Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166409/4/Bi/Kr

Linz, 21.11.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der X, vom 26. September 2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land vom 29. August 2011, VerkR96-17939-2010, wegen Übertretungen des KFG 1967 und der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24und 51 Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über die Beschuldigte wegen Verwaltungsübertretungen 1) gemäß §§ 102 Abs.3 5.Satz iVm 134 Abs.3c KFG 1967 und 2) §§ 9 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1) 60 Euro (24 Stunden EFS) und 2) 58 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil sie als Lenkerin  des Pkw X 1) am 2. März 2010, 11.41 Uhr in Enns, L568 bei km 167.700, während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung iSd Verordnung vom 11. Mai 1999, BGBl.II Nr.152/1999, telefoniert habe, was bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt worden sei. Sie habe die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl ihr diese angeboten worden sei; und 2) habe sie am 2. März 2010, 11.42 Uhr, in Enns, L568 bei km 167.500, die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren.

Gleichzeitig wurden ihr Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 11,80 Euro auferlegt. 

 


2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) mit Schreiben vom 26. September 2011 Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungs­vor­entscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie habe nicht telefoniert – aus der in Kopie beigelegten Rechnung seien zur genannten Zeit weder abgehende noch ankommende Anrufe ersichtlich. Da sich der Einsatzwagen der Polizei mit Blau­licht hinter ihr befunden habe, sei sie über die Randlinie (oder Sperrlinie ?) auf der rechten Seite gefahren, wie es vorgeschrieben sei. 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstraf­verfahren gilt, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Auf die zweiwöchige Berufungsfrist wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses hingewiesen.

 

Der Bw wurde mit h. Schreiben vom 27. Oktober 2011 der Rückschein des Straferkenntnisses in Kopie übermittelt, aus dem hervorgeht, dass das Straf­erkenntnis am 8. September 2011 nach einem erfolglosen Zustellversuch bei der Zustellbasis 2130 Mistelbach hinterlegt wurde. Gerechnet ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung ist die Rechtsmittelfrist am 22. September 2011 abgelaufen. Die Bw hat ihre Berufung laut Poststempel erst am 26. September 2011 zur Post  gegeben. Der Bw wurde unter Erläuterung der Bestimmungen des § 17 Abs.3 Zustellgesetz eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu einer eventuellen Ortsabwesenheit zur Zeit des Zustellversuchs, der Hinterlegung oder der darauf folgenden zwei Wochen eingeräumt. Sie hat auf das h. Schreiben, zugestellt am 31. Oktober 2011, nicht reagiert und insbesondere eine Ortsabwesenheit nicht geltend gemacht. 

Damit war von einer verspäteten Einbringung der Berufung auszugehen und, wie für diesen Fall angekündigt, spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 

 

 

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