntersuchung nur in Befehlsform gehalten ist, oder ob sie in Form einer Frage zur Bereitschaft des Lenkers zum Ausdruck kommt, sofern nur die entsprechende Deutlichkeit des Begehrens gegeben ist (VwGH 13. 3 1985, 84/03/0357).

 

 

5.1. Zum Strafausmaß

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Durch die Verweigerung dieser Untersuchung gelangt letztlich ein doppelt hoher Mindeststrafsatz zur Anwendung als dies bei einer tatsächlichen Beeinträchtigung der Fall gewesen wäre. Ob es sich bei diesem Ergebnis um ein Versehen des Gesetzgebers handelte, die Untersuchungsverweigerung bei Suchtgiftverdacht mit einem deutlich höheren (doppelten Mindesstrafsatz) zu ahnden als dies für die tatsächliche Deliktsbegehung der Fall ist hat dahingestellt zu bleiben.

Vor diesem Hintergrund war letztlich trotz einiger – nicht einschlägiger Vormerkungen – immer noch von einem beträchtlichem Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen und insbesondere Mit Blick auf das der Verfassung erfließende Gebot der Sachlichkeit und Gerechtigkeit auf die Anwendung des
§ 20 VStG zurückzugreifen und die Mindeststrafe zu halbieren
.

Die Berufungsbehörde ist überzeugt auch mit dieser Strafe dem Strafzweck gerecht zu werden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum