Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166452/2/Br/Th

Linz, 09.11.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn X, geb. X, X, vom 03. Oktober 2011, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. Oktober 2011, Zl.:VerkR96-36636/Bru/Pos, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

 

 

I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als unter Anwendung des § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und eine bloße Ermahnung ausgesprochen wird.

 

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 21 Abs.1 und 66 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Straferkenntnis wurde wider den Berufungswerber eine Geldstrafe von 100 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden ausgesprochen, weil er am 14.08.2010, 13:00 Uhr, in Haid, Zufahrtsstraße Objekt Kremstalstr. 2 (Fa. X) das Kraftfahrzeug Skoda Octavia, grau lackiert, ohne Kennzeichentafel auf einer Straße abgestellt habe, obwohl er dafür keine behördliche Bewilligung besaß.

 

 

1.2. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

"Aufgrund einer Anzeige der Polizeiinspektion Ansfelden vom 14.08.2010 wurde Ihnen mit Strafverfügung vom 29.09.2010 die umseits angeführte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt.

Gegen diese Strafverfügung haben Sie am 07.10.2010 Einspruch erhoben, den Sie wie folgt begründeten:

Sie hätten am Fr. den 13.8.2010 nachmittags bei der Fa. X gefragt, ob Sie das Kraftfahrzeug Skoda Octavia am do. Parkplatz abstellen könnten. Dies sei Ihnen von der Fa. X auch erlaubt worden. Sie hätten das Fahrzeug dann am So. den 15.8.2010 wieder weggebracht. Sie seien der Meinung, dass Sie das Fahrzeug nicht auf einer öffentl. Straße abgestellt hätten.

 

Aufgrund Ihres Einspruchs wurde der Meldungsleger, Rl X, als Zeuge vorgeladen, der anlässlich seiner Einvernahme am 15.11.2010 unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht sowie den Diensteid folgende Aussage tätigte:

"Das ggst. Kraftfahrzeug war auf einer öffentlichen Straße abgestellt und zwar genau auf der Zufahrtsstraße zum Objekt Kremstalstraße 2 (Fa. X).     

Als Beweis wird eine Lichtbildbeilage der Behörde vorgelegt, weiters ebenso auf das Lichtbild bei  der Anzeige hingewiesen."

 

Mit Schreiben vom 15.11.2010 wurden Ihnen diese Zeugenaussage sowie das vorgelegte Lichtbild E zur Kenntnis gebracht und wurde Ihnen gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Ergebnis  der Beweisaufnahme zu äußern.

 

Am 06.12.2010 erschienen Sie bei der hs. Behörde und teilten mit, dass Sie nach wie vor der Zufahrtstraße Meinung seien, dass Sie das Kraftfahrzeug nicht auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt hätten. Sie hätten mit der Fa. X telefoniert und gefragt, ob Sie den PKW dort abstellen könnten. Dies sei Ihnen erlaubt worden. Sie hätten jedoch nicht mitgeteilt, dass am Fahrzeug keine Kennzeichentafeln montiert sind.

 

Die Behörde hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 82 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 ist eine Bewilligung nach § 82 Abs. 1 für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich.

 

Sie führen in Ihrem Einspruch an, dass Sie bei der Fa. X gefragt hätten, ob Sie das Kraftfahrzeug Skoda Octavia am do. Parkplatz abstellen könnten, was Ihnen auch erlaubt worden sei. Sie seien der Meinung, dass Sie das Fahrzeug nicht auf einer öffentlichen Straße abgestellt hätten.

 

Ihren Einspruchsangaben wird die Zeugenaussage des Meldungsiegers entgegengehalten, der angibt, dass Ihr KFZ auf einer öffentlichen Straße und zwar genau auf der Zufahrtsstraße zum Objekt Kremstalstraße 2 (Fa. X), abgestellt war. Als Beweis wurde ein Lichtbild vorgelegt, das die Aussage des Polizeibeamten bestätigt.

Gemäß § 1 Abs. 1 StVO gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

 

Eine Straße kann dann gemäß § 1 Abs.1 zweiter Satz StVO 1960 von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht (Hinweis E 25.04.1990, 89/03/0192, mwN). Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d. h. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind (VwGH 31.03.2006, 2006/02/0009).

 

Da die betreffende Zufahrtsstraße weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, kann sie von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden und war Ihr Fahrzeug somit eindeutig auf einer öffentlichen Straße abgestellt. Eine Bewilligung dafür konnten Sie nicht vorweisen.

 

Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses war es für die Behörde als erwiesen anzusehen, dass Sie die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung begangen haben.

 

Im Sinne des § 19 Abs.1 VStG 1991 bildet Grundlage für die Bemessung der Strafhöhe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG 1991 sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erscbwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

 

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

Bei der Strafbemessung wurden Ihre bekannt gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt. Einkommen: 620 Euro, keine Sorgepflichten

 

Straferschwerende bzw. strafmildernde Umstände waren nicht bekannt"

 

 

2. Gegen diese ausgesprochene Bestrafung wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung. Darin ersucht er unter Hinweis auf seine Fixkosten und seinem Einkommen von nur 660 Euro um Strafminderung.

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat die Berufung samt Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Damit wurde die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates begründet, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Daraus ergibt sich unter Bedachtnahme auf das durchaus glaubhafte Berufungsvorbringen der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Aus der Anzeige lässt sich die Dauer des Abstellens ohne Kennzeichen nicht ableiten. Dass sich der Berufungswerber beim Grundeigentümer (Firma X)  die Erlaubnis zum Abstellen seines kennzeichenlosen Kraftfahrzeuges für die Dauer von lediglich zwei Tagen einholte, ist ebenso glaubhaft wie die dargelegte Überzeugung des Berufungswerbers, dass er meinte es handle sich dort um keine öffentliche Straße. Wie aus dem Luftbild ersichtlich, scheint die B 139 baulich getrennt von der straßenförmig verlaufenden Verkehrsfläche auf der dieser Pkw abgestellt war unmittelbar neben einer Fabrikshalle zu liegen.

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat zur Schuld- und Straffrage erwogen:

Hier handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des
§ 5 Abs.1 zweiter Satz VStG, bei dem der Täter/die Täterin glaubhaft zu machen hat, dass ihn/sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Berufungswerber zeigte sich im Ergebnis tatsachengeständig, wobei glaubhaft von einem Tatsachenirrtum über die Qualifizierung der Verkehrsfläche und damit letztlich einem Rechtsirrtum auszugehen ist.

Im Rahmen der Beurteilung der Strafberufung waren diese Aspekte zu berücksichtigen. Sie rechtfertigen mit Blick auf den Strafzweck in Verbindung mit den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers von einem Strafausspruch in Form einer Geldstrafe zur Gänze abzusehen.

 

 

5.1. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann dem Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten (vgl. etwa h. Erk. v. 05.10.2004, VwSen-109988/7/Ki/Hu).

Wenn hier wohl ein Verschulden grundsätzlich nicht zur Gänze verneint werden kann, so erachtet die Berufungsbehörde dieses im vorliegenden Falle doch als bloß geringfügig, wobei aus dem kurzzeitig währenden Abstellen auch kaum nachteilige Folgen entstanden sind. Die Voraussetzungen für das Absehen von einer Strafe im Sinne des § 21 Abs.1 VStG liegen sohin vor. Um die Beschuldigten einerseits dennoch von weiteren derartigen strafbaren Handlungen abzuhalten und den Regelverstoß entsprechend aufzuzeigen bedarf es doch zumindest des Ausspruches  einer Ermahnung.

 

 

Da der Ausspruch einer Ermahnung für das erstinstanzliche Verfahren keine Kostenfolge hat und der Rechtsmittelwerber im Berufungsverfahren im Ergebnis Recht zukam, trifft ihn keine Pflicht Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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