Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166428/5/Br/Th

Linz, 22.11.2011

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen den Punkt 1) des Straferkenntnises der Bundespolizeidirektion Linz, vom 26.09.2011, Zl. S-29086/11-1, gerichteten Berufung von Herrn Ing. X, geb. X,  nunmehr wh. X, nach der am 22.11.2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.     Die Berufung wird im Schuldspruch als unbegründet abgewiesen; im Strafausspruch wird der Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe (abermals) auf 1.600 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Tage ermäßigt wird.

      

II.   Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 160 Euro; für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.   § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/2010 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/2010 – VStG.

Zu II.   § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach 1.) nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.000 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen, sowie 2) u. 3) wegen der Übertretung nach 37 Abs.2a und § 134 Abs.1 je 40 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von je 20 Stunden verhängt, weil er

1) am 27.06.2011 um 02:01 Uhr in Linz, Lärchenauerstraße 21, den PKW, Kz.
X in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt habe, indem die Messung mittels Atemluftmessgerätes ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,77 mg/l festgestellt worden sei,

2) den Führerschein und 3) den Zulassungsschein nicht mitgeführt habe.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

„Die Tatbestände der Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sind durch die eigene dienstliche Feststellung der einschreitenden Organe, der hierüber vorgelegten Anzeige vom 27.6.2011, das behördlich durchgeführte Ermittlungsverfahren sowie durch die Atemalkoholuntersuchung einwandfrei erwiesen.

 

Demnach steht fest, dass Sie die im Spruch detailliert angeführten Verwaltungsübertretungen begangen haben.

 

Mit Schreiben der BPD Linz vom 28.7.2011   wurden Sie aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung sich schriftlich zu rechtfertigen. In diesem Schreiben wurden Sie darauf hingewiesen, dass das Strafverfahren ohne Ihre Anhörung durchgeführt wird, wenn Sie von der Möglichkeit, sich zu rechtfertigen, nicht Gebrauch machen. Da bis dato ha. keine Stellungnahme eingelangt ist, wird v das Verfahren ohne weitere Anhörung durchgeführt.

 

Zur rechtlichen Lage wird von der entscheidenden Behörde folgendes festgehalten:

 

Gemäß § 5 Abs.1 StVO darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber, oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als Alkohol beeinträchtigt.

 

Gemäß § 99 Abs.1a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 1200,- bis € 4.400,-- im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 10 Tagen bis sechs Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Gemäß § 14 Abs.1 Zif. 1 FSG hat der Lenker eines Kraftfahrzeuges, unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs. 5 KFG 1967, auf Fahrten mitzuführen, den für das von ihm gelenkte Fahrzeug vorgeschriebenen Führerschein oder Heeresführerschein und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den gem. § 35 Abs.2 FSG zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.

 

Gem. § 37 Abs.2a FSG ist eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 14 Abs.1 und 4.

 

Gemäß § 102 Abs. 5 lit. b KFG hat der Lenker den Zulassungsschein auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

 

Gem. § 134 Abs.1 KFG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBL Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Dadurch, dass Sie von Ihrer Möglichkeit der Abgabe einer Äußerung keinen Gebrauch gemacht haben, sind die Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zur Gänze unbestritten geblieben, weshalb im Zusammenhang mit der eigenen dienstlichen Wahrnehmung der einschreitenden Beamten ein weiteres Beweisverfahren nicht geboten scheint und die Tatbestände als erwiesen anzunehmen waren.

 

Festgehalten muss von der Behörde werden, dass es sich gerade bei den Übertretungen der Alkoholbestimmungen überhaupt um die schwersten Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung handelt, welche auch erfahrungsgemäß immer wieder zu Unfällen im Straßenverkehr mit katastrophalen Folgen führen. Es muss daher alleine schon im Interesse der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer und darüber hinaus aus general- und spezialpräventiven Grunde mit einer strengen Bestrafung vorgegangen werden.

 

Erschwerend bei der Strafbemessung war das Vorliegen jeweils einer einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung zu werten; mildernde Umstände lagen keine vor.

 

Weiters wird bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass Sie ein monatliches Einkommen vom ca. € 1000,-- beziehen, kein Vermögen besitzen und keine Sorgepflichten haben.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet."

 

 

2. Dem tritt der Berufungswerber mit der fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung mit folgenden Ausführungen entgegen:

"Gegen die umseits bezeichnete Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz, welche mir am So, den 16.10.2011 zugestellt wurde (bzw. welche ich auf der Polizeidienststelle Pettenbach behoben habe), erhebe ich in offener Frist

 

B e r u f u n g

und begründe diese wie folgt:

 

Ich bedauere die mir zur Last gelegte Übertretung sehr, jedoch erscheint das Ausmaß der Sicherungsmaßnahme nicht angemessen. Es ist zwar richtig, dass ich in den letzten Jahren bereits eine Übertretung wegen „Verweigerung" hatte. Damals war mir die eindeutige Pflicht, jederzeit einer Aufforderung zum Alkotest nachzukommen, leider nicht bewusst.

