Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-166468/2/Br/Th

Linz, 15.11.2011

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, geb. X,  X, c/o Justizanstalt X, X, gegen den Bescheid Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 21. Oktober 2011, betreffend die Akte, VerkR96-5690-2011, VerkR96-4825-2011, VerkR96-4351-2011, VerkR96-26514-2010, VerkR96-21250-2010, VerkR96-20747-2010 u. VerkR96-4988-2010, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 u. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG iVm § 54b Abs.3  u. § 51e Abs.3 Z1 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in I. Instanz mit dem o.a. Bescheid den Antrag des Berufungswerbers auf Gewährung einer Teilzahlung von 100 Euro pro Monat, beginnend mit Jänner 2012  keine Folge gegeben.

 

 

1.1. Dieser Antrag habe sich laut Behörde erster Instanz auf die oben angeführten Verwaltungsstrafakte mit einer offenen Forderung von 3.563,40 Euro, wobei angemerkt wurde, dass eine Forderung von insgesamt 5.286,90 Euro (inkl. Verfahrenskosten) ausständig wären.

2. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

"Gemäß § 54b Abs. 3 VStG.1991 hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

 

Dieser Antrag bezieht sich auf die oben angeführten Verwaltungsstrafakte mit einer offenen Forderung von 3.563,40 Euro, wobei angemerkt wird, dass eine Forderung von insgesamt 5.286,90 Euro (inkl. Verfahrenskosten) ausständig ist.

 

Festgehalten wird, dass It. § 54b Abs. 3 VStG 1991 die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, einen angemessen Aufschub oder eine Teilzahlung zu bewilligen hat.

 

Der Antrag enthält keinen Hinweis darüber, ob und in welcher Weise sich Ihrer finanziellen Lage bessern wird, bzw. welche Aussichten Sie auf Einkommen, Arbeit etc. haben werden.

 

Besteht die Annahme, dass die verhängten Geldstrafen uneinbringlich sind, zu Recht, dann ist es nicht rechtswidrig, dem Antrag auf Aufschub und Teilzahlung nicht stattzugeben (Hinweis E 23.12.1983, 82/02/0124), ZI.: 94/17/0374 vom 21.10.1994

 

Die Erteilung einer Bewilligung nach § 54b Abs 3 VStG liegt nicht im Ermessen der Behörde. Liegen die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle vor, ist also einem Bestraften die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten, dann hat der Bestrafte einen Rechtsanspruch auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung (Hinweis E 18.9.1991, 91/03/0121, 0122), ZI.: 94/02/0165, vom 20.05.1994

 

Sind die Voraussetzungen des § 54b Abs 2 VStG gegeben, so ist für eine Anwendung des Abs 3 dieser Gesetzesstelle kein Raum. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw für den Fall, daß die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben (Hinweis E 20.6.1990, 91/19/0132; E 31.3.1992, 91/04/0318), ZI.: 94/16/0303, vom 26.01.1995

 

Wenn eine Ratenzahlung bewilligt wurde, ist der Ablauf der Vollstreckungsverjährungsfrist nicht gehemmt; die nach Ablauf dieser Frist ausstehenden Raten können daher nicht mehr exequiert werden. Darauf ist bei der Bewilligung der Zahlungserleichterung Bedacht zu nehmen, sodass eine Ratenzahlung nicht zu bewilligen ist, wenn die Vollstreckungsverjährungsfrist vor Zahlung der gesamten Geldschuld ablaufen würde (Hinweis Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, Anm. 16 zu § 54b VStG; ebenso E vom 7.6.1990, ZI. 90/18/0036), ZL: 2002/04/0185, vom 22.01.2003

 

Die bloße Behauptung, gegenwärtiger großer finanzieller Schwierigkeiten allein genügt nicht, vielmehr muss glaubhaft gemacht werden, dass diese finanziellen Schwierigkeiten nur vorübergehender Natur sind und sichergestellt erscheint, dass die Strafe innerhalb der Verjährungsfrist entrichtet werden kann.

 

Es liegt jedoch nicht im Sinne des Gesetzes, Ratenbewilligungen allein deshalb zu gewähren, dass die Ersatzarreststrafe nicht vollzogen werde und allenfalls Vollstreckungsverjährung eintritt.

 

Wenn eine Ratenzahlung bewilligt wurde ist der Ablauf der Vollstreckungsverjährungsfrist nicht gehemmt; die nach Ablauf dieser Frist ausstehenden Raten können daher nicht mehr exequiert werden. Darauf ist bei der Bewilligung der Zahlungserleichterung Bedacht zu nehmen, sodass eine Ratenzahlung nicht zu bewilligen ist, wenn die Vollstreckungsverjährungsfrist vor Zahlung der gesamten Geldschuld ablaufen würde (Hinweis Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, Anm. 16 zu § 54b VStG; ebenso E vom 7.6.1990 ZI. 90/18/0036). - VwGH vom 22.01.2003, 2002/04/0185.

 

Es wird nochmals daraufhingewiesen, dass mittlerweile eine offene Forderung in der Höhe von 5.286,90 Euro aufscheint."

 

 

3. Dem tritt der Berufungswerber mit seiner als fristgerecht erhoben zu beurteilenden Berufung entgegen. Darin vermeint er im Ergebnis am 23.12.2011 enthaftet zu werden und sei zahlungswillig und auch zahlungsfähig. Daher ersuche er seinen Antrag nochmals zu prüfen.

 

 

3.1. Mit diesen Ausführungen vermag er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.

 

 

4. Die Behörde erster Instanz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte angesichts der evidenten Faktenlage unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

 

 

5. Wie oben festgestellt haften beim Berufungswerber derzeit die oben angeführten Strafbeträge aus. Mit der vom Berufungswerber beantragten Ratenzahlung würden bis zur vollständigen Leistung der Geldstrafe mehr als vier Jahre in Anspruch genommen. Wenn der Berufungswerber im Dezember aus der Haft entlassen wird, vermag er damit in keiner wie immer gearteten Form aufzuzeigen die Geldstrafen mit den beantragten Ratenzahlungen  zu bedienen bzw. den Strafbetrag fristgerecht zu begleichen.

 

 

6. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

In Vermeidung von Wiederholungen kann grundsätzlich auf die oben zitierten rechtlichen Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen werden.

Insbesondere wird auf die Judikatur verwiesen, wonach dann, wenn eine Ratenzahlung bewilligt wurde, der Ablauf der Vollstreckungsverjährungsfrist nicht gehemmt ist; die nach Ablauf dieser Frist ausstehenden Raten können daher nicht mehr exekutiert werden. Darauf ist bei der Bewilligung der Zahlungserleichterung Bedacht zu nehmen, sodass eine Ratenzahlung nicht zu bewilligen ist, wenn die Vollstreckungsverjährungsfrist vor Zahlung der gesamten Geldschuld ablaufen würde (VwGH v. 22.1.2003, 2002/04/0185 mit Hinweis auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz II, Anm. 16 zu § 54b VStG; ebenso VwGH 7. Juni 1990, 90/18/0036).

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass es nicht rechtswidrig ist, dem Antrag auf Aufschub und Teilzahlung nicht stattzugeben, wenn die Annahme zu Recht besteht, dass die verhängte Geldstrafe uneinbringlich ist (Hinweis auf VwGH 12. April 1989, 88/03/0255 und die darin zitierte Vorjudikatur).

Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                      Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220  Euro zu entrichten.

 

                                                           

 

Dr. B l e i e  r

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum