Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166437/3/Br/Th

Linz, 08.11.2011

                                                                                                                                                        

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier, über die Berufung des Herrn X (X), gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 23. August 2011, Zl. VerkR96-26393-2011/Dae STE P - Akt, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als verspätet  zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5, 32 Abs.1 u. 2 u. 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsüber­tretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.2e StVO 1960, wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der A1, bei km 170.000,  in Fahrtrichtung Wien am 30.5.2011 um 15:12 Uhr, im Ausmaß von 61 km/h, eine Geldstrafe in der Höhe von 436 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 144 Stunden  ausgesprochen. 

 

 

1.1. Dieses Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 6.9.2011 mit internationalem Rückschein an dessen Heimatadresse zugestellt.

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner am 14.10.2011 verfassten und am 15.10.2011 der Post zur Beförderung übergebenen Berufung (Datum Poststempels).

Darin bestreitet er im Übrigen auch nicht die ihm zur Last gelegte Übertretung, sondern erklärt diese bloß mit der Eile welche bei der Rückfahrt nach X obwaltet habe. Damit entschuldigt er weder die krasse Geschwindigkeitsüberschreitung und die damit einhergehende abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, noch erklärt er damit einen Grund für die deutliche Verspätung seines Rechtsmittels.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Da aus verfahrensökonomischen Gründen die Einholung eines schriftlichen Parteiengehörs bzw. ein Verspätungsvorhalt des Rechtsmittels betreffend den unbestrittenen Tatvorwurf, nach den ins Leere gehenden versuchten Kontaktaufnahmen an den im Rechtsmittel angeführten Fernsprechanschlüssen verzichtbar scheint,  war die Sache gemäß der Aktenlage zu entscheiden.

 

 

4.1. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Die Rechtsmittelfrist beginnt gemäß § 63 Abs.5 AVG für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser zu laufen.

Gemäß § 32 Abs.1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll (hier der Zustelltag der 09.06.2011).

Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Das Straferkenntnis wurde, wie oben schon ausgeführt und der Berufungswerber selbst einräumt, am 6.9.2011 an seiner Wohnadresse in Montenegro zugestellt.  Der Lauf der Frist begann mit Ablauf dieses Tages und endete demnach mit Ablauf des 21.09.2011. Das Rechtsmittel wurde jedoch erst am 15.10.2011 der Post zur Beförderung übergeben.

Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs.4 AVG weder verkürzt noch verlängert werden.

Eine Auseinandersetzung mit den Berufungsausführungen ist in Bindung an die bereits eingetretene Rechtskraft auch der Berufungsbehörde verwehrt.

Wie oben bereits erwähnt lässt das Berufungsvorbringen nicht erkennen, dass diesem dem Grunde nach Erfolg zu bescheiden wäre, zumal der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Fahrgeschwindigkeit doch selbst einräumt.

 

Das Rechtsmittel musste daher zurückgewiesen werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

 

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