 

Es ist weiters richtig, dass ich am Tag der Beanstandung (dem 27.06.2011) vier gespritzte Moste getrunken hatte, welche sich offensichtlich kurzfristig leider auf meine Verkehrstüchtigkeit auswirkten. Dies war eine Ausnahme und wird keinesfalls wieder vorkommen.

 

Nicht zuletzt möchte ich auf beiliegende Blutuntersuchung durch die Gerichtsmedizin verweisen, wonach sich ein Wert von 1,1 Promille Alkohol im Blut ergibt. Daraus ergibt sich wohl der Schluss (wie mir auch eine Fachärztin bestätigte), dass der Most sich aufgrund des Gärungsprozesses im Körper besonders stark entwickelt. Ich ersuche die Behörde höflich das Messergebnis unter Berücksichtigung der besonderen Eigenschaft des Mostes einem Amtsarzt vorzulegen.

 

Auch meine entzündeten Augen haben sicherlich ein falsches Bild vermittelt, da die Rötung nicht vom Alkoholkonsum stammte, sondern ich unter einer längeren Augenentzündung litt (Bestätigung ebenfalls in der Erstfassung meiner Berufung beiliegend).

 

Abschließend möchte ich nochmals festhalten, dass ich mein Verhalten keineswegs zu beschönigen versuche. Die Blutuntersuchung wurde von mir deswegen gleich im Anschluss der Anhaltung durchgeführt, weil ich mir den hohen Wert (nach vier gespritzten Most) nicht erklären konnte.

 

 

Nicht zuletzt möchte ich ausführen, dass ich sehr wohl innerhalb der vorgegeben Frist mit der Behörde Kontakt aufgenommen habe (mail beiliegend). Die Einhaltung des vorgegebenen Termins war mir nicht möglich, sodass ich um einen neuen Termin ersuchte. Auf dieses Schreiben erfolgte jedoch leider keine Reaktion.

 

Zusammenfassend stelle ich den

Antrag

 

den gegenständlichen Bescheid zu beheben.

 

 

Falls dies nicht möglich erscheint, ersuche ich den Strafbetrag zu reduzieren.

Ich bin zur Zeit auf Grund zu leistender Unterhaltszahlungen für meine 19-jährige Tochter (22 Prozent) auf das Existenzminimum gepfändet. Zudem ich aus einer nun endlich aufgelösten Lebensgemeinschaft monatliche Mietkosten in der Höhe von ca. 400 Euro monatlich alleine zu begleichen habe. Weiters kommen bis November dieses Jahres 100 Euro Ratenzahlung für die Erststrafe zum Tragen.

Abzüglich Energiekosten bleibt da wirklich nur ein sehr geringer Betrag zum Leben. Um mein Leben neu zu ordnen beabsichtige ich den bisherigen Wohnsitz, der per Vertrag meiner Ex-Lebensgefährtin "gehört" zu wechseln - wodurch mit weiteren Kosten zu rechnen ist.

 

Mit der Bitte um wohlwollende Bearbeitung meines Anliegens verbleibt in schwerer Einsicht

 

Hochachtungsvoll

 

Linz, am 26.10.2011                                                                         Ing. X.

 

 

2.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde das Rechtsmittel als nur gegen den Punkt 1) gerichtet klargestellt.

Aber auch zum Punkt 1) vermag der Berufungswerber mit seinen Ausführungen jedenfalls eine Rechtswidrigkeit des Schuldspruches nicht aufzuzeigen.

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur  Berufungsentscheidung vorgelegt; die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates wurde damit begründet. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war  erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Verlesung der erstinstanzlichen Akteninhalte. An der Berufungsverhandlung nahm sowohl Berufungswerber als auch ein Vetreter der Behörde erster Instanz teil. Ersterer wurde als Beschuldigter zum Sachverhalt gehört.

Letztlich räumt der Berufungswerber bereits im Rechtsmittel wie auch im Rahmen seiner Verantwortung vor der Berufungsbehörde sowohl den Konsum von Alkohol als auch das damalige Wissen nicht mehr lenken zu dürfen ein. Selbst das Messergebnis der Atemluft als auch das Ergebnis der Blutanalyse des knapp drei Stunden nach dem Lenken abgenommenen Armvenenblutes blieb vom Berufungswerber unbestritten.

 

 

4. Erwiesener Sachverhalt:

In Vermeidung von Wiederholungen ist sowohl die Lenkeingenschaft als auch das Ergebnis der Atemluftuntersuchung vom 27.6.2011 idZ v. 01:57 bis 02:03 Uhr mit zwei unstrittigen Messergebnissen, 0,80 und 0,77 mg/l unbestritten erwiesen (siehe Messstreifen). Laut gerichtsmedizinischem Gutachten der Gerichtsmedizin GmbH Salzburg v. 7.7.2011, lag gemäß dem ausgewerteten Armvenenblutes vom 27.6.2011, 04:55 Uhr,  zu diesem Zeitpunkt noch eine mittelwertige Blutalkoholkonzentration von 1,10 % vor.

Der Berufungswerber war der Funkstreifebesatzung wegen zu schnellem Einbiegen an der Kreuzung beim Römerbergtunel aufgefallen. Etwas später wurde er von den Polizeibeamten angehalten und ob seiner deutlichen Alkoholisierungssymptome einer Atemluftmessung zugeführt. Der Berufungswerber räumte schon gegenüber den Polizisten einen Alkoholkonsum, und im Ergebnis auch das Wissen in einem entsprechend beeinträchtigten Zustand gefahren zu sein, ein. Dies begründete er mit seinen privaten Problemen anlässlich einer "schweren Trennung" die er hinter sich habe. Die Dokumente (gemeint Führerschein u. Zulassungsschein) habe er wegen der Übersiedlung nicht mitgeführt.

Der Berufungswerber ist bereits einmal wegen einer Alkotestverweigerung – Vorfall vom 16.11.2009 - mit Datum 14.4.2010 einschlägig vorgemerkt, wobei ihm damals seitens der Berufungsbehörde die Geldstrafe auf das gesetztliche Mindesausmaß von 1.600 Euro ermäßigt worden ist.

 

 

4.1. Der Berufungswerber legte im Rahmen der Berufungsverhandlung in berührender emotionaler Ausdrucksweise seine verzweifelte persönliche Situation dar, welche wohl in einer bereits geraume Zeit zurückliegenden Trennung von Frau und Stieftocher zu gründen scheint.

Dabei zeigt er sich seines abermaligen Fehlverhaltens einsichtig, wobei er nicht wirklich darzulegen vermochte, inwieweit er sich in einem Irrtum über den Alkoholgehalt vom angeblich konsumierten "gespritzten Most"  befunden hat. Reumütig eingeräumt  wurde, sich über  seinen damaligen Zustand, nicht mehr fahrtauglich zu sein bzw. nicht mehr lenken zu dürfen, sehr wohl bewusst gewesen zu sein. Es sei ihm eben passiert so der Berufungswerber in seiner im Ergebnis resignierenden Verantwortung.

Seine Einkommensverhältnisse in Verbindung mit seinen Verbindlichkeiten machte er durch eine zur Verhandlung mitgebrachte Handaufzeichnung auf einer Flipchart durchaus glaubhaft.

Die Berufungsbehörde gelangt zur Überzeugung, dass sich der Berufungswerber über das Unrecht von Alkofahrten in Verbindung mit dem damit einhergehenden Entzug der Lenkberechtigung – die vermutlich in Rechtskraft erwachsenen ist – nun doch endlich bewusst ist und er Mut für einen Neubeginn finden wird.  Seine damals widrige Situation und sein daraus resultierendes Fehlverhalten beteuerte der Berufungswerber in glaubhafter Art und Weise unter Tränen im Rahmen der Berufungsverhandlung.

 

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

         § 5 Abs.1 StVO 1960:

Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Nach § 99 Abs.1a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.200 Euro bis 4.400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

 

6. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

6.1. Obwohl der Berufungswerber ganz knapp an der mit dem höchsten Strafsatz bedrohten Grenze zu 1,6 Promillen gelegen ist, ist hier von einer Mindeststrafe von 1.200 Euro auszugehen. Da die persönlichen Verhältnisse als sehr ungünstig einzustufen sind, ferner beim Berufungswerber von einer subjektiv sehr verzweifelt wirkenden Situation ausgegangen wird, scheint mit der nunmehr verhängten Gelstrafe das Auslangen gefunden. Dies steht auch dem Aspekt der Generalprävention nicht entgegen, zumal selbst diese Geldstrafe für den Berufungswerber eine harte Einschränkung bedeutet, so sollte ihm der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe erspart bleiben.

Nicht zu übersehen ist ebenfalls ein dem Entzug der Lenkberechtigung  zukommenden spezialpräventiven Faktor. Die Mindeststrafe scheidet jedoch mit Blick auf den straferschwerenden Umstand der bereits einschlägigen Vormerkung ebenso aus, wie die Anwendung des § 21 oder des § 20 VStG ex lege ausscheidet.

 

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220,00 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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